BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 219/09 vom 23. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 23. Oktober 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 28. November 2008, soweit es ihn betrifft, im Fall 23 der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass die tat-einheitliche Verurteilung wegen Untreue entf344llt. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revisi-on des Angeklagten S. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Bestechlichkeit in Tat-einheit mit Untreue in 30 F344llen und wegen Untreue in zwei F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklag-ten S. hat es wegen Bestechung in 26 F344llen und wegen Betruges in 16 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Im 334brigen hat es das Verfahren gegen beide Angeklagte wegen Verj344h-rung eingestellt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revisio-nen. Das Rechtsmittel des Angeklagten L. f374hrt zu einer 304nderung im Schuld- 1 - 3 - spruch im Fall 23 der Urteilsgr374nde; im 334brigen sind die Rechtsmittel unbe-gr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Im Fall 23 der Urteilsgr374nde ist dem Landgericht ein offensichtliches Te-norierungsversehen unterlaufen. Ausweislich der rechtlichen W374rdigung zum Schuldspruch (UA 71) hat es den Angeklagten L. in diesem Fall der Bestech-lichkeit, nicht aber der tateinheitlich hierzu begangenen Untreue schuldig spre-chen wollen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. 2 Der Rechtsfolgenausspruch ist von dem aufgezeigten Tenorierungsver-sehen nicht betroffen. Die Strafkammer ist bei der Strafzumessung im Fall 23 zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich lediglich der Bestech-lichkeit gem344337 247 332 Abs. 1 Satz 1 StGB (i.V.m. 247 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Fall 1 StGB) schuldig gemacht hat (UA 82). 3 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg seiner Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten L. mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Krehl
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