BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 219/11 vom 4. August 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 20. Januar 2011 mit den Feststellungen aufg e- hoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatg e- schehen aufrecht erhalten. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgeric ht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in fünf tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion " mit versuchter Todesfolge " in fünf tateinheitlichen Fällen sowie in weiterer Ta t- einheit mit Tötung auf Verlangen zu ei ner Freiheitsstrafe von acht Jahren veru r- teilt. Das Rechtsmittel ist mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Einschränkung begründet. 1 - 3 - Das Landgericht hat F olgendes festgestellt: Der Angeklagte und seine Eh e- frau Elfriede befanden sich nach Verl ust ihrer Arbeitsplätze in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Nach der Zwangsversteigerung ihres Wohnhauses mieteten sie eine Doppelhaushälfte. Im Jahr 2009 kam es zu Mietrückständen und zur fristlosen Kündigung sowie zum Räumungsurteil. Elfriede H . litt seit 1990 unter Depressionen. Ärztliche Behandlungen lehnte sie ab; stattdessen gab sie sich dem Alkoholkonsum hin. Auch der Angeklagte fühlte sich hof f- nungslos. Etwa drei Monate vor der Tat begannen gemeinsame Selbstmor d- überlegungen, die eine T ötung durch Gas nach Einnahme von Schlaftabletten vorsahen. Für den 25. Mai 2010 war die Zwangsräumung des Hauses ang e- kündigt; zur Tat k am es am Tag zuvor. Gegen 10.00 Uhr fassten der Angekla g- te und seine Ehefrau endgültig den Entschl uss, sich zu töten. Ge gen 19.00 Uhr tranken die Eheleute Sekt, dann nahmen sie Schlaftabletten ein. Elfriede H . legte sich schon im Schlafzimmer im Obergeschoss zu Bett, während der A n- geklagte im Gäste - WC im Erdgeschoss an der Gastherme den Hauptanschluss öffnete, so dass G as austreten konnte. Dann stellte er im Wohnzimmer und im Arbeitszimmer im Obergeschoß brennende Kerzen auf. Anschließend öffnete er den Gashahn vollständig, so dass ein Rauschen durch entweichendes Gas en t- stand. Der Angeklagte rechnete mit einer Explosion . Er ging davon aus, dass dadurch auch die andere Doppelhaushälfte zerstört werden könnte , und nahm in Kauf, dass hierdurch die Eheleute K . , deren zwei Kinder und die Freu n- din des Sohnes getötet werden könnten. Der Angeklagte legte sich sodann zu se iner Eh efrau auf das Bett. Gegen 20.00 Uhr vernahmen auch die Nachbarn ein Rauschen, dann hörten sie einen Knall. Hierauf lief Frank K . auf die Straße . In diesem Moment kam der Angeklagte um die Hausecke und rief dem Nach barn zu: "hier brennt alles a b, haut ab" . Dann entfernte sich der Angekla g- te und Frank K . lief in seine Wohnung. In diesem Moment kam es zu einer zweiten Explosion, durch die der Dachstuhl der Doppelhaushälfte des Ang e- 2 - 4 - klagten abgesprengt wurde. Mauern wurden beschädigt, Fenster f logen heraus und die Doppelhaushälfte des Angeklagten brannte. In der anderen Hälfte des Doppelhauses wölbte sich die Trennwand nach innen, das Dach und die Tre p- pe wurden beschädigt; die dortigen Bewohner blieben aber unverletzt. Elfriede H . starb dage gen. Der Angeklagte erlitt Verbrennungen und wurde von der Feuerwehr aus dem Obergeschoss gerettet. Das Landgericht hat angenommen, ein strafbefreiender Rücktritt des Ang e- klagten vom Versuch der Tötung der Bewohner der benachbarten Doppelhau s- hälfte sche ide aus. Er habe die Vollendung der Tat nicht verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es hätten auch keine zur Strafbefreiung zumindest erforderlichen Verhinderungsbemühungen vorgelegen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Ang e- klagte habe zwar den Nachbarn auf ein en bevorstehenden Brand hingewiesen, aber nicht auf eine bevorstehende Explosion. Außerdem wäre von ihm zu fo r- dern gewesen, die Explosionsgefahr durch Versperren des Gashahns zu bese i- tig en . Die Begründung für die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktrit ts vom Tötungsversuch trägt nicht. § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass der T ä- ter tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolg s- abwendung erforderlich ist (vgl. BGH , Urt eil vom 20. Mai 2010 - 3 StR 78/10, NStZ - RR 2010, 276 f .). Dabei reicht nicht bereits ein irgendwie geartetes B e- mühen aus; erforderlich ist vielmehr ein solches Bemühen, das sich in der Vo r- stellung des Täters als ein Abbrechen des in Gang gesetzten Kausalverlaufs darstellt. Es fehlen jedoch Feststellungen des Landgerichts dazu, welche Vo r- stellung der Angeklagte zur Zeit der Warnung des Nachbarn vom weiteren G e- schehen hatte. Nachdem die Entzündung des Gases zu einer ersten Explosion geführt hatte, k ö nnte der Angeklagte angenommen haben, dass danach nur noch mit einem Brand zu rechnen war . Es liegt nicht auf der Hand, dass er die 3 4 - 5 - Vorstellung hatte, es könne zu einer zweiten, schwereren Explosion kommen. Fehlte eine solche Vorstellung des Angeklagten, dann hätte er sich durch se i- nen Warnruf im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB auch unter Beachtung der bei Rettung eines Menschenlebens zu stellenden hohen Anforderungen inne r- halb des rasch ablaufenden Geschehens ausreichend darum bemüht, die Vol l- endung der Tat zu verhindern. Dass ihm Zeit verblieben war, nach der Warnu ng des Nachbarn auch noch den Gashahn zu schließen, ist nicht ersichtlich. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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