ECLI:DE:BGH:2016:060416B2STR219.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 219/15 vom 6. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 b eschlossen: 1. Das Revisionsverfahren wird im Hinblic k auf das Anfrageverfa h- ren 3 StR 342/15 unterbrochen. 2. Termin zur Fortsetzung wird von Amts wegen bestimmt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs von K indern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf eine Verfahrensrüge und die Sac h- beschwerde gestützte Revision. Der Senat kann über das Rechtsmittel nicht abschließend ent scheiden. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte in der Zeit von Sommer 1995 bis Anfang 2010 die Enkelinnen seiner Lebensg e- fährtin. Eingegrenzt wurden eine Tat zum Nachteil von M . , die zwischen dem 21. August 1 995 und dem 1. Dezember 1996 begangen wurde, ferner Taten zum Nachteil der Nebenklägerin, die zwischen dem 17. Januar 1997 und Sommer 1999 (Fall II.2 . der Urteilsgründe), zwischen Sommer 2003 und Sommer 2005 (Fall II.3. der Urteilsgründe), im Zeitraum vom 28. September 2000 bis zum 28. Mai 2009 (Fall II.4. der Urteilsgründe) und im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 2007 und dem 16. Januar 2010 (Fall II.5. der Urteilsgründe) begangen wurden. 1 2 3 - 3 - Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagt en berücksichtigt, dass die Taten lange zurückliegen. Allerdings komm e n- gen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil bei Fällen sexuellen Kinde s- missbrauchs nicht die gleich hohe Bedeutung zu wie in anderen Fällen (vgl. BGH NStZ 2006, 393). Der Senat neigt zu der Auffassung, dass dem zeitlichen Abstand zw i- schen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung auch bei Taten des sex u- ellen Missbrauchs eines Kindes im Ansatz die gleiche Bedeutung zukommt, wie bei anderen Straftaten. Dies entspricht der Auffassung des 3. Strafsenats, der deshalb durch Beschluss vom 29. Oktober 2015 3 StR 342/15 (NStZ 2016, 227 f.) bei dem ersten Strafsenat angefragt hat, ob dieser an seiner abweichenden Rechtsau f- fassung festhält, wie sie im Beschluss vom 8. Februar 200 6 1 StR 7/06 (NStZ 2006, 393) erläutert wurde. Die Fragestellung ist im vorliegenden Fall ebenso von Bedeutung wie in dem Anfrageverfahren. Daher ist eine Unterbrechung der Revisionshauptverhandlung angezeigt, um das Ergebnis des Anfrageverfahrens berück sichtigen zu können. Der Senat ist, ebenso wie der 3. Strafsenat, der Auffassung, dass die Strafe eine angemessene staatliche Reaktion auf die Begehung einer Straftat sein soll. Ihre Bemessung erfordert eine am Einzelfall orientierte Abwägung der strafzu messungsrelevanten Umstände. Die Schuld des Täters ist die Grundlage für die Zumessung der Strafe (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwa r- ten sind, sind zu berücksichtigen ( § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der lange Ablauf von Zeit seit der Begehung der Tat mindert zwar nicht die Tatschuld, doch kann er Tat und Täter in einem günstigeren Licht erscheinen lassen, als es bei früh e- 4 5 6 7 - 4 - rer Ahndung der Fall gewesen wäre (vgl. LK/Theune, StGB , 12. Aufl., § 46 Rn. 240). Das Strafbedürfnis nimmt mit langem Zeitablauf seit der Begehung der Tat ab (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142). Das gilt prinzipiell auch für Missbrauchsdelikte (vgl. Senat, Beschluss vom 1 3. Mai 2015 2 StR 535/14, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 40). Verjährungsvorschriften regeln dagegen, wie lange eine für strafbar e r- klärte Tat verfolgt werden soll. Die Verjährung macht eine Tat nicht ungesch e- hen. Sie lässt das Unrecht der Tat u nd die Schuld des Täters unberührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 294). Die Verjährung der Strafverfolgung soll vielmehr dem Rechtsfrieden di e- nen und einer Untätigkeit der Behörden vorbeugen (vgl. BGH, Urte il vom 26. Juni 1958 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396; Beschluss vom 23. Januar 1959 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 337 f.). Der Zweck der verjährungsrech t- lichen Regelungen besteht hingegen nicht darin, einer Verminderung von Stra f- zumessungsgründen Rechn ung zu tragen. Dies gilt erst recht für die Regelungen über das Ruhen des Fristablaufs in den Fällen von Missbrauchsdelikten an Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen. Mit der Sonderregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach die Verjährung der S trafverfolgung bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 179, 180 Abs . 3, §§ 182, 225 , 226a und 237 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht, soll vielmehr der besonderen Situation von Tatopfern Rechnung getragen werden, die als Kinde r, Jugendliche oder junge 8 9 - 5 - Erwachsene aufgrund familiärer Bindungen oder besonderer Abhängigkeitsve r- hältnisse gehemmt sind, Übergriffe anzuzeigen. Der Gesetzgeber hat damit nicht bezweckt, Strafzumessungsgesichtspunkte abweichend von den allg e- meinen Grunds ätzen zu regeln. Fischer Krehl Eschelbach RinBGH Dr. Ott ist RiBGH Zeng ist an der Unterschrift an der Unterschrift gehindert. gehindert. Fischer Fischer
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