ECLI:DE:BGH:2017:041017U2STR219.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 219/15 vom 4. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 4. Oktober 201 7 , an de r teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt beim Bund esgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisi on des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 21. Januar 2015 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben a) soweit er in den Fällen II.2. und II.5. der Urteilsgründe veru r- teilt wurde, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.3. der Urteil s- gründe, c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesa mtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf eine Verfahrensrüge und die Sac h- beschwerde gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteil s- formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte lebte zur Tatzeit mit Sch . , der Großmutter der Nebenklägerin, zusammen. In der Zeit vom Sommer 1995 bis Anfang 2010 kam es zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf deren Enkelin, die am 17. Januar 1993 geborene Nebenklägerin Z . , sowie auf die am 21. August 1988 geborene Zeugin M . . Weitere sexuelle Übergrif - fe waren nicht konkretisierbar; insoweit hat das L andgericht den Angeklagten freigesprochen. Festgestellt wurden folgende Vorkommnisse: a) Zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt zwischen dem 21. August 1995 und dem 1. Dezember 1996 missbrauchte der Angeklagte M . , indem er das Kind auf den Esstisch setzte, dessen Beine auseinander - drückte und seinen Penis für kurze Zeit an ihrem Genitalbereich rieb, um sich sexuell zu erregen (Fall II.1 . der Urteilsgründe). b) An einem Morgen im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 1997 und Sommer 1999 mi ssbrauchte der Angeklagte die Nebenklägerin, die im Bett auf 1 2 3 4 5 - 5 - dem Bauch lag, indem er sie an Brust und Scheide anfasste. Letzteres veru r- sachte der Nebenklägerin Schmerzen (Fall II.2 . der Urteilsgründe). c) Im Zeitraum zwischen Sommer 2003 und Sommer 2005 missbrauchte der Angeklagte die Nebenklägerin im Gästezimmer der Wohnung ihrer Gro ß- mutter, indem er ihr die Hosen auszog, sie an Brust und Scheide anfasste und an ihrer Scheide leckte (Fall II.3 . der Urteilsgründe). d) Bei einem Besuch der Familie der Ne benklägerin im Zeitraum vom 28. September 2000 bis zum 28. Mai 2009 legte sich der Angeklagte hinter die Nebenklägerin ins Bett und fasste sie entweder an der Scheide an oder rieb seinen Penis daran (Fall II.4 . der Urteilsgründe). e) An einem Tag im Zeit raum zwischen dem 17. Januar 2007 und dem 16. Januar 2010 wollte der Angeklagte erneut sexuelle Handlungen an der N e- benklägerin vornehmen. Diese wehrte sich jedoch durch Schläge und Tritte. sie zu vergewaltigen, wenn sie ihm nicht freiwillig zu Willen sei. Er hatte jedoch nicht vor, tatsächlich Gewalt anzuwenden. Als seine Drohung keine Wirkung zeigte und der Angeklagte erkannte, dadurch nicht zu seinem Ziel zu gelangen, verließ er das Zimme . der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat sich in den Fällen II.2 . , II.3 . und II.4 . nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte, wie dies die Anklage angenommen hat, auch in die Scheide der Nebenklägerin eingedrungen ist. Im Fall I I.4 . ist es nicht zu einer Verurteilung gelangt, weil es nicht feststellen konnte, dass die sexuelle Handlung vor Überschreiten der Schutzaltersgrenze der Nebenklägerin im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB begangen wurde. In den Fällen II.1 . bis II.3 . der Urteil sgründe ist es jeweils von sexuellem Missbrauch eines Kindes ausg e- 6 7 8 9 - 6 - gangen; im Fall II.5 . der Urteilsgründe hat es den Versuch einer sexuellen Nöt i- gung angenommen. II. Der Senat hat durch Beschluss vom 6. April 2016 die Revision s haup t- verhandlung im Hinbl ick auf das Anfrage - und Vorlageverfahren des 3. Strafsenats in der Sache 3 StR 342/15 unterbrochen. Er setzt die Hauptve r- handlung fort, nachdem der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Strafs a- chen durch Beschluss vom 12. Juni 2017 GSSt 2/17 (NJW 2017, 3537 ff., für BGHSt bestimmt) über die Vorlage entschieden hat. III. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet. 1. Soweit es um die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin geht, gilt Fo l- gendes: a) Der Schuldspruch hinsichtlich der Tat i m Fall II.3 . ist rechtsfehlerfrei; jedoch begegnet die Begründung der Zumessung der Einzelstrafe hierfür durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Die Feststellungen zur Tatbegehung im Fall II.3 . der Urteilsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. In soweit liegt keine Konstellation vor, in der bestritten hatte, hat die Tat im Fall II.3 . in der Hauptverhandlung eingeräumt. Sein Geständnis wird durch die Zeugenaussage der Nebenk lägerin bestätigt. 10 11 12 13 14 - 7 - Da das Landgericht den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angekla g- ten und der Nebenklägerin gefolgt ist, liegt kein Rechtsfehler der Beweiswürd i- gung vor. bb) Das Landgericht hat im Fall II.3 . der Urteilsgründe einen minder schwer en Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StGB a.F. verneint und bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf die diesbezügliche Begründung Bezug genommen. Dabei hat es d a- rauf verwiesen, dass die Tat bereits lange Zeit zurückliege; diesen Strafmild e- langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil bei Fällen sexuellen Kinde s- missbrauchs nicht die gleich hohe Bedeutung zu wie in anderen Fällen ( vgl. Die Überlegung trifft in dieser Allgemeinheit nicht mehr zu. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2017 GSSt 2/17 in Abänderung der vom Landgericht zitierten Entscheidung des 1. Strafsenat kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Mis s- brauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zu wie bei ren Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht mehr generell davon ausgegangen werden, dass der Zeitablauf zwischen Tat und Urteil in Fällen sexuellen Mis s- brauchs von Kindern eine andere Bedeutung für die Strafzumessung habe, als sie bei anderen Delikten anzunehmen ist. Daran ändert nach Ansicht des Großen Senats für Strafsachen die Reg e- lung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nichts, wonach die Verjährung der Strafve r- folgung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten 15 16 17 - 8 - na ch den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180 Abs. 3, §§ 182, 225, 226a und 237 StGB ruht. Mit dieser verjährungsrechtlichen Regelung soll der besonderen B e- deutung des Anzeige - und Aussageverhaltens von Opfern des sexuellen Mis s- brauchs im Kindes - oder Jugendalt er Rechnung getragen werden, die sich bei der Tatbegehung im sozialen Nahbereich in einer Abhängigkeit vom Täter b e- finden und dadurch in ihrer Bereitschaft zur Strafanzeige und zur Aussage g e- gen den Beschuldigten gehemmt sein können. Jedoch wirkt sich die verjä h- rungsrechtliche Regelung nicht ohne weiteres auf die Bewertung des Zeita b- laufs zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung aus. Die U m- stände, die das gesetzgeberische Motiv für die besondere Regelung des R u- hens der Verjährung der Strafverfol gung bilden, können zwar auch den Stra f- zumessungsaspekt des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil beeinflu s- sen. Dies bedarf aber einer Prüfung des Tatgerichts im Einzelfall. Es rechtfertigt nicht die generelle Annahme, dem Zeitablauf komme bei der Str afzumessung in Fällen des sexuellen Missbrauchs nicht die gleiche Bedeutung zu, wie bei and e- ren Delikten. Danach ist der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil im Ra h- men der Strafzumessung nicht mehr deliktsgruppenspezifisch, sondern einze l- fallbezogen z u würdigen. Das Landgericht hat sich mit den Umständen des Einzelfalls hinsichtlich der Beziehung zwischen Täter und Opfer im Lauf der Zeit zwischen Tat und Urteil nicht auseinandergesetzt, sondern allgemein und deliktsspezifisch die Bedeutung des lange n Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil relativiert. Der Senat kann die aufgrund des veränderten Maßstabs erforderliche Würdigung nicht selbst vornehmen und daher nicht ausschließen, dass die Verneinung eines minder schweren Falls und die Strafzumessung im e ngeren Sinne auf der rech t- lich fehlerhaften Erwägung beruht. 18 - 9 - b) Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.2 . und II.5 . der U r- teilsgründe hat insgesamt keinen Bestand. Insoweit ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht tragfähig. aa) Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatgerichts. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revis i- onsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht dabei Recht s- fehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder ges i- cherte Erfahrungssätze verstößt. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in n die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung und ihrer Grundlagen formuliert. Die Urteilsgründe müssen dann für das Revisionsgericht genau erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die En t- scheidung zugunsten oder zuungu nsten des Angeklagten zu beeinflussen g e- eignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesam t- schau gewürdigt hat (vgl. Senat, Urteil vom 6. April 2016 2 StR 408/15). G e- rade bei Sexualdelikten sind die Entstehung und die Entwicklung d er belaste n- den Aussage von besonderer Bedeutung (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2017 2 StR 465/16, NStZ - RR 2017, 319 f.). Hat die Geschädigte zum Teil A n- gaben gemacht, der das Tatgericht nicht folgt, ist besondere Vorsicht bei der Beweiswürdigung hin sichtlich der übrigen Aussageteile geboten (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2016 2 StR 59/16). bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, we s- halb die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.2 . und II.5 . keinen B e- stand haben kann. 19 20 21 - 10 - (1) Das Landgericht hat es als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Ang a- ben der Nebenklägerin gewertet, dass ihre erste Offenbarung gegenüber den mehrmaliges Nachfrag en eine Missbrauchsbehauptung aufgestellt, aber nur wenig preisgegeben. Im Urteil wird nicht erörtert, ob diese Behauptung mö g- licherweise allein der Drucksituation geschuldet war. Hatte zudem nach den Urteilsfeststellungen bei der anschließenden pol i- ze e- tracht zu ziehen gewesen, dass weitere Details erst in diesem Zusammenhang entwickelt worden sein können, ohne dass dies auf einen Erlebnisbezug der Behauptungen schließen lässt. Der H inweis des Landgerichts, dass die sugge s- tiven Elemente in der polizeilichen Vernehmung nicht die Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) im Umfang der Feststellungen betro f- fen hätten, sondern Qualifikationen durch Penetration (§ 176a Abs. 2 StGB), die das Landgericht nicht festgestellt hat, genügt insoweit nicht. Das Landgericht hat in der Behauptung einer Penetration eine möglicherweise unzutreffende Mehrbelastung des Angeklagten durch die Nebenklägerin gesehen. Dies weckt weiter gehende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der übrigen belastenden Angaben, die das Landgericht nicht ausgeräumt hat. (2) Das Landgericht hat hervorgehoben, die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben der Nebenklägerin entsprächen im Handlungskern dem Gesche hen, das sie bei der Polizei und gegenüber der psychiatrischen Sac h- verständigen geschildert habe. Zugleich hat es aber die Detailarmut bei der Schilderung einzelner Übergriffe festgehalten und dies damit erklärt, dass die Erinnerung der Nebenklägerin an da s Geschehen wegen einer Vielzahl gleic h- artiger Handlungen erschwert sei. Durch Detailarmut wird aber die Bedeutung des Beurteilungskriteriums der Aussagekonstanz vermindert (vgl. BGH, B e- 22 23 24 - 11 - schluss vom 28. Oktober 1999 4 StR 370/99, StV 2000, 123, 124; Senat , B e- schluss vom 11. Oktober 2010 2 StR 403/10). Zudem hat die Nebenklägerin eingeräumt, vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung die Vernehmung s- protokolle aus dem Vorverfahren gelesen zu haben. Auch dies kann die Ko n- stanz der detailarmen Mitteilungen erklären. Die Urteilsgründe lassen nicht e r- kennen, dass das Landgericht dies bei seiner Gesamtwürdigung aller Umstä n- de im erforderlichen Maß bedacht hat. (3) Das Landgericht hat nicht feststellen können, ob die bei der Nebe n- klägerin durch die psychiat rischen Sachverständigen diagnostizierte posttra u- matische Belastungsstörung, die zusätzlich vorhandene Borderline - Störung und die außerdem diagnostizierte depressive Erkrankung auf die Taten zurückz u- führen sind. Deshalb hat es diese Beeinträchtigungen auch nicht strafschärfend bewertet. Andererseits hat es von der Nebenklägerin beschriebene Flashbacks und Dissoziationen als Realkennzeichen gewertet. Das Landgericht hat diesen Widerspruch nicht aufgelöst. Es hat zwar eine kinderpsychiatrische Sachve r- ständige vernommen; deren Ausführungen hat es im Urteil aber nicht erläutert. (4) Das Landgericht hat ferner angenommen, das äußere Erscheinung s- er Angaben an. Dies ist angesichts der Unklarheit der Ursachen der psychischen Beeinträchtigungen der Nebenkläg e- rin und der Schwierigkeit der Deutung ihrer Wirkungen nicht nachzuvollziehen. (5) Unklar bleibt die Annahme des Landgerichts, es gebe keinen durc h- greifenden Hinweis darauf, dass ein Internetchat, den die Nebenklägerin über ihre Missbrauchsbehauptungen geführt hatte, ohne suggestive Wirkung auf ihre Erinnerungen geblieben sei. Es hat betont, die Nebenklägerin sei nach der Trennung von etwaigen Suggestoren bei ihren Angaben geblieben. Die psych i- 25 26 27 - 12 - atrische Sachverständige habe dazu erklärt, eine suggestiv beeinflusste Person Suggestor getrennt sei. Dieser Hinweis in den Urtei lsgründen lässt besorgen, dass das Landgericht von einem Erfahrungssatz ausgegangen ist, der so nicht besteht. cc) Insgesamt hätte das Landgericht die Aspekte der erstmaligen Offe n- barung des Missbrauchsvorwurfs in einer Drucksituation, die anschließend e suggestive Form der Befragung bei der polizeilichen Vernehmung, die D e- tailarmut der Angaben mit der Folge der Relativierung des Glaubhaftigkeitskrit e- riums der Aussagekonstanz, die Unklarheit der Ursachen der psychischen B e- einträchtigungen der Nebenkläger in, die Fragwürdigkeit des persönlichen E r- scheinungsbild bei der Vernehmung in der Haupthandlung und mögliche su g- gestive Einflüsse bei der Internetkommunikation über die Missbrauchsprobl e- matik nicht nur einzeln betrachten, sondern auch hinsichtlich einer m öglichen Wechselwirkung der Beweisbedeutung dieser Umstände im Rahmen einer G e- samtschau würdigen müssen, um zu prüfen, ob insoweit eine unzutreffende Mehrbelastung des Angeklagten durch die Nebenklägerin vorliegt. 2. Die Verurteilung des Angeklagten weg en einer Tat zum Nachteil der Zeugin M . ist dagegen rechtlich nicht zu beanstanden. a) Insoweit greift die Verfahrensrüge nicht durch, das Landgericht habe einen wiederholten Antrag der Verteidigung auf Einholung eines aussageps y- chologischen Sachve rständigengutachtens zu Unrecht zurückgewiesen. aa) Die Verteidigung hatte die Einholung eines solchen Gutachtens z u- nächst mit der Begründung beantragt, dass die angeklagte Tat bereits 19 bis 20 Jahre zurückliege und die Zeugin M . damals erst 4 bis 5 Jahre alt gewesen sei. Das Landgericht hatte diesen Antrag im Hinblick auf ausreichende eigene 28 29 30 31 - 13 - Sachkunde und den Hinweis der psychiatrischen Sachverständigen, die zur Begutachtung der Nebenklägerin hinzugezogen worden war, zurückgewiesen, eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch einen Sachverständigen erforderlich aussagepsychologischen Gutachtens wie derholt und damit ergänzt, dass die Zeugin M . zum Teil unterschiedliche Angaben gemacht habe. Den Beweis - eb i e- r- gumente betreffen die vom Gericht zu leistende und ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen leistbare Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Ze bb) Diese Begründung ist rechtsfehlerfrei. Die Würdigung von Aussagen nicht nur erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen g e- hört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachve r- ständigengutachtens ist nur dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Pe r- son des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufko m- men können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glau b- würdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2006 1 StR 579/05, NStZ - RR 2006, 242 f.). Ein so l- cher Ausnahmefall liegt hier aber nicht allein deshalb vor, weil zwischen Tat und Urteil lange Zei t vergangen ist, die Zeugin zur Tatzeit noch ein Kind war und ihre Angaben in bestimmten Punkten keine Konstanz aufweisen. Dies sind U m- stände, die ein Strafrichter aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Nach der Auskunft der psychiatrischen Sachverständige n konnte das Landgericht zudem ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass kein psychopathologischer Befund 32 - 14 - bei der Zeugin vorliegt, der ausnahmsweise die Hinzuziehung eines aussag e- psychologischen Sachverständigen nahegelegt hätte. b) Auch die Beweiswürdigun g des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Die Tatsache, dass die Zeugin bei der ersten polizeilichen Vernehmung von mehreren sexuellen Übergriffen gesprochen hatte, aber in der Hauptve r- handlung auch auf Vorhalt nur von einer Begebenheit ausging, hat die Stra f- r- gezogene Schlussfolgerung ist möglich. Der Hinweis der Revision darauf, dass die Mutter der Geschädigte n au s- gesagt hatte, diese habe ihr gegenüber geschildert, der Angeklagte habe bei einem Übergriff einen nackten Oberkörper gehabt, was sich in den Zeugenau s- sagen der Geschädigten nicht wieder finde, deckt ebenfalls kein en Rechtsfehler zum Nachteil des Angek lagten auf. Das Landgericht hat diesen Aspekt als u n- erheblich bezeichnet, weil die Mutter der Geschädigten sich nach seiner Übe r- M . handelt es sich um mög - liche Schlussfolgerungen aus den festgestellten Tatsachen, die auch keinen Widerspruch der Urteilsgründe ergeben. Krehl Eschelbach Bartel Grube Schmidt 33 34 35
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