ECLI:DE:BGH:2017:240517U2STR219.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 219/16 vom 24. Mai 2017 in der Strafsache gegen w egen Verdachts des Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2017 , an de r teilgenommen haben: Rich ter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - D ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 23. November 2015 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hie r- durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staat s- kasse zur Last . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubt en Besitzes einer Präzisionsschleuder zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn vom Vorwurf des To t- schlags freigesprochen . Gegen den Freispruch richtet sich die a uf die Sachb e- schwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel , das vom Genera lbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet. I. 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten einen Totschlag zur Last. Am 12. Oktober 2014 habe gegen 5.40 Uhr in der R . in M . aus nicht näher geklärtem Anlass e ine Auseinandersetzung zwischen dem A n- geklagten und den Zeugen S . und W . einerseits sowie dem später getöteten Ho . und den Zeugen Sc . , Hü . , T . und 1 2 3 - 4 - D . andererseits stattgefunden. Der erste tätliche Angriff sei durch den Zeugen S . gegen den Zeugen Sc . ausgeführt worden. An der Auseinandersetzung habe sich sodann der Zeuge Hü . aktiv beteiligt, wäh - rend die Zeugen T . , D . und W . versucht hätten, die Kontra - henden zu trennen. G leichzeitig oder kurz darauf sei e n einige Meter entfernt der Angeklagte und Ho . aneinander geraten. Dabei habe der Angeklagte ein Taschenmesser gezogen, dieses geöffnet und dem unbewaffn e- ten Gegner einen gezielten Stich ins Herz versetzt . T rotz der tödlichen Verle t- zung habe Ho . ein bewegliches Verkehrsschild aus seiner Halte - r ung genommen und sei mit diesem, die Stange quer vor der Brust haltend , auf den Angeklagten zugegangen . Dieser habe i hm die Stange entrissen und dam it auf ihn eingeschlagen. Ho . sei daraufhin zusammengebrochen und wenig später im Krankenhaus verstorben. 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte am 11. Oktobe r 2014 als Verbindungsstudent an einer Feier im Verbi ndungshaus teil und trank erhebliche Mengen Alkohol. Danach hielt er sich in der Gaststätte D . auf, wo er die Zeugen S . und W . traf. Gemeinsam suchten sie die Kellerbar R . auf, die in den frühen Morgenstunden auch von Ho . und dessen Bekannten Sc . , E . , T . , K . , D . und Hü . be sucht wurde. Im Verlauf des Aufenthalts in der Keller - bar kam es dazu, dass eine r aus der Gruppe um den Geschädigten auf der To i- lette dem Angeklagten dessen E instecktuch aus der Anzug jacke wegnahm und dieses im Scherz einem anderen als Ersatz für Toilettenpapier anbot; der A n- geklagte erhielt das Einstecktuch aber kurz darauf zurück. Nachdem alle Personen die Kellerbar gegen 5.40 Uhr verlassen hatten, kam es auf der Straße erneut zu eine m Streit um das Einstecktuch. Die Zeugen Sc . , T . und Hü . sprachen den Angeklagten auf den Vorfall auf der Gaststättentoilette an. Der Zeuge Hü . nahm dem Angeklagten erneut das 4 5 - 5 - Einstecktuch weg und entfernte sich. Der Zeuge S . und der Angeklagte folgten ihm , worauf es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Zeugen Sc . und S . kam . Kurz da nach kam es ohne feststellbaren Grund zu einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Ze u- gen Hü . und S . , in die sich die Zeugen T . , D . und W . einmisch t en . Auch der Angeklagte näherte sich diese r Gruppe. Bevor er diese erreichte , lief H o. auf ihn zu und beschimpfte ihn. Der An - geklagte wur de dabei zurückgedrängt und mindestens einmal getreten. Die Zeugen E . und K . versuchten vergeblich, den aggressiv auftretenden Ho . zu beruhigen. Der Angeklagte wich zwei Meter zurück. Da - nach kam es zu einer weiteren körperlich en Auseinandersetzung mit Ho . , in deren Verlauf der Angeklagte diesem mit seinem mitgeführten Schweizer Taschenmesser d en tödlichen S tich in die Brust versetzte. Die genaue Abfolge der Einzelakte konnte das Gericht nicht feststellen. Ho . nahm jedenfalls die Stange eines mobilen Verkehrsschild es mit einer Länge von drei Metern aus dessen Halterung, hielt die Stange quer vor sich und bewegte sich so auf den Angeklagten zu. In dieser Situation erfol g- te der Messerstich, wobei nicht zu klären war, ob der Stich vor oder nach dem Einsatz der Stange erfolgte. Das Landgericht vermochte nicht auszuschließen, dass Ho . mit der Stange des Verkehrsschild s in der Hand auf den Angeklagten zulief, um ihn damit zu verletzen , worauf der Angeklagte i h m in die Brust stach, um sich zu verteidigen. Das Landgericht hat den Messe r einsatz als Totschlag gewertet, der - im Zweifel zugunsten des Angeklagten - durch Notwehr gerechtfertigt sei. 6 7 - 6 - II. Die Revision ist unbegründet. 1 . Das Urteil genügt den formalen Anforderungen gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an eine freisprechende Entscheidung. Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, müssen nach der Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tats a- chen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen erachtet. Erst auf di e- ser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen zur Verurteilung notwendige weitere Feststellungen nicht getroffen werden konnten (vgl. BGH, Urte ile vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, NStZ - RR 2014, 220, und vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14). Bei einem Freispruch wegen Notwehr müssen auch dessen Tatsachengrundlagen dargestellt werden (vgl. BGH, Urteil v om 21. März 2017 - 1 StR 486/16). Nur so ist da s Revisi onsgericht in der Lage nach zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien E r- wägungen beruht. D iesen formalen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat nach Wiedergabe des Anklagevorwurfs diejenige n Feststellungen mitgeteilt, die es sicher treffen konnte. Außerdem hat es erklärt, weshalb ihm weiter gehende Feststellungen im Sinne des Anklagevorwurfs nicht möglich waren. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist ebenfalls rechtlich nicht zu bea nstanden. Es hat keine über zogenen Anforderungen an die für eine Veru r- teilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt. Vielmehr hat es erläutert, warum die Einlassung des Angeklagten, der sich auf Notwehr berufen hat, nicht zu widerlegen sei. Angesichts der erheblichen Alkoholisierung aller Beteiligten zur Tatzeit und deren Ablenkung durch das übrige Geschehen vermochte kein Zeuge belastbare Angaben im Sinne des Anklagevorwurfs zu machen. Auch 8 9 10 11 12 - 7 - der Augenzeuge des Kerngeschehens E . hat zuletzt erklärt Andererseits wurde die Notwehrbehauptung des Angeklagten teilweise bestätigt , so dass dem Landgericht nicht entgegengeha l- ten werden kann, es habe überspannte Anforderungen an seine Überze u- gungsbildung gestell t . Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht im Zweifel zugunsten des Angeklagten von einem Sachverhalt im Sinne seiner Einlassung ausgegangen ist. Eine Lücke in de n Beweisgründen liegt nicht dari n, dass das Landgericht nicht n äher erläutert hat, inwieweit Ho . dem Angeklagten körper - lich überlegen war. Es hat jedenfalls festgestellt, dass dieser größer war als der Angeklagte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte stärker alkoholisiert war, wä h- rend Ho . durch den vorherigen Konsum von Amphetamin in sei - ner p h ysischen Leistungsfähigkeit gestärkt, zugleich aber nach den Ausführu n- gen des sachverständig beratenen Landgerichts aggressiver als sonst üblich war . Der Hinweis des Landgerichts darauf, Ho . habe aus einer zahlenmäßig überlegenen Gruppe heraus ge handelt, weist ebenfalls kein en Rechtsfehler auf. Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Erkennbarkeit des vorangegangenen Alkohol - und Amphetamin konsums durch Ho . für den Angeklagten verneint hat. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass er dies erkennen konnte und tatsächlich erkannt hat. 3. Auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Mindestfe ststellungen ist dessen rechtliche Wertung nicht zu beanstanden. a) Eine in einer Notwehrlage verübte Tat ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB g e- rechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs 13 14 15 16 17 - 8 - führt und es sich bei ihr um das mildes te Abwehrmittel handelt, das dem Ang e- griffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16, JR 2016, 598, 599 mit Anm. Erb). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächl i- chen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden. Danach kann auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Ei n- satz einer Waffe durch Notwehr gerechtfertigt sein. Der Angegriffene muss auf weniger gefährlich e Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren A b- wehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der L a- ge zur Verfügung steht. Die mildere Einsatzform muss im konkreten Fall eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffene n das Risiko eines Feh l- schlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglic h- keiten zugemutet werden kann. Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende En t- scheid ung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung ke i- ne überhöhten Anforderungen gestellt werden. Können keine sicheren Festste l- lungen zu Einzelheiten des Geschehens getroffen werden, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken (BGH aaO). Hatte der körperlich überlegene Ho . den stärker alkoholi - sierten Angeklagten zuerst zurückgedrängt, beleidigt und getreten und war Ho . danach mit der Eisenstange in der Hand auf den Angeklagten zugegang en, ohne dass andere Personen aus seiner Gruppe ihn beruhigen konnten , so war für den Angeklagten keine ausreichende Zeit und Gelegenheit vorhanden, um in zumutbarer Weise ein milderes Mittel zu wählen , das in gle i- cher Weise geeignet gewesen wäre , d en Angr iff sicher abzuwehren. Der U m- stand , dass der Angeklagte letztlich die Stange in seinen Besitz gebracht hatte, spricht nicht gegen einen solchen Ablauf ; dies konnte die Folge einer Schw ä- chung seines Gegners durch tödliche Verletzung gewesen sein. 18 - 9 - Soweit die Beschwerdeführerin meint, Ho . hätte mit der vor der Brust gehaltenen Metallstange dem Angeklagten allenfalls geringfügige Verletzungen beibringen können, weshalb sein Messerstich keine erforderliche Verteidigungshandlung gewesen s ei, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass mit der drei Meter langen M e- tallstange aus der Sicht des Angeklagten ein gefährlicher Angriff auf ihn geführt werden konnte. b) Die Rechtfertigung des Totschlags durch Notwehr führt dazu, dass auch eine Beteiligung des Angeklagten an einer Schlägerei mangels Vorwer f- barkeit dieser einzigen Beteiligungshandlung gemäß § 231 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt . Die Rechtfertigungswirkung der Notwehr erstreckt sich in d er vorliegenden Konstellation auf eine Beteiligung an einer Schlägerei (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305, 308) , denn weiter gehende Beteiligungshandlungen liegen nicht vor . Appl Krehl Eschelbach Grube Schmi dt 19 20
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