BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 220/03 vom17. September 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKöln vom 19. Dezember 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,daß in beiden Fällen die Verurteilung wegen eines tateinheitlichbegangenen Vergehens der Förderung sexueller HandlungenMinderjähriger entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in zwei Fällen, dabei jeweils in Tateinheit mit Förderung sexuellerHandlungen Minderjähriger, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren undacht Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen die Verur-teilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzungformellen und materiellen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel führt zu der aus derBeschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -1. Die Verurteilung jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen Ver-gehens der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) hattezu entfallen.Der Senat folgt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinerAntragsschrift vom 23. Juni 2003, wonach zu Gunsten des Angeklagten davonauszugehen ist, daß insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. InÜbereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, daßim vorliegenden Fall bei Annahme einer Strafbarkeit jeweils nur wegen sexuel-len Mißbrauchs eines Kindes die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe milderausgefallen wären.2. Zum Verteidigerschriftsatz vom 12. September 2003 merkt der Senatan:Die Prüfung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte für einen Verstoßgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ergeben. Sowohl im Ermittlungsverfahren alsauch durch das erkennende Gericht wurde das Verfahren angemessen geför-dert. Soweit sich die Dauer des Zwischenverfahrens auch durch die Wahrneh- - 4 -mung prozessualer Rechte durch die Verteidiger verlängert hat, läßt sich dar-aus keine rechtsstaatswidrige Verzögerung herleiten (vgl. auch Senatsurteilvom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/02).Rissing-van Saan Otten Rothfuß Ernemann Roggenbuck
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