BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 220/11 vom 30. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 3. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach te il des Angeklagten ergeben hat. Es wird klargestellt, dass auf die gegen den Angeklagten verhängte G e- samtstrafe die auf die Bewährungsauflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg vom 6. März 2007 erbrachte Ableistung g e- meinnütziger Arbeit in Höh e von einem Tag anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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