BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 220/13 vom 31. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 2013 , an d er teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, und der Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Oberstaatsanwal t beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwäl tin als Verteidiger in , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erk annt: - 3 - D ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land - gerichts Limburg vom 6. August 2012 wird verworfen . Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwe n- digen Auslagen des Angeklagten . Von Rechts wegen Gründe: Das Lan dgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähig keit (§ 20 StGB) von den Vorwürfen der Verbreitung pornographischer Schriften in acht Fällen, in einem Fall tateinheitlich begangen mit Verbreitung kinderpornograph i- scher Schriften, in einem weiteren Fall mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften und Verbreitung tierpornographischer Schriften sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften freigesprochen. Die Anordnung der Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat das La ndgericht abgelehnt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt und auf die umfassende Aufhebung des Urteils gerichtet ist. Das Rechtsmittel b leibt ohne Erfolg. 1 2 - 4 - 1. Nach den Feststellungen installierte der nicht vorbestrafte Angeklagte auf seinem Rechner ein Tauschbörsenprogramm, das es jedem Nutzer ermö g- licht e , Dateien von Festplatten anderer Nutzer herunterzuladen. In Kenntnis der Funktionsw eise der Tauschbörse lud der Angeklagte in einer Vielzahl von Fä l- len pornographische und kinderpornographische Bilddateien auf seinen Comp u- ter und stellte sie seinerseits auch anderen Nutzern zur Verfügung. Der Angeklagte leidet an einer paranoiden Schi zophrenie und damit e i- ner krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB . Die sachverstä n- dig beratene Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass hierdurch bei noch vorhandener Einsichtsfähigkeit seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben war . Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat das Landgericht allerdings abgelehnt. Zwar seien infolge seines Zustandes auch in Zukunft weitere erhe b- liche Straftaten zu erwarten, jedoch fehle es an der Verhältnismäßigkeit der U n- terbringung. 2. Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung stand . a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines Zustandes im Sinne von § 21 StGB als Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus ohne Rechtsfehler angenommen. Insbesondere ist entgegen der Au f- fassung des Generalbundesanwaltes der erforderliche spezifische Zusamme n- hang zwischen der einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallenden Erkra n- kung des Angeklagten und den von ihm begangenen T aten hinreichend darg e- legt. Die Sachverständige, auf die die Strafkammer zur Begründung Bezug nimmt, hat dazu ausgeführt, dass die schizophrene Erkrankung des Angekla g- ten bezogen auf die ihm zur Last gelegten Taten auf seine Steuerungsfähigkeit einen erheb lichen Einfluss habe. Der Angeklagte könne nur erheblich vermi n- 3 4 5 6 - 5 - dert dem Tatanreiz, sich das Bildmaterial im Internet anzusehen bzw. sich di e- ses herunterzuladen, widerstehen. Dies sei positiv festzustellen. Es sei sogar nicht aus zu schließen, dass der Angekl agte im Vergleich mit einem Durc h- schnittsmenschen bei der Begehung der Tat auch bei Anspannung aller Wi l- lenskräfte endgültig nicht mehr in der Lage gewesen sei, der noch vorhand e- nen Unrechtseinsicht zu folgen. Seine Möglichkeiten, dem Tatanreiz zu w i- de rstehen, seien angesichts der leichten Zugänglichkeit des Bildmaterials im Aus diesen Darlegungen ergibt sich wie für § 63 StGB erforderlich (vgl. Fischer , StGB , 60. Aufl. , § 63 Rn. 5 mN) eine sicher erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten. Auch wird ausreichend deutlich, wie sich die E rkrankung des Angeklagten in den jeweiligen Tatsituationen auf seine Steu e- rungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum seine Taten auf den festgestellten psychischen Zustand zurückzuführen sind (zu diesem Erfordernis Senat NStZ - RR 2011, 241, 242; 2012, 306, 307) . Dabei hat das Landgericht auch bedacht, dass die Erkrankung des Angeklagten ohne ausgeprägte oder akute psychot i- sche Symptome v erlaufen ist (UA 16). b) Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB ist rechtsfehlerfrei begründet. Das Landgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht d a- von ausgegangen, dass von dem Angeklagten künftig erhebliche Taten im Si n- ne der Vorsch rift zu erwarten sind , weil der Besitz und die Verbreitung von Ki n- derpornographie dem mittleren Bereich der Kriminalität zuzuordnen ist . Dass es gleichwohl die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung verneint hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Grundsatz der Verhältnism ä- ßigkeit ist mit Verfassungsrang ausgestattet . In § 62 StGB hat ihn der Geset z- geber ausdrücklich nochmals einfachgesetzlich geregelt, um seine Bedeutung 7 8 9 - 6 - bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung her vor zuh e- ben (vg l. BT - Drucks. V/4094 S. 17). Er beherrscht auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken haus und gebi e- tet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschl uss vom 5. Juli 2013 2 BvR 789/13). Die Unterbringung darf nicht angeordnet werden, wenn die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde (B GH, Beschl uss vom 26. Juni 2007 5 StR 215/07, NStZ - RR 2007, 300 , 301 ). Bei der gebotenen Abwägung zwischen den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Betroffenen ist auf die Besonderheiten des Fa l- les einzugehen (vgl. BVerfG, U rteil vom 8 . Oktober 1985 2 BvR 1150/80 u.a., BVerfGE 70, 297, 313). Z u erwägen sind nicht nur der Zustand des Beschuldi g- ten und die von ihm ausgehende Gefahr , sondern auch sein früheres Verhalten, seine aktuellen Lebensumstände , die ihn konkret treffend en Wirkungen einer Unterbringung nach § 63 StGB sowie die Möglichkeiten, ggf. durch andere Maßnahmen auf ihn einzuwirken. Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Abwägung durch das Landgericht lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat wi e bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten die von dem Angeklagten drohe n- den Straftaten , die konkreten Auswirkungen der Unterbringung, seine Persö n- lichkeit sowie seine Lebensumstände in Beziehung gesetzt. Es hat dabei insb e- sondere erwogen, dass eine p sychiatrische stationäre Behandlung zu keiner Verbesserung seines derzeiti gen ärztlich ambulant erschöpfend behande l- ten Zustandes führen könnte. Deshalb würde die Unterbringung nach § 63 StGB für ihn bedeuten, dass er für einen unbefristeten Zeitraum i n einem ps y- chiatrischen Krankenhaus seiner Freiheit entzogen wäre. Hierdurch wäre das in Freiheit geordnete Leben des psychisch erkrankten Angeklagten , der sich der 10 - 7 - zivilrechtlichen Betreuung unterstellt und sich als absprachefähig erwiesen hat, zerstört. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwaltes hat das Landg e- richt dabei auch den Schutzzweck des Verbreitens kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr . 1 und 2 StGB nicht verkannt. Dies liegt b e- reits deshalb fern, weil das Landgericht bei der Erörterung der Erheblichkeit der von dem Angeklagten zu erwartenden Taten ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass jeder, der Kinderpornographie besitzt und diese verbreitet, für Nac h- frage sorgt und damit mittelbar den sexuellen Missbrauch von Ki ndern fördert. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf hinweist, dass der Angeklag te durch die von ihm verwirklichten Straftatbestände den sexuellen Missbrauch von Kindern nicht unmittelbar gefördert hat, weil er weder aktiv auf die Fertigung von Bildern hingewirkt, noch unmittelbaren Ko n- takt zu Anderen aufgenommen habe, und eine Steigerung seiner Handlungen nicht zu erwarten sei, liegt hierin auch kein Widerspruch. Vielmehr geht es dem Landgericht insoweit ersichtlich darum, die der Allgemeinheit durch derartige Straftaten generell drohende Gefahr einer konkreten, auf die Person des Ang e- klagten und seine Lebensumstände bezogenen Betrachtung zu unterziehen. Dies ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur rechtlich zulä s- sig, sondern geboten. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch dargelegt, dass die V o- raussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung (§ 67b StGB) nicht vorliegen, weil die im Falle des Angeklagten a l- lein in Betracht kommende Weisung, in einer Wohngruppe zu leben, aufgrund seine r Erkrankung ungeeignet ist , künftig entsprechenden St r aftaten entgege n- zuwirken. Allerdings kann der Versuch erfolgversprechend sein, die von dem 11 12 - 8 - Angeklagten ausgehende Gefahr durch and ere im Urteil erörterte Maßnahmen, insbesondere durch Leitung seines Betreuers, abzuwenden. Fischer Appl Schmitt Ott Zeng
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