BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 22/06 vom 15. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger F344lschung von Zahlungskarten und Euroscheck- vordrucken - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2005 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend erg344nzt, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Entgegen 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung 374ber den Ma337stab getroffen, in welchem Umfang die in dieser Sa-che in Spanien erlittene Freiheitsentziehung auf die verh344ngte Strafe anzurech-nen ist. Im Hinblick darauf, dass Spanien ein langj344hriger Mitgliedsstaat der Eu-rop344ischen Union ist und sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte f374r erschwer-te Haftbedingungen ergeben, kommt ein anderer Ma337stab als 1:1 nicht 1 - 3 - in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2005 - 5 StR 526/04). Der Senat hat deshalb in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO den Anrech-nungsma337stab selbst bestimmt. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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