BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 22/07 vom 30. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten T. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten J. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten N. , Rechtsanw344ltin als Verteidigerin f374r den Angeklagten S. , Rechtsanw344ltin als Verteidigerin f374r den Angeklagten Z. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten T. , J. , N. , S. und Z. wird das Urteil des Land-gerichts Hanau vom 21. September 2006 mit den Feststellun-gen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Ange-klagten T. betrifft. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hanau zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten J. wegen Bandendiebstahls in 53 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten, den Angeklagten N. wegen Bandendiebstahls in 53 F344llen und wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. wegen Bandendiebstahls in 46 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Z. wegen Bandendiebstahls in 36 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf 1 - 4 - Jahren sechs Monaten verurteilt und die Einziehung eines Elektromoduls zur 334berwindung der Wegfahrsperre und eines Abziehers zur gewaltsamen 326ff-nung von Fahrzeugen angeordnet. Im 334brigen hat es die Angeklagten freige-sprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensr374gen und der Sachr374ge (siehe unter I.). Die Staatsanwaltschaft er-strebt mit ihrer auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revi-sion eine Verurteilung des Angeklagten T. wegen mitt344terschaftlichen Bandendiebstahls (siehe unter II.). Alle Rechtsmittel haben Erfolg. I. Die von allen Angeklagten erhobene R374ge der Verletzung des 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO greift durch. 2 Die Beweisaufnahme wurde am 14. Verhandlungstag, dem 4. September 2006, geschlossen. Der Vorsitzende hat nach den Schlussvortr344gen sowie dem jeweiligen letzten Wort der Angeklagten die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf den 21. September 2006 festgesetzt. An die-sem Tag wurde dem Angeklagten J. Rechtsanwalt R. als Vertei-diger beigeordnet, danach fand nur noch die Urteilsverk374ndung statt. In der Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegt kein Wiedereintritt in die Hauptver-handlung (vgl. BGH StV 1982, 4, 5). Damit hat das Landgericht die sich aus 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO ergebende Frist nicht eingehalten, denn zwischen der Hauptverhandlung am 4. September 2006 und der Urteilsverk374ndung lagen siebzehn Tage. 3 Der Senat h344lt, wie der 4. Strafsenat (NStZ 2007, 235), die besondere Fristenregelung des 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO f374r die Urteilsverk374ndung f374r zwingendes Recht und ihre Verletzung deshalb f374r revisibel. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift (204muss223, 204ist223). Der Charakter einer Ordnungs- 4 - 5 - vorschrift ergibt sich entgegen der nicht tragend formulierten Auffassung des 5. Strafsenats (NStZ 2007, 163) auch nicht aus der Neuregelung 374ber die H366chstgrenze der regelm344337igen Unterbrechungsfrist f374r die Hauptverhandlung in 247 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. Au-gust 2004 (BGBl. I 2198). Dieses Gesetz hat die Fristenregelung in 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO unber374hrt gelassen. In den Gesetzgebungsmaterialien fin-det sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber durch die 304nderung des 247 229 Abs. 1 StPO auch den 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO modifizieren wollte oder dass insoweit eine planwidrige Regelungsl374cke vorl344ge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnah-mef344llen ein Beruhen des Urteils auf dem Versto337 ausgeschlossen werden (BGH StV 1982, 4, 5 m. Anm. Peters; BGHR StPO 247 268 Abs. 3 Verk374ndung 1 und 2; BGH NStZ 2004, 52; vgl. auch schon RGSt 57, 422, 423). Daran hat sich durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz nichts ge344ndert. Zwar mag die Ver-l344ngerung der Unterbrechungsfristen in 247 229 Abs. 1 StPO in Einzelf344llen dazu f374hren, dass den Verfahrensbeteiligten infolge Zeitablaufs die Beweisaufnahme nicht mehr in allen Einzelheiten vor Augen steht. Dennoch beh344lt die besondere Urteilsverk374ndungsfrist ihren Sinn, denn sie stellt jedenfalls sicher, dass die Schlussvortr344ge und das letzte Wort bei der Beratung allen Richtern noch le-bendig in Erinnerung sind. Allein anhand der Urteilsgr374nde l344sst sich regelm344-337ig nicht ausschlie337en, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Auch ein sorgf344ltig verfasstes Urteil, dass keine sachlich-rechtlichen Fehler aufweist, bietet keine Gew344hr daf374r, dass bei der Urteilsberatung keine wesentlichen As-pekte 374bersehen wurden, welche gerade deshalb im Urteil nicht wiedergegeben worden sind. Besondere Umst344nde, die auch schon nach der bisherigen Recht-sprechung ausnahmsweise ein Beruhen des Urteils auf dem Versto337 aus-schlie337en k366nnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat auch die Urteilsbera- 5 - 6 - tung ausweislich der dienstlichen Erkl344rungen der Berufsrichter erst am 20. September 2006, also ebenfalls nach Ablauf der Elftagefrist, stattgefunden. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil die Verurteilung des Angeklagten T. wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl nicht frei von Rechtsfehlern ist. 6 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Banden-diebstahl verurteilt, weil er 226 wie er selbst einger344umt habe 226 am 26. September 2005 trotz Kenntnis der Tatsache, dass die zu transportierenden Teile von ge-stohlenen Fahrzeugen stammten, einen Transport f374r die T344tergruppe geleistet habe (UA S. 70). Von den weiteren Anklagevorw374rfen hat es ihn freigespro-chen, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen gewesen sei, dass der Angeklagte T. vor der Sicherstellung des von seinem Bruder ge-steuerten Lkw (am 9. September 2005) Kenntnis von der Herkunft der Autoteile gehabt habe. Zwar spr344chen die Tatsache, dass der Angeklagte den Zeugen G. als 204Schrauber223 an die T344tergruppe vermittelt habe, und die Vornahme von Geld374berweisungen an die Freundin des Angeklagten J. f374r eine engere Bindung auch des Angeklagten T. an die T344tergruppe um den Angeklagten J. und damit auch f374r eine fr374here Kenntnis von der Her-kunft der Autoteile. Die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten sei je-doch nicht mit letzter Sicherheit zu widerlegen gewesen. Insbesondere spreche die Tatsache, dass der Angeklagte T. von der T344tergruppe sogar ver-pr374gelt worden sei, gegen dessen zun344chst vermutete hochrangige Position im Bandengef374ge. 7 - 7 - 2. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Eine Beweisw374rdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie l374ckenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht er366rtert, wider-spr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-rungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt werden. Eine wenig 374berzeugende Einlas-sung des Angeklagten muss nicht schon deshalb geglaubt werden, weil sie nicht widerlegt werden kann. 8 Der Angeklagte T. hatte einger344umt, dass er seit der Sicherstel-lung des Lkw am 9. September 2005 Kenntnis davon hatte, dass es sich bei der Fracht um gestohlene Autoteile handelte. Er habe danach noch einen Transport vorgenommen, weil von der Gruppierung entsprechender Druck auf ihn ausge-374bt worden sei und er sogar in der Wohnung verpr374gelt worden sei (UA S. 65). Das Landgericht hat diese Einlassung als nicht widerlegbar angesehen, und daraus gefolgert, dass er nur durch diesen letzten Transport der Bande gehol-fen habe. Dabei hat das Landgericht zwar bedacht, dass die Vermittlung des Zeugen G. und die Geld374berweisungen f374r eine engere Einbindung des Angeklagten T. in die Bande sprechen k366nnten. Es hat aber nicht er366r-tert, dass allein der Umstand, dass der Angeklagte seinen Schwager G. 204als Schrauber223, also zum Zerlegen von Autos an die T344tergruppe in Deutsch-land vermittelt hat, daf374r spricht, dass er bereits vor Sicherstellung des Lkw am 9. September 2005 von der Zerlegung von Autos in Deutschland durch die Bande wusste. Daf374r, dass es sich um gestohlene Fahrzeuge handelte, sprach schon der Umstand, dass die Transporte nach Litauen mit falschen Frachtpa-pieren ausgestattet wurden, die einen Erwerb der Autoteile in Frankreich aus-wiesen. Es liegt nahe, dass der Angeklagte T. als Manager der Spediti-on, der den Vertrag mit der T344tergruppe abgeschlossen hatte, und der die 9 - 8 - Transporte von Deutschland nach Litauen organisierte und diese Transporte nach den Feststellungen auch teils selbst ausf374hrte, vom Inhalt der Frachtpa-piere Kenntnis hatte. Das Landgericht h344tte sich mit diesem Umstand deshalb auseinandersetzen m374ssen. Weiter hat es erkennbar 374bersehen, dass nach der Sicherstellung des Lkw am 9. September 2005 und vor dem eigenen Transport durch den Angeklagten T. am 26. September 2005 dieser noch einen weiteren Transport gestohlener Autoteile von Deutschland nach Litauen f374r die T344tergruppierung organisiert hat, den der gesondert verurteilte L. durchf374hrte (UA S. 14). Dieser Umstand k366nnte ebenfalls gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen, er habe sich wegen des auf ihn ausge374bten Drucks und wegen der Pr374gel zum Transport bereit gefunden, wo-f374r es im 334brigen keinerlei best344tigende Anhaltspunkte gibt. Auch hiermit h344tte sich das Landgericht auseinandersetzen m374ssen. III. Es besteht Anlass zu dem erg344nzenden Hinweis, dass die pauschale Feststellung, es ergebe sich eine Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls des An-geklagten S. in 46 F344llen und des Angeklagten Z. in 36 F344llen, die Nachpr374fung des Urteils f374r das Revisionsgericht erschwert, weil die Straf-kammer selbst keine Zuordnung der Taten zu den einzelnen T344tern vornimmt. Dies gilt auch f374r die Strafzumessung anhand der Schadensh366he ohne Zuord-nung der einzelnen F344lle, die zudem fehlerhaft ist, weil in den F344llen, in denen die Schadenssumme genau 25.000 200 betr344gt (F344lle 12, 22, 30 und 34 der An-klage), die Urteilsgr374nde nicht erkennen lassen, ob Freiheitsstrafen von zwei Jahren oder von zwei Jahren und sechs Monaten verh344ngt worden sind. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Tatbetei-ligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteiligung am Grund-delikt bestraft werden k366nnen, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes 10 - 9 - pers366nliches Merkmal im Sinne des 247 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, 128; 47, 214, 216; BGH StV 2007, 241; Senatsbeschluss vom 8. M344rz 2006 226 2 StR 609/05). Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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