BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 22/08 vom 15. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. Februar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. September 2007 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 2 1. Das Landgericht hat die 334berzeugung gewonnen, dass bei allen Taten - im Fall 1 jedenfalls nicht ausschlie337bar - die "Einsichtsf344higkeit und/oder Steuerungsf344higkeit" des Angeklagten gem344337 247 21 StGB erheblich einge-schr344nkt gewesen sei. Es liege eine krankhafte seelische St366rung vor. Nach 3 - 3 - Einsch344tzung des Sachverst344ndigen leide der Angeklagte seit l344ngerem unter einer paranoid-halluzinatorischen Psychose. Au337erdem sei eine Pers366nlich-keitsst366rung mit emotional instabilen und dissozialen Z374gen im Sinne einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" gegeben. Erkrankung und Pers366n-lichkeitsst366rung seien von wiederkehrenden aggressiven Impulsdurchbr374chen gekennzeichnet. Die Analyse der ersten, am 31. Mai 2004 begangenen Tat las-se Raum f374r die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt eine psychische Beein-tr344chtigung in Form einer psychotischen Episode vorgelegen habe. F374r den Zeitraum der weiteren, zwischen Oktober und Dezember 2006 begangenen Taten m374sse mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Vorhandensein psychoti-scher St366rungen und damit einhergehender aggressiver Impulsdurchbr374che ausgegangen werden. Im Rahmen der Begr374ndung der Anordnung der Ma337re-gel nach 247 63 StGB teilt das Landgericht mit, dass aufgrund unkontrollierbarer aggressiver Impulse praktisch zu jeder Zeit und an jedem Ort die Gefahr beste-he, dass der Angeklagte beliebige Personen ohne jeden Grund k366rperlich attackiere, wenn er sich in einem Zustand psychotischer Dekompensation be-finde. 2. Diese Ausf374hrungen tragen den Schuldspruch und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. Die Anwendung des 247 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gest374tzt wer-den (st. Rspr., siehe BGHSt 49, 349; BGH NStZ-RR 2003, 233; BGHR StGB 247 21 Einsichtsf344higkeit 3; BGH NJW 1995, 1229; BGH NStZ 1990, 333; 1989, 430). In der Regel darf der Tatrichter ebenso wenig offenlassen, ob die Ein-sichts- oder die Steuerungsf344higkeit des T344ters vermindert war (vgl. BGHSt 40, 357 f.; BGH NStZ-RR 2004, 38 f.; NStZ-RR 2003, 232; Fischer StGB 247 20 StGB Rdn. 44 m.w.N.). Die erste Alternative des 247 21 StGB scheidet aus, wenn der T344ter trotz erheblich verminderter Einsichtsf344higkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Denn die Schuld des T344ters wird nicht gemindert, wenn er trotz 4 - 4 - erheblich verminderter Einsichtsf344higkeit das Unrecht tats344chlich eingesehen hat (BGHSt 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB 247 21 Einsichtsf344higkeit 1; BGH NJW 1995, 1229; NStZ-RR 2004, 38). Fehlt dem T344ter dagegen bei Begehung der Tat die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen St366rung oder aus einem anderen in 247 20 StGB bezeichneten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsf344higkeit nicht 247 21 StGB, sondern 247 20 StGB anwendbar (BGHSt 49, 349; BGHR StGB 247 21 Einsichtsf344higkeit 2-4; BGH NStZ 89, 430; 86, 264). Im Gegensatz dazu f374hrt erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit ohne Weiteres zur Anwendung des 247 21 StGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich deshalb Klarheit dar374ber zu verschaffen, welche Alternative des 247 21 StGB vor-liegt (BGH NJW 1995, 1229; vgl. auch BGHR StGB 247 63 Schuldunf344higkeit 1). 3. Die Urteilsgr374nde lassen besorgen, dass die Strafkammer diesen rechtlichen Ausgangspunkt nicht zutreffend gesehen hat. Aus den Urteilsfest-stellungen ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, ob die Straf-kammer annimmt, dem Angeklagten fehle die Unrechtseinsichtsf344higkeit oder die Steuerungsf344higkeit. Der Senat vermag dem Urteil auch nicht zu entneh-men, dass sich das Landgericht lediglich im Ausdruck vergriffen und - nur - die Steuerungsf344higkeit als zumindest erheblich vermindert angesehen hat. Dage-gen spricht nicht nur die wiederholte Bezugnahme in den Urteilsgr374nden auf eine erhebliche Verminderung der "Einsichtsf344higkeit und/oder Steuerungsf344-higkeit" (UA 31, 33), sondern auch das von der Kammer in 334bereinstimmung mit dem Sachverst344ndigen im Falle 1 als denkbar, in den F344llen 2-4 in hohem Ma337e als wahrscheinlich erachtete Vorliegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose zu den jeweiligen Tatzeiten, die in erster Linie die Einsichtsf344higkeit ber374hren w374rde. 5 - 5 - 4. Danach ist weder sicher feststellbar, von welcher Alternative des 247 21 StGB das Landgericht ausgehen wollte, noch, ob nicht - was nach den Feststel-lungen vor allem in den F344llen 2-4 nicht auszuschlie337en ist - 247 20 StGB an-wendbar ist, weil dem Angeklagten nicht vorwerfbar die Einsicht wegen einer akuten psychotischen Episode gefehlt hat. Damit sind zugleich die rechtlichen Voraussetzungen des 247 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Sowohl der Schuldspruch als auch die Anordnung nach 247 63 StGB k366nnen daher mangels eindeutiger Feststellungen keinen Bestand haben. 6 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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