BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 221/07 vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie Flugtickets eingezogen. 1 - 3 - Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht ausge-f374hrten R374ge formellen Rechts und der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Die Verurteilung wegen t344terschaftlichen unerlaubten Handeltreibens hat keinen Bestand. 3 Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 17. Oktober 2006 aus Lagos/Nigeria kommend 374ber den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik ein. Er beabsichtigte nach London weiterzureisen. Bei einer Kontrolle seines Transitgep344cks wurden in einem Koffer 2.005,9 g Kokaingemisch mit einem Kokainhydrochloridanteil von 1.158,5 g festgestellt. Nach seiner als unwiderlegt angesehenen Einlassung sollte er das Rauschgift f374r einen nigerianischen Be-kannten nach London transportieren. Dort sollte er in Empfang genommen wer-den und den Koffer 374bergeben. Sein Auftraggeber hatte ihm den mit dem Rauschgift pr344parierten Koffer sowie die f374r die Reise ben366tigten Flugtickets in Lagos ausgeh344ndigt. F374r die Durchf374hrung des Transports sollte er 3.000 briti-sche Pfund als Lohn sowie dar374ber hinaus ein Darlehen von 9.000 britischen Pfund erhalten. 4 Danach ersch366pfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer blo337en Kuriert344tigkeit. Eine solche T344tigkeit, bei der keine wesentlichen, 374ber den rei-nen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgef374hrt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 = NStZ 2007, 338; zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen sowie Senatsbeschl374sse vom 30. M344rz 2007 - 2 StR 81/07 und vom 6. Juni 2007 - 2 StR 196/07) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-ben zu werten. Tateinheitlich dazu steht hier die versuchte Durchfuhr von Be- 5 - 4 - t344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG (BGH NStZ 1984, 171). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als ge-schehen h344tte verteidigen k366nnen. 3. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Die Strafe ist dem nach 247247 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-men des 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 oder 247 29 a Abs. 2 BtMG zu entnehmen. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Kammer bei Anwendung eines dieser Straf-rahmen eine mildere Strafe verh344ngt h344tte, auch wenn die Tatsache der blo337en Kuriert344tigkeit des Angeklagten strafmildernd ber374cksichtigt worden ist. 6 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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