BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 22/11 vom 16. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. September 2010 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und versuchtem Schwangerschafts-abbruch zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Seine Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ging der Angeklagte zu Un-recht davon aus, dass nicht er, sondern ein fr374herer Klassenkamerad Vater des ungeborenen Kindes seiner etwa in der 8. Woche schwangeren Ehefrau war. Bei einem abendlichen Treffen auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Spielplatz zog er ein in seiner hinteren Hosentasche steckendes, etwa 30 cm langes Messer mit einer Klingenl344nge von 20 cm hervor und stach mit T366tungs- 2 - 3 - absicht auf seine nichts ahnende Ehefrau ein. Dabei erkannte er, dass sie nicht mit einem Angriff rechnete, und nutzte dies aus. Au337erdem war ihm bewusst, dass beim Tod seiner Frau auch das ungeborene Kind nicht 374berleben konnte. Er wollte so die st344ndigen Konflikte mit seiner Ehefrau beenden und diese f374r den vermeintlichen Fehltritt bestrafen. Insgesamt wurde die Gesch344digte von mindestens 15, maximal 18 Messerstichen getroffen. Bei den Stichen verbog sich die Klinge des qualitativ sehr einfachen, billigen Messers. Die 374berwiegend nicht sehr tiefen Stichverletzungen waren daher nicht konkret le-bensgef344hrlich, trafen aber an der Stirn, am Hals und am R374cken K366rperberei-che mit lebenswichtigen Organen und Gef344337en. W344hrend der letzten Stiche klingelte das Handy der Gesch344digten. Es gelang ihr, es aus der Jackentasche zu holen, dem Angeklagten entgegenzu-halten und zu sagen, das sei "K. " - eine Freundin der Gesch344digten -, die wisse, dass der Angeklagte da sei. Der Angeklagte, der aufgrund der Vielzahl und der Art und Weise der Stiche davon ausging, dass die Gesch344digte und damit auch das ungeborene Kind an den Verletzungen sterben w374rden, lie337 von ihr ab und verlie337 den Tatort. Die stark blutende Gesch344digte, die die Schwere ihrer Verletzungen zun344chst noch nicht registriert hatte, schleppte sich auf den Weg zwischen Spielplatz und Wohnhaus, wo sie von Passanten gefunden und versorgt wurde. Der Angeklagte stellte sich kurz nach der Tat der Polizei. Die Gesch344digte entschloss sich zur Abtreibung, da ihr von den behandelnden 304rz-ten gesagt wurde, das ungeborene Kind k366nne durch das Tatgeschehen irrepa-rable Sch344den erlitten haben. 3 2. Die Begr374ndung, mit der das Landgericht einen strafbefreienden R374ck-tritt des Angeklagten vom Versuch des Mordes abgelehnt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 4 - 4 - a) Die Ausf374hrungen des angefochtenen Urteils zum Vorliegen eines be-endeten Versuchs sind l374ckenhaft. Nach st344ndiger Rechtsprechung kommt es f374r die Abgrenzung eines unbeendeten vom beendeten Versuch und damit f374r die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein strafbefreiender R374cktritt gege-ben ist, darauf an, ob der T344ter nach der letzten von ihm konkret vorgenomme-nen Ausf374hrungshandlung den Eintritt des tatbestandsm344337igen Erfolges f374r m366glich h344lt (sog. R374cktrittshorizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227 f. mwN) oder er sich - namentlich nach besonders gef344hrlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen gef374hrt haben - keine Vorstellungen 374ber die Folgen seines Handelns macht (vgl. BGHSt 40, 304, 306; Fischer StGB 58. Aufl. 247 24 Rn. 15 mwN). 5 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Versuch nicht been-det gewesen sei, "da der Angeklagte aufgrund der Zahl, Art und Weise der Sti-che und Verletzungen davon ausgehen musste und ausgegangen" sei, alles f374r die angestrebte T366tung seiner Ehefrau getan zu haben, als er von ihr ablie337. Da er keine aktiven Rettungsbem374hungen entfaltet habe, sei ein strafbefreiender R374cktritt nicht gegeben. 6 Dies l344sst die Auseinandersetzung mit wesentlichen festgestellten Um-st344nden vermissen, die daf374r sprechen konnten, dass der Angeklagte nach dem letzten Stich nicht mehr mit der t366dlichen Folge seines Handelns rechnete. Aus Sicht des Angeklagten stand der Annahme einer Todesgefahr f374r die Gesch344-digte entgegen, dass sie in der Lage war, das klingelnde Handy aus ihrer Ja-ckentasche zu holen, es dem Angeklagten entgegenzuhalten und ihn darauf anzusprechen, dass ihre Freundin wisse, dass er anwesend sei. Insoweit ist auch zu ber374cksichtigen, dass die Nebenkl344gerin die Schwere ihrer Verletzun-gen selbst zun344chst nicht registrierte und sich - wenngleich nachdem der Ange-klagte den Tatort bereits verlassen hatte - vom Spielplatz in Richtung ihres 7 - 5 - Wohnhauses begeben konnte. Schlie337lich stellte sich der Angeklagte noch am Tatabend der Polizei mit den Worten, er habe "eben seine Freundin angesto-chen". Auch diese Formulierung konnte R374ckschl374sse auf den R374cktrittshori-zont des Angeklagten zulassen und war deshalb in die gebotene Gesamtw374rdi-gung der f374r und gegen die Annahme eines beendeten Versuchs sprechenden Indizien einzustellen. b) Der Rechtsfehler bei der Abgrenzung von unbeendetem und beende-tem Versuch w374rde den Bestand des Urteils allerdings nicht gef344hrden, wenn die vom Landgericht gegebene weitere Erw344gung tragen w374rde, der Angeklagte habe bei Annahme eines unbeendeten Versuchs die Tatausf374hrung jedenfalls nicht freiwillig aufgegeben. Die hierf374r gegebene Begr374ndung ist jedoch eben-falls nicht frei von Rechtsfehlern. Freiwilligkeit liegt nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundgerichtshofs vor, wenn der T344ter noch "Herr seiner Entschl374s-se" geblieben ist und die Ausf374hrung seines Verbrechensplans noch f374r m366glich gehalten hat, also weder durch eine 344u337ere Zwangslage daran gehindert, noch durch einen seelischen Druck unf344hig geworden ist, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 35, 184). Dabei ist ma337gebliche Beurteilungsgrundlage nicht die objekti-ve Sachlage, sondern die Vorstellung des T344ters hiervon; die 344u337eren Gege-benheiten sind allerdings insofern von Belang, als sie R374ckschl374sse auf die in-nere Einstellung des T344ters zulassen. 8 Dass es der Angeklagte in diesem Sinne unter dem Eindruck eines 344u-337eren Zwangs oder aus sonstigen innerlich als zwingend empfundenen Gr374n-den unterlassen hat, weiter auf die Gesch344digte einzustechen, ist bisher nicht ausreichend dargetan. Die Formulierung, der Angeklagte habe es f374r "besser" gehalten, "den Tatort zu verlassen" l344sst besorgen, dass das Landgericht von einem unzutreffenden rechtlichen Ma337stab ausgegangen ist. Die Tataufgabe kann zwar bei einem vom Angeklagten erkannten erh366hten Entdeckungsrisiko 9 - 6 - unfreiwillig sein. Dies setzt jedoch voraus, dass der T344ter das Tatrisiko aufgrund neuer Umst344nde nicht mehr f374r vertretbar h344lt (BGH NStZ 1993, 76; 279; NStZ-RR 2006, 168; Fischer StGB 58. Aufl. 247 24 Rn. 19a, 23 mwN). Dass er es f374r besser h344lt, die Tat nicht mehr zu verwirklichen, reicht hierf374r nicht aus und vermag einen freiwilligen R374cktritt nicht auszuschlie337en. Dar374ber hinaus bedarf es in derartigen F344llen genauer Darlegung der Umst344nde, aus denen sich die f374r den T344ter nicht mehr hinnehmbare Steige-rung des Risikos, alsbald gestellt zu werden, gefolgert wird (BGH NStZ 1992, 536). Auch daran mangelt es bislang. Feststellungen zum insoweit ma337gebli-chen Vorstellungsbild des Angeklagten, der sich bereits kurz nach der Tat der Polizei stellte, fehlen. Diese waren mit R374cksicht auf die objektive Sachlage, die u.a. durch eine Tatbegehung im 366ffentlichen Raum gekennzeichnet ist, auch nicht entbehrlich. Alleine aus der Bemerkung der Nebenkl344gerin, ihre Freundin wisse, dass er da sei, ergab sich f374r den Angeklagten nicht ohne Weiteres, dass das Tatrisiko nunmehr unvertretbar hoch war. Insofern h344tte das Landge-richt im Einzelnen feststellen und darlegen m374ssen, ob und gegebenenfalls wie sich hierdurch aus seiner Sicht die Chancen, nach vollst344ndiger Tatausf374hrung 10 - 7 - zu entkommen, gegen374ber der urspr374nglichen Tatbegehung verschlechtert hat-ten. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
Full & Egal Universal Law Academy