BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 221/11 vom 10. August 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw alts und der Beschwerdeführerin am 10. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 26. Januar 2011 - soweit es sie be trifft - im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht ha t die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlau b- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Fre i- heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurt eilt. Ihre auf die Verle t- zung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsfo r- mel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Zu Rec ht beanstandet die Revision, dass das Landgericht es - bei a n- sonsten rechtsfehlerfrei en Strafzumessungserwägungen - sowohl bei der Pr ü- fung des Vorliegens eines minderschweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne unte rlassen hat, die persönl i- chen Verhältnisse der Angeklagten und daraus resultierend die Wirkung der Strafe für deren zukünftiges Leben in die Abwägung miteinzubeziehen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte alleinerziehende Mutter eine s 10jährigen Sohnes und einer einjährigen Tochter (UA S. 5). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung di e- ses nach § 46 Abs. 1, S atz 2, Abs. 2 StGB bedeutsamen Umstands im Erge b- nis auf eine mildere Strafe erkannt hätt e. Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben; einer Aufhebung bedarf es nicht, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Recht s- fehler unberührt bleiben. Ergänzende , nicht widersprechende Feststellungen insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten sind möglich. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott 2 3
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