BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 221/14 vom 24. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2014 gemäß § 349 A bs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 30. Januar 2014 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben a) in den Fällen 2 und 4 bis 9 der Urteilsgründe , b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Im U mfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den An geklagten wegen Untreue in dreizehn Fällen sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (vorsätzlicher unerlaubter Besitz von Munition) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es dem Ang e- klagten für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf des Rechtsanwaltes auszuüben. 1 - 3 - Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unb egründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen befand sich der als Rechtsanwalt tätig gewes e- ne Angeklagte seit dem Jahr 2005 in finanziellen Schwierigkeiten. Spätestens im März 2007 fasste er den Entschluss, ihm treuhände risch überwi esene Ge l- der seinem Vermögen einzuverleiben und sich dadurch eine fortlaufende Ei n- nahmequelle zu verschaffen. In den Fällen 1 bis 13 ließ sich der Angeklagte, der über kein Rechtsanwalts - Anderkonto verfügte, Gelder von oder für seine Mandanten auf sein Ges chäftskonto überweisen und verwendete sie , um die Kosten für seine Kanzlei zu begleichen und private Verbindlichkeiten zu erfü l- len . Ab Juli 2007 kam es auf dem Geschäftskonto zu Pfändungsmaßnahmen und mangels Deckung zu Rücklastschriften. Soweit der Angekl agte über weit e- re Einkünfte aus einer beratenden Tätigkeit und über Guthaben auf einem Pr i- vatkonto verfügte , beabsichtigte er nicht, dieses Geld zur Befriedigung oder S i- cherung der Ansprüche seiner Mandanten einzusetzen. Hinsichtlich der ihm aus seiner anw altlichen Tätigkeit gegenüber seinen M andanten zustehenden Hon o- raransprüche erstellte er keine Abrechnungen und gab auch keine Aufrec h- nungserklärungen ab. Im Fall 1 veranlasste der Angeklagte einen Mandanten, einen zur Weite r- leitung bestimmten Gerichtsk ostenvor schuss auf sein Geschäftskonto einz u- za h len und verwendete den Geldbetrag vollständig für eigene Zwecke. In den Fällen 2 bis 13 war der Angeklagte jeweils mit der Geltendmachung zivilrechtl i- cher Forderungen , insbesondere in Verkehrsunfallsachen, bea uftragt worden . Gegenüber der Haftpflichtve rsicherung bzw. den Anspruchsgegnern seiner 2 3 4 - 4 - Klienten gab er je weils sein Geschäftsk onto als Referenzkonto für Ausgleich s- zahlungen an . Zahlungen wurden daher auf dieses Konto geleistet. In den Fä l- len 2 und 4 bis 9 gingen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mehrere Teilz ahlu n- gen ein. Einen Teil der eingegangenen Gel dbeträge hob der Angeklagte entw e- der gleich ab oder er verschwieg die Geldeingänge bzw. deren Höhe gege n- über seinen Mandanten ; teilweise zahlte er Gelder - s ofern ihm möglich - erst auf mehrfache Aufforderung aus. Auf grund der T atvorwürfe wurde der Ang e- klagte im Jahr 2011 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Nach den zu Fall 14 getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte im Jahr 2008 Patronen des Kaliber s 38 Special , obwohl er weder über einen Eintrag für eine Waffe dieses Kalibers in seiner Waffenbesitzkarte noch über einen Munitionserwerbschein verfügte. Die Munition konnte im Rahmen einer Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten sichergestell t werden. II. 1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nur teilweise stand . a) Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall 14 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Munition verurteilt hat (§ 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG) , ist der Sch uldspruch rechtsfehlerfrei. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kam eine tateinheitliche Verurteilung wegen une r- laubten Erwerbs von Munition nicht in Betracht , da insoweit zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits Verfolgungsverjähr ung eingetreten war (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). b) Auch der Schuldspruch in den Fällen 1, 3 und 10 bis 13 der Urteil s- gründe ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat, indem er den Gericht s- 5 6 7 8 - 5 - kostenvorschuss bzw. die für seine Mandanten in Empfang genommenen G e l- der nicht weiterleitete , sondern anderweitig verwendet e , jeweils den Tatbestand der Untreue erfüllt . So begeht ein Rechtsanwalt , der sich im Rahmen eines b e- stehenden Anwaltsvertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahl en lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jede r- zeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vol l- ständig auszukehren, eine Untreue ( vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - 3 StR 61/87 , BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 8 ; Bes chluss vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03, NStZ - RR 2004, 54 ). Hier war das Geschäftskonto häufig überzogen und permanent Pfändungsmaßnahmen unterworfen, so dass eing e- hende Mandantengelder insoweit unmittelbar mit Eingang auf dem Konto dem Ausgleich des So lls dienten. Soweit dem Angeklagten in Einzelfällen möglic h- erweise Honoraransprüche in einer die Zahlungseingänge übersteigenden H ö- he zustanden, hindert dies nicht die Annahme eines Vermögensnachteils. Zwar fehlt es an einem Vermögensnachteil, wenn der Tät er einen fälligen Gelda n- spruch gegen das von ihm treuhänderisch verwaltete Vermögen hat und hie r- über in entsprechender Höhe zu eigenen Gunsten verfügt, so dass der Treug e- ber von einer bestehenden Verbindlichkeit befreit wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1999 - 5 StR 667/98, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46 ) . Dies setzt aber voraus, dass die Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Berei cherung erfolgt , sondern tatsächlich dem Zweck dien t , b e- stehende Honoraransprüche zu befried igen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - 1 StR 638/97, NStZ - RR 1997, 298, 299; Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 444/10, NStZ - RR 2011, 312, 313; Schmidt, NStZ 2013, 498 , 500 f. ). Daran fehlt es hier. Irgendwelche Honoraransprüche hat der Angeklagte in ke inem der a b- geurteilten Fälle beziffert und geltend gemacht, so dass es schon deshalb an einer möglicherweise in Betracht kommenden Aufrechnungslage fehlt. Vielmehr diente die Verwendung der Fremdgelder durch den Angeklagten einzig dazu , - 6 - die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kanzlei anfallenden Kosten begle i- chen und private Verbindlichkeiten erfüllen zu können. c) Dagegen tragen die Feststellungen in den Fällen 2 und 4 bis 9 der U r- teilsgründe eine Verurteilung wegen sieben tatmehrheitlich begangener U n- tr euetaten nicht. Nach den Feststellungen lag den Fällen 2 und 5, den Fällen 6 und 7 sowie den Fällen 4, 8 und 9 jeweils nur ein Mandatsauftrag zugrunde, im Rahmen dessen der Angeklagte die Gegenseite (im Fall 2/5 Miterben, in den beiden Fällen 6/7 und 4/8/9 jeweils eine Haftpflichtversicherung) zur Zahlung auf sein Geschäftskonto aufgefordert hatte . D en Urteilsgründen ist indes nicht zu entnehmen, ob die Zahlungen , die jeweils in zwei bzw. drei Tranchen erfol g- ten und zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf dem Geschäftskonto eingingen , auf ein oder mehrere Anspruchsschreiben des Angeklagten zurückgehen . Sollte sich die Tathandlung des Angeklagten in einem einmaligen Anspruchsschre i- ben unter Angabe seines Geschäftskontos für zu leistende Zahlungen erschö p- fen, wür de dies - auch wenn die Gegenseite mehrere Teilzahlungen erbracht hätte - nicht die Annahme von Tatmehrheit rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ - RR 1997, 357) . 2. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1, 3 und 10 b is 14 der Urteil s- gründe haben keinen Bestand . a) Das Landgericht hat i n den Fällen 1, 3 und 10 bis 13 im Rahmen der Strafzumessung nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Ange klagte aufgrund der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe aus der Rechtsanw alts chaft au s- geschlossen worden ist . Anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO sind als Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB aber bereits bei der Be messung der Einzelstrafen zu b e- rücksichtigen, wenn der Rechtsanwalt durch sie seine berufliche und wirtschaf t- 9 10 11 - 7 - liche Basis verliert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 1991 - 3 StR 13/91, BGHR StGB § 356 Abs. 1 Rechtssache 1 ; Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.) . b) Der Strafauss pruch erweist sich schließlich a uch im Fall 14 als nicht frei von Rechtsfehlern . So hätte d as Landgericht den Umstand , dass die Munit i- on anlässlich einer Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten sicherg e- stellt werden konnte , erkennbar zugunste n des Ange klagten berücksichtigen müssen , weil infolge der Sicherstellung keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit bestand . 3 . Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 2 und 4 bis 9 der U r- teilsgründe sowie der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1, 3 und 10 bis 14 der Urteilsgründe hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruch s zur Folge . 4 . Auch der Maßregelausspruch hat keinen Bestand . Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Untreuetaten jeweils unter Missbra uch seines Berufes begangen hat (vgl. Athing/Bockemühl in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 70 Rn. 9; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 70 Rn. 10). Die Erwägungen, auf die es die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 70 Abs. 1 S tGB gestützt hat , halten jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. I m Rahmen der Bewä h- rung sentscheidung hat das Landgericht ausgeführt, mit " Rücksicht auf das erstmalige Erleben einer Haft als auch einer Hauptverhandlung als Angeklagter " sei dav on aus zugehen , " dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung als " werde . Dem widersprechend hat es zur Begründung der Anordnung des Berufsverbots darauf abgestellt, dass " in Anbetracht der Vielzahl der Fälle " und des " plan - und regelmäßigen Vorgehens des Angeklagten in größerem Umfang " damit zu 12 13 14 - 8 - rechnen sei, dass dieser " bei Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit weitere " werde. Z war kann ein Berufsve r- bot grundsätzlich auch neben einer Bewährungsstrafe verhängt werden, etwa dann, wenn der Gefahr weiterer Straftaten gerade durch das Berufsverbot en t- gegengesteuert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03, NStZ - RR 200 4, 54; LK - Hanack, 12. Aufl., § 70 Rn. 43a) ; dies erfordert aber eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 5 StR 248/09, NStZ 2010, 170, 171), in deren Rahmen hier auch zu berücksichtigen gewesen wäre , dass die Verhängung eines Berufsver bot s dann ausscheidet, wenn zu erwarten ist, dass der Ang e- klagte bereits durch die Verurteilung zu der verhängten Strafe oder jedenfalls durch deren Verbüßung von weiteren Taten abgehalten werden kann (BGH, Beschluss vom 12. S eptember 1994 - 5 StR 487/94, NStZ 1995, 124) . An einer solchen Gesamtwürdigung fehlt es hier . 5 . Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) mit den Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 2. September 2009 zwar zutreffend 15 - 9 - unterblieben ist, da die verhängte Gesamtg eldstrafe bereits im Wege der E r- satzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist ; jedoch wäre insoweit ein Härteau s- gleich zu erwägen gewesen (vgl. BGH, Besc hluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00; Urteil vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13). Fischer Appl Schmitt Ott Zeng
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