BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 22/13 vom 13. August 2014 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts un d nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2014 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Limburg a. d. Lahn vom 27. September 2012 a) in den Fällen 1 bis 45 de r Urteilsgründe aufgehoben ; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 46 und 47 der Urteilsgründe des fahrlässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist ; die tateinheitliche n Verurteilung en w e- g en vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln ent fallen ; c) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben. 2. In den Fällen 1 bis 45 der Urteilsgründe wird der Angeklagte freigesprochen. Im Umfang des Freispruchs tr ägt die Staat s- kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Dille n- burg zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. - 3 - G ründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkeh r- bringens von bedenklichen Arzneimitteln in 47 Fällen, davon in zwei Fällen i n Tateinheit mit fahrläs sige m unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den V e r- fall von Wertersatz in Hö he von 50.000 Euro angeordnet und eine Einziehung s- entscheidung getroffen . Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachb e- schwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen E rfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgericht s handelte der Angeklagte n- gen , die, wie er wusste, verschiedene synthetische Cannabino i de enthielten. Diese unterfielen mit zwei Ausnahmen (Fälle 46, 47) zur Tatzeit nicht dem Betä ubungsmittelgesetz. Das Landgericht wertete die angeklagten Fälle jeweils als vorsätzliches Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln, da die in den Kräutermischungen enthaltenen Cannabinoide als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a A MG einzustufen seien. In den Fällen 46 und 47 hat das Landgericht tateinheitlich den Tatbestand des fahrlässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als verwirklicht angesehen. Bei bestim m- ten, in diesen Fällen bezogenen Kräutermischungen habe der Angeklagte auf Grund der ihm bekannten Ergebnisse der chemischen Untersuchung durch das Hessische Landeskriminalamt damit rechnen müssen, dass dem Betäubung s- mittel gesetz unterfallende Substanzen enthalten seien. 1 2 - 4 - 2. Der Generalbundesanwalt hat ausgef ührt: 267 AEUV des 3. Strafsenats des Bundes gerichtshofs vom 28. Mai 2013 (3 StR 437/12) und des 5. Strafsenats vom 8. April 2014 (5 StR 107/14) hat der Gerichtshof der Europäischen Union in den verbundenen Re chtssachen C - 358/13 und C - 181/14 mit Urteil vom 10. Juli 2014 entschieden: ' Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in d er durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszul e- gen, dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren Wirkun gen sich auf ein e schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen b e- schränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen G e- sundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur ko n- sumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei ge sundheitsschädlich sind. ' Diese Auslegung bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die vom Angeklagten gehan delten Kräutermischungen mit aufg e- brachten synthetischen Cannabinoiden (entgegen der Auf fassung des Landgerichts) nicht als Arzneimittel im S inne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990), mit dem der Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 AMG grundlegend neu gefasst und dabei der euro parechtliche Arzne i- mittelbegriff zur Umsetzung der Richtlinie in das AMG überno m- men wurde, angesehen werden können, das Handeln des Ang e- klagten mit hin nicht der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG unterfällt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Stoffe nicht zu therapeutischen Zwecken, sondern ausschließlich zur Erzielung einer berauschenden Wirkung mit dem Gefühl der Entspannung und einer veränder ten Bewusstseinslage mit Ve r- stärkung positiver Empfindungen konsumiert und waren dabei g e- sundheitsschädlich (UA S. 8/9). 3 - 5 - In den Fällen 1 bis 45 kommt auch eine Strafbarkeit nach dem BtMG nicht in Betracht, da die aufgebrachten synthetischen Ca n- nabinoide zur Tatzeit (noch) nicht in Anlage II zum BtMG auf - geführt waren und daher keine Betäubu ngsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG waren; die Substanzen JWH - 081, JWH - 122, JWH - 210, JWH - 203 wurden erst durch die 26. BtMÄndV vom 20. Juli 2012 (BGBl. I 1639) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 dem Betä u- bungsmittelbegriff unter stellt. In diesen Fällen wird der Angeklagte daher unter Aufhebung der Verurteilung freizuspre chen sein. In den Fällen 46 und 47 wird der als solcher rechtsfehlerfreie Schuldspruch wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln nach § 29 Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 1 Abs. 1 i.V. mit Anlage II BtMG i.d.F. der 24. BtMÄndV vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I 3944) - unter Wegfall der tateinheitl i- chen Verurteilung wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von b e- denk lichen Arzneimitteln nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG - aufrecht erh alten bleiben können. Die - vom Strafrahmen des § 95 Abs. 1 AMG ausgehenden - Ei n- zelstrafaussprüche in diesen Fällen unterliegen jedoch ebenso wie der übrige Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung und Zurückve r- weisung. " - 6 - Dem tritt der Senat bei. Da die S trafgewalt des Amtsgerichts Strafric h- ter s ausreicht, war die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO dorthin zurückzuve r- weisen. Fischer Appl Schmitt Krehl Ri'inBGH Dr. Ott ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer 4
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