ECLI:DE:BGH:2016:100816U2STR22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 22/16 vom 10 . August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 2.: bandenmäßigen und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ger inger Menge zu 3.: bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 4.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Ver handlung vom 6. Juli 201 6 in der Sitzung am 10. August 2016 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl , die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Dr. Bartel , Staatsan wältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A . , Rechtsanwält in , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten J . S . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T . S . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagte n L . , in der Verhandlung, Justiz angestellte in der Verhandlung , Justizangestellte be i der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten A . , J . S . und T . S . wird das Urteil des Landge - richts Schwerin vom 18. Mai 201 5 aufgehoben , a) soweit es den Angeklagten J . S . betrifft, hinsichtlich der Tat vom 24. Juni 2014, im Ausspruch über di e Gesamtstrafe sowie im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz , jeweils mit den Feststellungen, b) soweit es den Angeklagten T . S . betrifft, hin - sichtlich der Tat vom 15. Juli 2014 , im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz, jeweils mit den Feststellungen, c) soweit es die Angeklagten A . , J . S . , T . S . sowie den nicht revidierenden Angeklag - ten L . betrifft, im Ausspruch über die Einziehung der unter Ziffer 5 a) bis i) so wie Ziffer 5 k) und l) au f- g e führten Gegenstände . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Strafka m- mer des Landgericht s zurückverwiesen. - 4 - 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten A . , J . S . und T . S . sowie die Revision en der Staatsanwaltschaft werden verworfen. 4. Die Kosten de r Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit entstandenen notw endigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A . wegen Bandenhandels mit Fall einen Gegenstand mit sich geführt ha t, der seiner Art nach zur Verletzung drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten J . S . hat es unter Freispr echung im Üb rigen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, e- samtfreiheitsstra fe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hi n- aus hat es über einen Betrag in Höhe von 5.750 EUR den Verfall von Werte r- satz angeordnet. Den Angeklagten T . S . hat es wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge i n zwei Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Über eine n Geldbetrag in Höhe von 5.750 EUR hat es den Wertersatzverfall angeordnet. Den Ang e- 1 - 5 - klagten L . hat das Landgericht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit - teln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Darüber hinaus hat es über einen Betrag in Höhe von 8.000 EUR den Verfall von Wertersatz angeordnet. Schließlich hat das Landgericht eine E inziehungsentscheidung getrof fen. Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten A . , J . S . und T . S . mit ihren unbeschränkt eingelegten und auf die Verlet - zung formellen (A . ) und materiellen Rechts (A . , J . S . , T . S . ) gestützten Revisionen. Mit ihre n zuungunsten sämtlicher Angeklagte r eingelegten, auf die Strafaussprüche beschränkten und auf die Sachrüge g e- stützten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme minder schwerer F älle und gegen die Höhe der verhängten Strafen. Die Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Urteilstenor ersich t- lichen Teilerfolg. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und W ertungen getroffen: Bereits seit Anfang Januar 2014 bezogen die Angeklagten A . und J . S . von dem in H . wohnhaften, nicht revidierenden Mitange - klagten L . Rauschgift (Kokain), um dieses in W . gewinnbringend wei - ter z u verkaufen. Nicht festgestellt werden konnte, zu welchen konkreten Ta t- zeitpunkten die Angeklagten welche Rauschgiftmengen bezogen. 2 3 4 5 - 6 - Im Juni 2014 stellte der Angeklagte A . dem Angeklagten L . den Bruder des Angeklagten J . S . , den Ange klagten T . S . , als . , J . S . und T . S . überein, künftig gemeinsam Rauschgift vom Angeklagten L . zu erwerben, um dieses anschließend in W . gewinn - bringend an einen festen Abnehmerk reis weiter zu veräußern; sie beabsichti g- ten, sich damit eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer zu verschaffen. Den Angeklagten J . S . und T . S . oblag die Organisation der Besch affungsfahrten zu dem Lieferanten L . nach H . sowie der anschließende Absatz der Betäubungsmittel in W . . Der Angeklagte A . hielt die Verbindung zu dem Angeklagten L . , verabrede - te den Zeitpunkt der Beschaffungsfahrten und nahm an den von den Angekla g- ten J . und T . S . organisierten Fahrten nach H . als Beifah - rer teil . Auf der Grundlage der konkludent getroffenen Bandenabrede kam es zu den nachfolgenden beiden Taten: 1. Nach vorheriger fernmündlicher Vereinba rung fuhren die Angeklagten A . und T . S . mit einem zuvor eigens angemieteten Kraftfahrzeug am 24. Juni 2014 nach H . zu dem Angeklagten L . und erwarben von ihm 89 Gramm Kokaingemisch guter Qualität zum Preis von 45 EUR pro Gramm. D as Rauschgift wurde in der Folgezeit gewinnbringend zum Preis von 65 EUR je Gramm weiter veräußert. 2. Nach vorheriger Vereinbarung fuhren die Angeklagten A . und J . S . am 15. Juli 2014 nach H . zu dem Angeklagten L . , um von ihm erneut Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu erwerben. D a- bei führten sie im Ablagefach auf der Beifahrerseite des vom Vater der Verlo b- 6 7 8 - 7 - ten des Angeklagten J . S . entliehenen Fahrzeugs ein als Taschen - lampe getarntes Elektro impuls gerät mit sich, um es erforderlichenfalls einsetzen zu können. Der Angeklagte A . hatte das Elektro impuls gerät zu diesem Zweck mitgebracht, der Angeklagte S . , der das Fahrzeug steuerte, hatte dies wahrgenommen und gebilligt. Die Angeklagten A . und J . S . erwar - ben von L . 88,975 Gramm Kokaingemisch . Auf der Rückfahrt wurden sie von Polizeikräften, die das Rauschgiftgeschäft observiert hatten, festgeno m- men . Das Rauschgift wurde sichergestellt. II. Die Revision des Angeklagten A . : Die auf die unausgeführte und daher unzulässige Formalrüge sowie auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision de s Angeklagten A . bleibt zum Schuld - und zum Strafausspruch erfolglos. Die Einziehungsentscheidung kann jedoch keinen Bestand h aben. 1. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass die Angeklagten A . , J . und T . S . sich Anfang Juni 2014 zusammenschlossen, um künftig gemeinsam mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel zu treiben, und der Angeklagte A . die verfahrensgegenständlichen Taten auf - grund der konkludent getroffenen Bandenabrede begangen hat, tragfähig b e- gründet . a) Eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt den Zusa m- menschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen vor aus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Ta - ten der in § 30a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (vgl. BGH, Großer Se - 9 10 11 12 - 8 - nat für Strafsachen, Beschluss vom 22. März 2001 GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; vgl. B GH, Urteil vom 16. Juni 2005 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 2 StR 120/12, StV 2013, 508). Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung b e- stimmter künftiger Delikte; es genügt vielme hr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nu t- zen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36). Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht; die Bandenabred e kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 3 StR 492/04, BGHSt 50, 16 0 , 162). Das Vorliegen einer Ba n- denabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deli k- tischen Zusammenwirken mehrerer P ersonen hergeleitet werden (vgl. Senat, NStZ 2009, 35, 36). In Grenzfällen kann die Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer Mittäterschaft schwierig sein. Erforderlich ist in diesen Fällen ein e sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 2 StR 120/12, StV 2013, 508). Der Tatrichter muss sich insbesondere bewusst sein, dass ein Rü ckschluss von dem tatsächlichen deliktischen Z u- sammenwirken auf eine konkludente Bandenabrede für sich genommen zu kurz greifen kann (vgl. Senat, StV 2013, 508 ). b) Gemessen hieran hat das Landgericht seine Überzeugung von der Bandenabrede tragfähig be gründet. Ausgehend von der aktiven Beteiligung aller drei Angeklagter am Absatz der Betäubungsmittel sowie dem Umstand, dass der Angeklagte A . dem Lieferanten L . , von dem er gemeinsam mit dem Angeklagten J . S . bereits seit Anfang des Jah res 2014 Kokain bezog, den Mitangeklagten T . S . - 13 - 9 - der Durchführung der beiden verfahrensgegenständlichen Taten und des engen Infor mationsaustauschs der Beteiligten auf das Vorliegen einer konkludenten Bandenabrede geschlossen. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 2. Die Beweiserwägungen tragen auch die Annahme des Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge Kokain bei der Tat vom 24. Juni 2014. Zwar hat das Landgericht seine Überzeugung, dass die Angeklagten A . und T . S . bei dieser Beschaffungsfahrt eine vergleichbare Menge Rauschgift 89 Gramm Kokaingemisch vom Angeklagten L . erworben haben wie bei der zeitlich nachfolgenden Beschaffungsfahrt am 15. Juli 2014 im Rahmen der Beweiswürdigung missverständlich damit begründet, dass es n- dere Wirkstoffkonzentration der a us derselben Quelle bezogenen Betäubung s- hinreichend sicher entnommen werden, dass das Landgericht nicht zuletzt in Ansehung des aus mehreren Personen bestehenden, festen Abnehmerkrei ses und des mit der Anmietung eines Kraftfahrzeugs verbundenen Aufwands d a- von ausgegangen ist, dass die Angeklagten bei beiden Geschäften Kokain in etwa derselben Menge erwarben wie bei der nachfolgenden weiteren Bescha f- fungsfahrt. Dies ist von Rechts we gen nicht zu beanstanden. Entgegen der Au f- fassung der Revision musste sich das Landgericht in Ansehung der Festste l- lung, dass die Lieferbeziehung zu dem Angeklagten L . bereits seit Anfang des Jahres 2014 bestand, nicht mit der Möglichkeit auseinander setzen, es könne sich um ei nen Probekauf gehandelt haben. 3. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte A . ebenso wie der Angeklagte J . S . bei der Beschaffungsfahrt am 15. Juli 2014 den Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt 14 15 16 - 10 - hat, tragfähig begründet. D ieser s etzt voraus, dass der Täter eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift beim Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit sich führt. a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass das Elektroi m- pulsgerät eine Waffe im technischen Sinne (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, tragbare Gegenstände 1.2.1) ist, bei der es zur subjektiven Zweckbestimmung des Täters keiner weit e- ren Feststellungen bedarf (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349). b) Ein Mitsichführen im Sinne des Qualifikationstatbestands liegt vor, wenn der Täter die Waffe bewusst gebrauchsberei t in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (BGH, aaO). Hierfür genügt, dass sich die Waffe oder der Gegenstand in seiner Griffweite befindet. Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt . D a- nach war das Elektroimpulsgerät, das der Angeklagte A . zur Durchführung der Beschaffungsfahrt eigens mitgebracht und in dem vom Angeklagten J . S . gesteuerten Fahrzeug in der Ablage der Beifahrertür abgelegt hat, für diesen während d er Beschaffungsfahrt jederzeit griffbereit. Auch handelte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts insoweit mit dolus eve n- tualis (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1996 1 StR 609/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 2) . 4. Die a uf § 74 StGB gestützte Einziehungsentscheidung kann mit Ausnahme der Einziehung des Elektroimpulsgeräts (Ziffer 5 j) des Urteilst e- nors) aus de n vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Grü n- den nicht bestehen bleiben. Den Urteilsgründen kan n nicht entnommen werden, 17 18 19 - 11 - dass die Voraussetzungen des § 74 StGB hinsichtlich der einzelnen Gege n- stände vorlagen. 5. Insoweit war die Urteilsaufhebung auf den nicht revidierenden Ang e- klagten L . zu erstrecken, da nicht ausgeschlossen werden kann, d ass einzelne der in dieser Entscheidung aufgeführten Gegenstände in seinem E i- gentum stehen. III. Die Revision de s Angeklagten J . S . Die auf die Sachrüge gestützte Revision de s Angeklagten J . S . ha t einen Teilerfolg und führ t zur Aufhebung des Schuldspruchs bezüglich der Tat vom 24. Juni 2014 . Darüber hinaus kann die Entscheidung über den We r- tersatzverfall und die Einziehungsentscheidung nicht bestehen bleiben. Im Ü b- rigen ist d as Rechtsmittel unbegründet. 1. Die Feststellung en tragen nicht die Annahme , dass der Angeklagte J . S . hinsichtlich der Tat am 24. Juni 2014 als Mittäter ge handelt hat . a) Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung se i- nes eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung u mfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte kö n- nen der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteil i- gung und die Tatherrscha ft oder wenig st e ns der Wille zur Tatherrschaft sein (st. 20 21 22 23 24 - 12 - Rspr.; vgl. nur B GH, Urteile v om 15. Januar 1991 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; vom 9. April 2013 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 2 2 5 f. ; vom 13. Juli 2016 1 StR 94/16, Rn. 17). Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale ver wirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eig e- nen Tatanteils erscheint. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach de r Wi l- lensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 3 StR 336/15, NStZ - RR 2016, 6). Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den allgemeinen Grundsätzen . Die Feststellung der Bandenmitgliedschaft vermag daher konkrete Feststellungen, welche die Annahme mittäterschaftl i- cher Mitwirkung an der einzelnen Bandentat trag en, nicht zu ersetzen. b) Dies hat das Landgericht verkannt. Es hat ausdrücklich festgehalten , des Angeklagten J . S . an der Beschaffungsfahrt am 24. Juni 2014 nicht bedürfe, weil sich d- schaft der Bande er . Ein die konkrete Tat fördernder Tatbeitrag des Ang e- klagten J . S . ist nicht festgestellt . An der Beschaffungsfahrt zum An - geklagten L . hat er nicht teilgenommen. Darüber hinaus hat das Landge - richt nicht hinreichend konkret festgestellt, dass der Angeklagte J . S . im Vorfeld d er Tat in deren konkrete Planung oder ihre sonstige Vorbereitung oder in den anschließenden Absatz der Betäubungsmittel eingebunden gew e- sen ist . Die Feststellung, dass die Angeklagten J . und T . S . je - weils voneinander wussten, wann die vom Angeklagten A . abgesprochenen 25 26 - 13 - Beschaffungsfahrten durchgeführt wurden, und dass beide jeweils in d en nac h- folgenden Verkauf der Betäubungsmittel eingebunden waren , vermag die Fes t- stellung eines die konkrete Tat fördernden Beitrags nicht zu ersetzen. 2 . Die Feststellungen tragen die Annahme bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln bei der Tat am 15. Juli 2014. Dass der Angeklagte J . S . selbst unmittelbaren Zugriff auf das Elektroimpulsgerät hatte, ist zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 30a Abs. 2 BtMG nicht erfo r- derlich (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 GSSt 1/0 2, BGHSt 48, 189, 192). 3. Die Aufhebung des S chuldspruchs hinsichtlich der Tat vom 24. Juni 2014 entzieht der Entscheidung über die Anordnung des Wertersatzverfalls die Grundlage. 4 . Auch die § 74 StGB gestützte Einziehungsentscheidung kann aus de n bereits genannten Gründen keinen Bestand haben (vgl. oben unter II.4 . ). IV. Die Revision des Angeklagten T . S . : Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten T . S . hat einen Teilerfolg und führt zur Aufhebung des Schuld spruchs bezüglich der Tat vom 15. Juli 2014. Auch die Entscheidung über den Wertersatzverfall sowie die Einziehungsentscheidung kann nicht bestehen bleiben. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet . 1. Die Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Angeklagte T . S . hinsichtlich der Tat am 15. Juli 2014 als Mittäter gehandelt hat. Das 27 28 29 30 31 32 - 14 - Landgericht hat einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten T . S . nicht festgestellt. Solche Feststellungen waren vorliegend auch unter Berüc k- sichtigung der rechtsfehlerfrei festgestellten Bandenabrede nicht entbehrlich (siehe oben unter III. 1 . ). 2. Auch die Wertersatzverfallsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand . a) 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn der Täter die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 4 StR 102/09, NStZ - RR 2009, 320). Bei mehreren Tatbeteiligten kommt eine Zurech nung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig sind, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mi t- verfügungsgewalt über die Rauschg ifterlöse zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199). vom 24. Juni 2014 rund 5.780 EUR betrug u nd dass ein Betrag in dieser Höhe nach dem Bruttoprinzip dem Verfall unterliege. Es fehlt jedoch an tragfähigen Feststellungen dazu, dass und in welcher Höhe der Angeklagte T . S . an den aus den Veräußerungsgeschäften erzielten Erlös en beteiligt war . Darüber hinaus fehlt es an näheren Feststellungen dazu, ob der Wert des Erlangten noch im Vermögen de s Angeklagten vorhanden war (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Schließlich fehlt es auch an einer näheren Prüfung der Frage, ob die Anordnung des Verfalls von W ertersatz für den Angeklagten eine unbillige Hä r- te darstellen könnte (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB). 33 34 35 - 15 - V. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft: Die in den Verurteilungsfällen auf die Strafaussprüche beschränkten R e- visionen der Staatsanwaltschaft bleiben hin sichtlich sämtlicher Angeklagter o h- ne Erfolg. Die Strafrahmenwahl hält sachlich - rechtlicher Überprüfung stand. 1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsg e- richts in diese Einzelakte de r Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, ge rechter Schuldau s- gleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Diese Maßstäbe gelten auch für die dem Tatrichter obliegende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG bzw. § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt . 2. Gemessen hieran hält die Annahme des Landgerichts, bezüglic h aller Angeklagten sei von minder schweren Fällen im Sinne der § 30a Abs. 3 BtMG bzw. § 29a Abs. 2 BtMG auszugehen, einer rechtlichen Überprüfung stand. 36 37 38 39 - 16 - a) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgeric ht strafmildernd berücksichtigt hat, dass der e- richt ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringe n Menge ein Strafmilderungsgrund ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2012 2 StR 166/12; Beschluss vom 25. Februar 2016 2 StR 39/16, NStZ - RR 2016, 141 [die zweieinhalbfache nicht geringe Menge ist jedenfalls noch kein bestimme n- der Strafschärfungsgru nd]). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft steht diese Strafzumessungserwägung nicht in Widerspruch zu den Festste l- lungen, ausweislich derer der Grenzwert zur nicht geringen Menge etwa um das 7,8 - fache bzw. um das 14 - fache überschritten war. b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Tatrichter zugunsten der Angeklagten A . und J . S . bei der Tat 2 vom 15. Juli 2014 berücksichtigt hat, dass der von ihnen mitgeführte gefährli che Gegenstand das Elektroimpulsgerät bestimmten Voraussetzungen geeignet ist, erhebliche oder lebensbedrohliche n- gere abstrakte Gefährlichkeit der Waffe und dami t auf einen zulässigen Stra f- milderungs grund abgestellt. c) Das Landgericht ist bei der Prüfung der Frage , ob die Taten bezüglich aller Angeklagten als minder schwere Fälle im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG bzw. des § 29a Abs. 2 BtMG anzusehen sind, im rec htlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit alle die Taten und die Täter ch a- rakterisierenden, belastenden und entlastenden Umstände gegeneinander a b- zuwägen sind . Dass es i m Rahmen der nachfolgenden Gesamtwürdigung z u- nächst nur auf di e s trafmildernden Umstände Bezug genommen und die stra f- 40 41 42 - 17 - schärfenden Gesichtspunkte erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt hat, lässt nicht besorgen, dass es die strafschärfenden Gesicht s- punkte nicht bereits bei der Strafrahmenwahl in se ine Erwägungen einbezogen hat. V I . Die Sache bedarf daher i m Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat weist für den Fall einer erneuten Anordnung des Verfalls von Wertersatz vorsorglich darauf hin, dass der Tatrichter auc h zu prüfen haben wird, ob die A ngeklagten J . und T . S . ganz oder teilweise als Gesamtschuldner haften. Dies gälte auch dann, wenn das Landgericht bei e i- nem der Angeklag ten gemäß § 73 c Abs. 1 StGB von einer Verfallsanordnung ab sehen würde; d ies führt nicht zum Wegfall des Gesamtschuldverhältnisses, weil darin nur ein Verzicht auf die unmittelbare Inanspruchnahme dieses Ange - 43 44 - 18 - klagten zu sehen ist; die übrigen Wirkungen der Gesamtschuld (Innenregress) bleiben hiervon unberührt (BGH, Beschluss v om 20. Januar 2016 4 StR 376/15 ; Beschluss vom 25. September 2012 4 StR 137/12 ). Fischer Appl Krehl Frau RinBGH Dr. Ott ist Bartel an der Unterschrift aus tatsächlichen Gründen gehindert. Fischer
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