BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 222/10 vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 18. Januar 2010 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte veranlass-te "in der Nacht vom 18.7.2009 auf den 19.7.2009" w344hrend einer Hochzeitsfei-er den siebenj344hrigen Sohn des Brautpaares in zwei F344llen den unbedeckten Penis des Angeklagten mit den H344nden zu manipulieren (F344lle 1 und 2), in ei-nem Fall manipulierte er mit den H344nden am unbedeckten Penis des Kindes (Fall 3), und in einem weiteren Fall f374hrte er einen Finger in den Anus des Kin-des ein (Fall 4). Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten hat das Landgericht aus Einzelfreiheitsstrafen von je acht Monaten (F344lle 1-3) und von zwei Jahren (Fall 4) gebildet. 2 2. Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit des Angeklagten in allen vier F344llen begegnet zwar insoweit rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer sie allein mit der "h366chstm366glichen Blutalkoholkonzentrati-on von 2,27 Promille f374r den Zeitpunkt 4.00 Uhr des 19.7.2009" begr374ndet hat, ohne auf weitere f374r die Anwendung des 247 21 StGB relevante Faktoren wie das Leistungsverhalten des Angeklagten einzugehen. Auch ist mit R374cksicht auf den sich 374ber die ganze Nacht erstreckenden Tatzeitraum nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum das Gericht die angenommene Blutalkoholkonzentrati-on dem Angeklagten "bei Begehung aller Straftaten zugebilligt hat". Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. 3 - 4 - 3. Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer im Fall 4 der Urteilsgr374nde das m366gliche Vorliegen eines minderschweren Falles im Sinne des 247 176a Abs. 4 2. Halbsatz StGB nicht gepr374ft. Eine ausdr374ckliche Er366rterung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn sie nach Lage der Dinge nicht fern liegt (vgl. Fischer StGB 247 46 Rdn. 86 m.N.). Davon ist hier - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - schon deshalb auszugehen, weil allein die vom Landge-richt festgestellte eingeschr344nkte Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB zu der Annahme eines minderschweren Falles f374hren kann; dies h344tte vorran-gig vor einer etwaigen Reduzierung des Strafrahmens nach 247247 21, 49 StGB gepr374ft werden m374ssen. 4 4. Dar374ber hinaus begegnet die Ablehnung einer Strafrahmenverschie-bung nach 247247 21, 49 StGB in allen vier abgeurteilten F344llen rechtlichen Beden-ken. Zwar erfordert das Schuldprinzip bei Vorliegen der Voraussetzungen des 247 21 StGB keine obligatorische Strafmilderung. Bei verminderter Schuldf344hig-keit ist jedoch grunds344tzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt und damit die Strafw374rdigkeit der Tat verringert ist. Deshalb ist regelm344337ig eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen, wenn nicht andere schulderh366hende Umst344nde, die im Urteil konkret und widerspruchsfrei festgestellt werden m374s-sen, entgegenstehen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 161; NStZ 2004, 619). 5 Dem werden die Urteilsgr374nde nicht gerecht. Die strafsch344rfende Erw344-gung eines Vertrauensbruches des Angeklagten "gegen374ber dem Opfer, das im Angeklagten seinen Freund sah", findet in den rudiment344ren Feststellungen, aus denen allenfalls gefolgert werden kann, dass der Angeklagte und das Opfer sich erst am Tattag kennen lernten, keine St374tze. Ebenso ist ohne weitere Fest-stellungen nicht nachzuvollziehen, warum die Tatbegehung in der Kegelbahn des Vereinshauses (F344lle 2-4) vom Landgericht als eine solche "an versteckter Stelle" gewertet wird, welche eine "gesteigerte Handlungsintensit344t" begr374ndet. 6 - 5 - Im 334brigen ist es nicht widerspruchsfrei, dem nicht vorbestraften Angeklagten einerseits zugute zu bringen, dass er durch den genossenen Alkohol "erheblich enthemmt war und die Taten nicht vorgeplant waren", andererseits die "ganz erhebliche Tatschuld205, die eine Strafminderung ausschloss" mit der "Bege-hung mehrerer Delikte innerhalb kurzer Zeit" zu begr374nden. Mit R374cksicht dar-auf sowie auf die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umst344nde - vor al-lem die bisherige Unbestraftheit sowie das umfassende Gest344ndnis - tragen die Ausf374hrungen im Urteil die Versagung der Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 StGB nicht. Namentlich zu Fall 4 der Urteilsgr374nde begegnet zudem die Erw344gung, "der bereits ebenfalls verwirklichte schwere Fall eines sexuellen Missbrauchs" spreche gegen eine Strafrahmenverschiebung (UA 7), rechtlichen Bedenken. Diese nicht in anderem Sinne interpretierbare Formulierung l344sst besorgen, dass die Strafkammer die Strafrahmenreduzierung nach 247247 21, 49 StGB rechts-fehlerhaft mit der Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes als solchem begr374ndet hat. 7 - 6 - 5. Abschlie337end weist der Senat darauf hin, dass es eines Mindestma-337es an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgr374nde auch dann bedarf, wenn das Urteil auf einer in der Hauptverhandlung getroffenen Absprache beruht. 8 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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