BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 222/14 vom 6. August 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 6. August 2014 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsg e- richts gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 6. März 2014, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil di e- ses Gerichts vom 9 . Dezember 2013 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt: "Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Dezember 2013 w e- gen gefährlicher Körperverlet zung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine mit Schreiben vom 4. März 2014 eingelegte und am selben Tag beim Landgericht eingegangene Revision hat die Kammer mit Beschluss vom 6. März 2014 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unz u- lässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen sei. Die gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 13. März 2014, eingegangen am 14. März 2014, eingelegte 'Beschwerde' ist als An trag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (§ 300 StPO). Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, da die erforderliche förmliche Zustellung der Entscheidung (§ 35 Abs. 2 StPO) bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt war. 1 - 3 - Er ist aber nicht begründet. Da das Urteil in Anwesenheit des A n- geklagten verkündet worden war, h ä tte die Revision binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden müssen (§ 341 Abs. 1 StPO). Da diese Frist nicht eingehalten w urde, hat das Landgericht die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert gewesen sein könnte und daher eine Wiedereinsetzung in d en vorigen Stand in Betracht kommen könnte, sind weder vorgetragen noch - insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Rechtsmittelbelehrung in der Haup t- verhandlung erteilt wurde (PB Bl. 75) - ersichtlich." Dem schließt sich der Senat an. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 2
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