ECLI:DE:BGH:2016:231116U2STR222.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 222/16 vom 23. November 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 2016 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Zeng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gr ube, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2015 mit den Fes t- stellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagte n A . be - trifft. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Dem Angeklagten w i rd mit Anklage vom 15. September 2015 vorgewo r- fen, gemeinschaftlich handelnd mit dem Mitangeklagten R . in den Nieder - landen von unbekannt gebliebenen Händler n Betäubungsmittel in der Absicht, sie nach Italien zu verbringen, erworben und mit einem Mietwagen nach Deutschland eingeführt zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freig e- sprochen. Es vermochte sich nach dem Ergebnis d er Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit davon zu überzeugen, dass der Angeklagte sich durch seine Teilnahme an der Drogenbeschaffung s- fahrt strafbar gemacht habe. Gegen den Freispruch richtet sich die auf die Ve r- 1 2 - 4 - letz ung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der in einer aussichtslosen finanziellen Situation befindliche Mitangeklagte R . , den die Strafk ammer wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat, gegen ein Entgelt von 1.500 Empfang zu nehmen und es nach Italien zu transportieren. Er ging davon aus, dass es sich um einen Transport von Betäubungsmitteln in mi ttlerer Größe n- ordnung handelte. Für die Fahrt nutzte er einen Mietwagen, mit dem er sich am 21. Juni 2015 von Süditalien aus in Begleitung des Angeklagten A . auf den Weg machte. A . beabsichtigte, in K . auszusteigen, um dort Kontakte für seine Mi etwagenfirma zu knüpfen. Für die Fahrt dorthin sollte der Angeklagte A . die Hälfte der anfallenden Benzinkosten übernehmen. Nach einem Stopp um 17.47 Uhr an einer Raststätte bei Ai . ( ) erhielt der Ange - klagte A . nach mehreren Stunden Weiterf ahrt kurz vor Erreichen des Ruhr - gebiets einen Anruf seiner Frau, die ihn darüber informierte, dass sie erkrankt sei und es ihr schlecht gehe. Deshalb entschloss sich A . , seinen ursprüng - lichen Plan aufzugeben und stattdessen den Mitangeklagten R . zu beglei - ten, um auf diese Weise möglichst einfach, schnell und zudem kostengünstiger als mit anderen Verkehrsmitteln zurück zu seiner Frau zu gelangen. 3 - 5 - Beide Angeklagte fuhren nach A . ; dort übergab der Mitange - klagte R . das Fahrzeug in der N acht vom 21. Juni 2015 auf den 22. Juni 2015 an eine unbekannt gebliebene Person, die es für den anstehenden B e- täubungsmitteltransport präparierte und ca. 4 Kilogramm Marihuana und ein Kilogramm Kokain versteckte. Währenddessen ging der Mitangeklagte R . ins Rotlichtviertel und erwarb dort zum Eigenkonsum Kokain und Marihuana. Nach zwei Stunden erhielt R . das Auto zurück. Sodann traten beide Angeklagte die Heimreise an. Bevor sie die Niederlande verließen, tankten sie noch am 23. Juni 2015 um 00. 25 Uhr das Fahrzeug, das nach Überquerung der Grenze gegen 3.20 Uhr Polizeibeamten bei N . auffiel. Bei der an - schließenden Kontrolle wurden die Betäubungsmittel entdeckt und die Ang e- klagten festgenommen. Der Angeklagte A . hat sich eingelassen, er habe den Mitangeklagten R . ursprünglich lediglich bis K . begleiten wollen, habe seine Pläne aber geändert, als er erfahren habe, dass seine Frau krank sei. Der Mitangeklagte R . hat dies bestätigt. Das Landgericht hat sich unter Würdigung ein iger ge - gen diese Einlassung sprechender Umstände nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte A . von Anfang an vorhatte, den Mitangeklagten R . auf der Drogenbeschaffungsfahrt zu begleiten. Zudem konnte das Landgericht nicht feststellen, das s der Angeklagte A . zu einem späteren Zeitpunkt si - chere Kenntnis von dem in dem Fahrzeug befindlichen Betäubungsmitteln g e- habt oder die Möglichkeit, dass sich Betäubungsmittel in dem Fahrzeug befi n- den könnten, billigend in Kauf genommen habe. 4 5 6 - 6 - II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürd i- gung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, s o ist das durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Ein Urteil kann indes keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. Das ist etwa der Fall, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksic htigt oder nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert werden, wenn sie widersprüc h- lich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderu n- gen gestellt werde n (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2008, 2792, 2793; NStZ 2010, 407, 408; NStZ - RR 2010, 182; Senat, Beschluss vom 20. November 2013 2 StR 460/13). Der Tatrichter ist gehalten, die Gründe für den Freispruch so vollständig und genau zu erörtern, dass das Revision sgericht in die Lage ve r- setzt wird, an Hand der Urteilsgründe zu prüfen, ob der Freispruch auf recht s- fehlerfreien Erwägungen beruht. Insbesondere muss er sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen G e- sichtspu nkten auseinandersetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH NJW 2008, 2792, 2793). 2. Dem wird die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht in vollem U m- fang gerecht. Sie ist ungeachtet der von der Revisionsführerin erhobe nen Einwendun gen jedenfalls in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Das Landgericht hat seiner Entscheidung die von dem Mitangeklagten R . bestätigte Einlassung des Angeklagten A . zugrunde gelegt, er habe ihn zunächst nur bis K . begleiten woll en und sich zu dessen weiterer Beglei - 7 8 9 10 - 7 - tung auf d er Fahrt in d ie Niederlande erst entschlossen, als er von de r Kran k- heit seiner Frau erfahren habe. Bei der Würdigung dieser Einlassung hat die Strafkammer den dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entn e h- menden Ablauf der Reise und dabei vor allem eine nach der Präparierung des Kraftfahrzeugs und dem Aufbruch in Richtung Italien sich ergebende zeitliche Lücke von etwa 24 Stunden nicht in den Blick genommen, die in die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Anga ben einzubeziehen gewesen wären. Die Angekla g- ten hatten die Reise am 21. Juni 2015 in Süditalien angetreten und waren nach einem Zwischens topp in B . in der Nacht vom 21. Juni auf den 22 . Juni 2015 in A . angekommen. Dort wolle n sie zwei Stunden zuge bracht haben , um dann die Heimreise an zutreten . Tatsächlich jedoch haben sie ihr Fahrzeug am 23 . Juni 2015 gegen 0 0.25 Uhr in den Niederlanden betankt, b e- vor sie um 3.20 Uhr in der Nähe von N . in eine Fahrzeugkontrolle gerieten. Nach diesen Feststel lungen ergibt sich im Anschluss an die Wiedere r- langung des Fahrzeugs in der Nacht des 21./22. Juni 2015 bis zum tatsächl i- chen Aufbruch in Richtung Italien eine Zeitspanne von etwa 24 Stunden, mit der sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt hat, wesh alb auch unklar bleibt, was die beiden Angeklagten in diesem Zeitraum unternommen haben. Inwi e- weit diese von der Strafkammer nicht in den Blick genommene Verzögerung der Rückreise mit der Einlassung des Angeklagten, der wegen der Erkrankung se i- ner Frau so schnell wie möglich nach Italien zurückkehren wollte, in Einklang zu bringen ist, hätte der Erläuterung bedurft. - 8 - Die Beweiswürdigung erweist sich insoweit als lückenhaft. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei ordnungsgemäßer Berüc k- sichtigung der zeitlichen Abläufe und in Auseinandersetzung mit der ungeklä r- ten Frage, was beide Angeklagte in der Zwischenzeit getan haben könnten, zu durchgreifenden Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten g e- langt und dessen Einlassung a ls Schutzbehauptung eingeordnet hätte. Appl Krehl Zeng Bartel Grube 11
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