BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 223/03 vom3. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2003 gemäß §§ 349 Abs. 2und 4, 357 StPO beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2003 - auch soweit es denMitangeklagten Z. betrifft - im Rechtsfolgenausspruch aufge-hoben, soweit die Einziehung des unter dem Kassenzeichen VwBII 125/02 eingezahlten Geldes in Höhe von 330,82 EUR (60 US-Dollar und 273 EUR) angeordnet worden ist.Die weitergehende Revision wird verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zutragen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihre Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt und bei ihr sowie bei dem Mitangeklagten u.a.die Einziehung von 330,82 EUR (60 US-Dollar und 273 EUR) angeordnet. IhreRevision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; imübrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Die Anordnung der Einziehung war - gemäß § 357 StPO auch bei demMitangeklagten Z. - aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Einziehungder Geldbeträge nach § 74 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Das Geld wurde durchden Raub erbeutet und unterliegt deshalb dem Verfall. Der Anordnung desVerfalls steht entgegen, daß dieses Geld dem Portemonnaie des Geschädigtenentnommen wurde und es deshalb dem Geschädigten zusteht (§ 73 Abs. 1Satz 2 StGB).Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt nicht die Anwendung von§ 473 Abs. 4 StPO.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy