BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 223/07 vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr, zugleich des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge f374r schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie weitere Gegenst344nde eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sach-r374ge. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruch344nderung, im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Soweit der Angeklagte wegen t344terschaftlichen unerlaubten Handeltrei-bens verurteilt worden ist, kann die Verurteilung keinen Bestand haben. 2 - 3 - Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 8. November 2006 aus der Dominikanischen Republik kommend 374ber den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik ein. Er beabsichtigte mit einem sp344teren Flug nach Zag-reb weiterzureisen. Am Flughafen wurde er festgenommen. In der Folge schied er 90 Pressst374cke Kokain mit einem Gesamtnettogewicht von 904,2 g und ei-nem Wirkstoffgehalt von 680,3 g Kokainhydrochlorid aus. Nach seiner gest344n-digen und glaubhaften Einlassung sollte er das Rauschgift f374r einen 204J. 223, bei dem er 5000 200 Spielschulden hatte, aus der Dominikanischen Republik nach Zagreb bringen. Ihm sollten daf374r die Spielschulden erlassen werden. 204J. 223 hatte das Flugticket gekauft, ihn zum Flughafen in Zagreb f374r den Hinflug be-gleitet und mit 200 200 Reisespesen ausgestattet, f374r die Reservierung eines Ho-tels in der Dominikanischen Republik gesorgt und die 334bergabe der 90 Press-st374cke Kokain an den Angeklagten veranlasst, die dieser dann geschluckt hat. 3 Danach ersch366pfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer blo337en Kuriert344tigkeit. Eine solche T344tigkeit, bei der keine wesentlichen, 374ber den rei-nen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgef374hrt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen), als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten, die hier tateinheitlich mit der rechtsfehlerfrei festgestellten Einfuhr verwirklicht worden ist. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht der Schuldspruch-344nderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 4 Der Strafausspruch kann auch nach der 304nderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-haften Annahme eines t344terschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landge-richt hat die Strafe dem Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. 5 - 4 - Die untergeordnete Stellung des Angeklagten bei der Durchf374hrung des Rauschgiftgesch344fts hat es strafmildernd ber374cksichtigt. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy