BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 223/08 vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Juni 2008 gem344337 247247 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revi-sion gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 11. Januar 2008 mit einer Verfahrensr374ge wird als unzul344ssig verworfen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor da-hin erg344nzt, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Frank-reich erlittene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1 : 1 auf die ge-gen ihn verh344ngte Strafe angerechnet wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen be-sonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nfzehn Jahren verurteilt und die Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Verteidigerin des Angeklagten Revision eingelegt und fristgem344337 mit der Sachr374ge begr374ndet. Der Angeklagte hat nach Ablauf der Revisionsbegr374n-dungsfrist die Revision zu Protokoll des Rechtspflegers begr374ndet, die Sachr374- 1 - 3 - ge und eine Verfahrensr374ge erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist beantragt. 1. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Auslieferungshaft. Gem344337 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist die Anrechnung der Aus-lieferungshaft im Urteilstenor zu bestimmen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Da ein anderer Ma337stab als 1 : 1 nicht in Betracht kommt, hat der Senat die Anord-nung nachgeholt. 2 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten bezieht sich ersicht-lich nur auf die Anbringung der Verfahrensr374ge, da die Revisionsbegr374ndungs-frist als solche durch die fristgem344337e Erhebung der Sachr374ge nicht vers344umt worden ist. Es war schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil die Verfah-rensr374ge nicht in zul344ssiger Weise erhoben worden ist (247 45 Abs. 2 Satz 2, 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat, dass die R374ge auch im Fall ordnungsgem344337er Anbringung keinen Erfolg gehabt h344tte. Das Landge-richt hat den Ausschluss des Angeklagten bei der Vernehmung der Gesch344dig-ten R. rechtsfehlerfrei angeordnet. Im 334brigen hat der Senat das angefochtene Urteil auf die zul344ssig erhobene Sachr374ge hin umfassend 374berpr374ft. 3 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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