BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 223/09 vom 26. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Beihilfe zum un-erlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge und mit einer Verfahrens-r374ge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte mit dem j374ngeren Mitangeklagten K. angefreundet. Am 9. September 2008 wurde K. , der mit einem gestohlenen Fahrrad unterwegs war, von dem Poli-zeibeamten F. 374berpr374ft. Es gelang ihm zu fliehen. Als er mit einem Taxi zum Bahnhof fuhr, bemerkte ihn der Polizeibeamte F. und K. floh erneut, wobei er seine Tasche im Taxi zur374ck lie337, in der sich u. a. 5.654,4 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 4,7 % THC befanden. Das Haschisch hatte sich 2 - 4 - K. zum gewinnbringenden Verkauf beschafft. K. rief ab 12.14 Uhr mehr-fach sowohl bei der Taxizentrale an, wo er bat, der Fahrer m366ge die von ihm vergessene Tasche dorthin bringen, als auch beim Angeklagten, den er bat, sie dort abzuholen. Tats344chlich hatte F. die Tasche sofort sichergestellt und das Haschisch bemerkt. Um 12.30 Uhr wurde K. festgenommen. Der Angeklag-te begab sich unterdessen zur Taxizentrale, bezahlte den Fahrpreis f374r K. und fragte nach der Tasche, woraufhin ihm die Sicherstellung mitgeteilt wurde. 2. Die Revision des Angeklagten f374hrt auf die Sachr374ge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es ihn betrifft. 3 Die Beweisw374rdigung, aufgrund derer das Landgericht davon ausgegan-gen ist, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, dass sich in der Ta-sche eine gr366337ere, zum Handeltreiben bestimmte Menge Rauschgift befand, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Zwar ist der Tatrichter in seiner Beweisw374rdigung frei. Seine 334berzeugung muss aber eine Grundlage in den von ihm getroffenen Feststellungen haben. Seine Feststellungen m374ssen auch dann ausreichend mit Tatsachen abgesichert sein, wenn sie aus 344u337eren Um-st344nden des Geschehensablaufs abgeleitet werden und d374rfen sich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich blo337e Vermutungen sind, die nicht mehr als einen, sei es auch schwerwiegenden, Verdacht begr374nden. So liegt der Fall hier. 4 Nach den Urteilsfeststellungen wusste der Angeklagte, dass sich K. illegal in Deutschland aufhielt und keiner regul344ren Arbeit nachging. Er wusste auch, dass K. Zigaretten und Haschisch konsumierte, 374ber verschiedene Mobiltelefone verf374gte und laufend seine Mobilfunknummern wechselte. Der Schluss der Strafkammer, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass K. sein Geld durch Handeltreiben mit Haschisch verdiente, ist deshalb nicht zu bean- 5 - 5 - standen. Keine ausreichende Tatsachengrundlage findet sich jedoch f374r die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe f374r m366glich gehalten, dass K. in besagter Tasche einen gr366337eren Haschischvorrat mit sich f374hrte. Zwar k366nnte der Umstand, dass K. mehrfach innerhalb kurzer Zeit beim An-geklagten und der Taxizentrale anrief, durchaus daf374r sprechen, dass der Inhalt der Tasche von besonderer Bedeutung f374r ihn war. Andererseits hatte er nach der Einlassung des Angeklagten auch nach seiner 334berpr374fung wegen des ge-stohlenen Fahrrads mehrfach aufgeregt bei ihm angerufen. Das Landgericht h344tte sich deshalb auch mit nahe liegenden alternativen Gr374nden f374r das Ver-halten des K. , etwa dass sich Geld, Personalpapiere oder beispielsweise wertvolles Diebesgut in der Tasche befanden, auseinandersetzen m374ssen. Dar374ber hinaus fehlt es an tats344chlichen Umst344nden, die eine Kenntnis des An-geklagten von einem gr366337eren Haschischvorrat des K. in S. belegen k366nnten. 3. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der 334berzeugung gelangen, dass der Angeklagte ernsthaft f374r m366glich hielt, dass sich ein gr366337erer, zum Verkauf bestimmter Haschischvorrat in der Tasche befinden k366nnte, wird er eingehender als bisher darzulegen haben, durch welche Handlung der Ange-klagte das Handeltreiben des K. tats344chlich erleichtert oder gef366rdert hat. Das Haschisch war zum Zeitpunkt der an den Angeklagten gerichteten Bitte bereits sichergestellt, was K. , wie den Urteilsgr374nden zu entnehmen ist, allerdings nicht wusste. Zwar konnte der Umsatz des Bet344ubungsmittel objektiv nicht mehr gef366rdert werden, wohl aber die unver344ndert darauf gerichteten Be-m374hungen K. s, der - subjektiv - davon ausging, sich den Besitz des Ha-schisch wieder beschaffen zu k366nnen. Das erf374llt nach der bisherigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs noch das Merkmal des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln (vgl. BGHSt 43, 158, 162; BGH StV 2000, 80, 81). Das Landgericht wird deshalb gegebenenfalls n344her darzulegen haben, ob K. 6 - 6 - nach seiner Vorstellung au337er der Hilfe durch den Angeklagten noch andere M366glichkeiten hatte, sich das Haschisch wieder zu beschaffen, und hiervon im Hinblick auf die Zusage des Angeklagten absah (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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