BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 223/11 vom 9. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 9. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO b e schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser S a- che in den Ni ederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhäl t- nis 1:1 auf die hier ve r hängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Au s lagen zu tragen. Gründe: Der Ausspruch über den Maßstab der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen ( § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB , § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in B e- tracht (vgl. Sen atsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 StR 214/08 ). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die unverständlichen Erwägungen der Kammer, sie halte es auch de s- halb für noch vertretbar, nicht " von dem maßvollen Antrag der Staatsanwal t- 1 2 - 3 - schaft nach oben abzuweichen " , weil die Verteidigung " nicht etwa auf der Ve r- hängung einer Bewährungsstrafe beharrt " habe und der " nicht das Maß verli e- rende Antrag " der Verteidigung habe sie " zur tatsächlichen Verhängung einer milden Strafe bewogen " (UA 33 f.), ist der Angeklagte nicht b e schwert. Fischer Appl Berger Krehl Ott
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