ECLI:DE:BGH:2016:230316U2STR223.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 223/15 vom 23. März 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchter Strafvereitelung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 2016 , an der teilgenommen haben: Vor sitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bun desanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten I . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen au f- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat te den Angeklagten I . mit Urteil vom 3. Juni 2013 wegen versuchter Strafvereitelung zu einer zur Bewährung au sgesetzten Freiheitsstrafe und den Mitangeklagten K . wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision bei der Angeklagte r hat der Senat mit B e- schluss vom 3 . April 2014 das Urteil in vollem Umfang aufgehoben. Das Lan d- gericht hat nunmehr den Mitangeklagten K . freigesprochen und den Ang e- klagten I . wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Die R evision des Angeklagten hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten der Angeklagte I . und der Mitangeklagte K . mit dem später Geschädigten Kü . sowie zwei weiteren zu ihm gehörenden Personen, der Zeugin A . und dem Zeugen W . , am 30. September 2012 in einen Streit, der zu wechse l- seitigen Beleidigungen führte. Dabei standen sich der Mitangeklagte K . und der Geschädigte einerseits und der Angeklagte I . und der Zeuge W . an dererseits gegenüber. Im Verlauf der Streitigkeit erhob der Gesch ä- digte eine von ihm bei sich geführte Bierflasche drohend gegenüber dem Mi t- angeklagten K . , der für die Beteiligten unbemerkt ein Einhandmesser gezogen hatte und dieses geöffnet in s einer rechten Hand hielt. Der Geschädigte schlug dem Mitangeklagten K . sodann ins Ge - sicht, worauf sich beide gegenseitig an den Oberarmen griffen und stehend miteinander rangen. Im Verlaufe der Rangelei kamen beide zu Fall, setzten ihre Ause inandersetzung aber am Boden fort. Der Angeklagte führte das Messer nunmehr in Richtung des später Geschädigten, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass er ihn dadurch zielgerichtet im Kopf - und Halsbereich verletzen wollte. Dem Geschädigten gelang es , die rechte Hand des Mita ngeklagten K . zu ergreifen und festzuhalten. Da der Mita ngeklagte K . jedoch mit seiner linken Hand in das Gesi cht des Geschädigten griff, biss ihm dieser aus Angst vor Stichen in den Ringfinger der linken Hand. Zeitgle ich oder unmittelbar auf den Biss folgend versetzte der Angeklagte dem weiter auf dem Boden li e- genden Geschädigten mit dem Messer zwei Stiche in den Bereich des linken Mittelbauchs, wobei er den Tod des Opfers billigend in Kauf nahm. Schon zu einem Zeitpun kt, als die Beteiligten noch im Stehen miteinander rangen, war der Zeuge S . , der als Passant mit seinem Fahrzeug an dem Gesch e- 2 3 - 5 - hen vorbeigefahren und darauf aufmerksam geworden war, hinzugetreten. Er hörte von einer Frauenstimme, dass der Mit angeklagte K . ein Messer h a- be, woraufhin er eine von ihm mitgeführte pistolenähnliche Anscheinswaffe aus seinem Auto holte, auf den Mitangeklagten K . richtete und ihn lautstark zum Aufhören aufforderte. Dieser erhob sich und ver ließ das T atmes ser we i- ter in der Hand haltend den Tatort. Aufforderungen zum Stehenbleiben kam er nicht nach. Er ging zu dem wenige Meter entfernt stehenden Angeklagten I . und übergab ihm schnell und wortlos das noch aufgeklappte Messer. Während dieses Geschehens gab es auch eine körperliche Auseina n- dersetzung zwischen dem Angeklagten I . und dem Zeugen W . , de s- sen genauer Verlauf nicht festgestellt werden konnte. Der Kampf fand in ummi t- telbarer Nähe zu dem eigentlichen Tatgeschehen statt, in dessen Anschluss sich der Angeklagte I . einige Meter vom Tatort entfernte, wo er auch das Tatmesser entgegennahm. Dabei erkannte er, dass es sich bei dem blutigen Messer um das Tatwerkzeug handelte. Er verließ den Tatort und entsorgte in der Folge zeit das Messer, um den Mita ngeklagten K . zu entlasten und ihn einer späteren Strafverfolgung zu entziehen. 2. Das Landgericht hat den Mitangeklagten K . freigesprochen, weil dieser in Ansehung des Bisses in den Finger in Notwehr gehandelt hab e. Den Angeklagten I . hat es wegen (untauglichen) Versuchs der Strafvereit e- lung zu Gunsten des Mitangeklagten K . verurteilt. Dass dieser bei der Ent - gegennahme des Messers und dessen anschließender Entsorgung erkannt habe, dass der Mitan geklagte in Notwehr gehandelt habe, sei nicht ersichtlich. 4 5 - 6 - II. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorstellungsbild des Angeklagten bei der Entgegennahme und Entsorgung des Tatmessers weist Rechtsfehler z um Nachteil des Ang e- klagten auf; sie ist lückenhaft. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte in der Absicht, den Mitangeklagten zu entlasten und ihn einer spät e- ren Strafverfolgung zu entziehen (UA S. 11, 50). Nicht erkennbar erwogen hat die Strafkammer, ob der Angeklagte nicht zumindest auch seine eigene Bestr a- fung vereiteln wollte und deshalb gemäß § 258 Abs. 5 StGB nicht zu bestrafen wäre. Für eine entsprechende Erörterung hätte hier Anlass bestanden, insb e- sondere vor dem Hintergrund , dass der Strafausschließungsgrund auch ei n- greift, wenn der Täter lediglich irrig annimmt, er sei Beteiligter der Vortat, und daher die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 258 Rn. 34 m. N. zur Rspr.). Eine solche Vorstellung mit einer daran anknüpfenden Absicht der Selbstbegünstigung liegt hier nicht fern, weil die tätlichen Auseinandersetzu n- gen aus der zunächst verbal geführten Auseinandersetzung zweier Gruppen resultierten und der genaue Ablauf unter Beteiligung der Angeklagten nicht hi n- reichend sicher aufgeklärt werden konnte (UA S. 11). Aus Sicht des Angekla g- ten könnte die Befürchtung entstanden sein, Angriffe de s Mitangeklagten wü r- den ihm zugerechnet oder er sei sonst strafrechtl ich (mit - )verantwortlich. Selbst wenn der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung von einem nicht strafb a- ren Verhalten de s Mitangeklagten ausgegangen sein sollte, könnte er ang e- nommen haben, dass die Beweislage ungünstig ist und deshalb ein aus se i- 6 7 8 - 7 - ner Sicht ungerechtfertigter Verdacht auch im Hinblick auf eine eigene Betei - ligung an dem Tatgeschehen, entsteht oder verstärkt wird, dem er durch die Entsorgung des Messers entgegenwirken wollte. 2. Auf diese m Rechtsfehler beruht auch die angefochtene Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei lückenlos er Wü r- digung zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung gekommen und den Angeklagten freigesprochen hätte. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. E s ist möglich , dass in einer neuen Hauptverhandlung Fes t- stellungen getroffen werden können, die zu einer Verurteilung des Angeklagten führen. Der Senat verweist die Sache a n das mit ausreichender Strafgewalt ausgestattete Amtsgericht Frankfurt am Main zurü ck (§ 354 Abs. 3 StPO). Fischer Krehl Eschelbach Zeng R'inBGH Dr. Bartel ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer 9
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