ECLI :DE:BGH:2016:280916B2STR223.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 223/16 vom 28. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 28. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 21. Dezember 2015 a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angekla g- te der versuchten Freiheitsber aubung und des erpresser i- schen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuber i- scher Erpressung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch üb er die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Freiheitsbera u- bung sowie erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer E r- pressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtl i- 1 - 3 - chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 St PO). 1. Der Schuldspruch war wie schon die Kammer selbst in den Urteil s- gründen bemerkt hat insoweit zu berichtigen, als hinsichtlich der zweiten Tat vom 30. Juni 2015 lediglich eine versuchte räuberische Erpressung anzune h- men war. 2. Der Strafaussp ruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die A n- nahme, der Angeklagte habe im Zustand nicht erheblich verminderter Schuldf ä- higkeit gehandelt, hat das Landgericht nicht tragfähig begründet. Die Strafkammer ist, sachverständig beraten, davon ausgegan gen, dass bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopath i- schen Charaktereigenschaften gegeben sei, die wegen des extremen Ausm a- ßes als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen sei. Trotz des Vorli e- gens des Eingangsmerkmal s im Sinne der §§ 20, 21 StGB sei die Einsichts - und auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht beeinträc h- tigt gewesen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Ob eine Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens bei Vorl iegen e i- nes Eingangsmerkmals erheblich ist, ist eine nicht empirisch, sondern normativ zu beantwortende Frage, über die nach ständiger Rechtsprechung das Gericht und nicht der Sachverständige zu befinden hat (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53; m.w.N. Fischer, StGB, 63. Aufl. § 21, Rn. 7). Vorliegend referiert die Strafkammer die Einschätzung des Sachve r- ständigen, die x- pertenkommission beim BGH entwickelten Richtlinien zur Tatzeit sowohl am 2 3 4 5 6 - 4 - 29. Juni 2015 wie auch am 30. n- gen, die erkennen ließen, dass sich die Strafkammer mit der ihr obliegenden Prüfung einer erheblichen Steuerungsfähigkeit eigenverantwortlich befasst hat, sind d en Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dies lässt besorgen, dass eine eigenständige Prüfung durch das Landgericht nicht stattgefunden hat. b) Ist das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB, wie hier der schweren seelischen Abartigke it, festgestellt, liegt regelm ä- ßig zumindest die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Steu e- rungsfähigkeit nahe (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 25. März 2015 2 StR 409/14, NStZ 2015, 588). Die Feststellung einer nicht erheblichen Minderung der S teuerungsfähigkeit bedarf danach einer besonderen Begründung (vgl. d a- zu Fischer, aaO, § 21, Rn. 8), die auch erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter bewusst war, eine vom Regelfall abweichende Entscheidung zu tre f- fen. Daran fehlt es hier. Die vom La ndgericht wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen lassen besorgen, dass dies bei der Würdigung aus dem Blick geraten sein könnte (UA S. r- ständige aus, dass es bei den gegen eine Einschränkung der Steuerungsfäh i g- keit sprechenden Umstände n nicht um eine Liste von Kriterien handele, bei der eine gewisse Anzahl von nicht erfüllten Kriterien im Sinne eines cut - off - Wertes zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führe. Vielmehr seien die erfüllten Kriterien Anhaltspu nkte, die auf den Einzelfall zu diskutieren seien ). c) Zudem stützt sich die Würdigung auf Erwägungen, die bezogen auf den zugrunde liegenden Sachverhalt keine oder wenig Aussagekraft besitzen. Soweit ausgeführt wird, die vorgeworfenen Taten seien Ausdr uck der dissozi a- len und psychopatischen Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Rücksichtsl o- sigkeit, der Allmachtsphantasien und seines Empathiemangels gegenüber E l- tern und Großmutter, der Angeklagte habe Geld gebraucht und habe sich di e- 7 8 - 5 - s es wie schon früh er bei Eltern und Großmutter beschaffen wollen, e r- (UA S. 20) nicht von einer erheblich verminderten oder aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Dass eine Tat Ausdruck der festgestell ten Störung ist, besagt nichts über den Schweregrad der Störung und enthält weder positiv noch n e- gativ einen Hinweis auf den Grad der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Auch die weiter angeführten Umstände, das Vorgehen des Angeklagten sei g e- plant und vorbereitet gewesen, es habe sich auch nicht um Impulstaten geha n- delt, verhält sich nicht zu der Frage, ob das Hemmungsvermögen des Ang e- klagten mehr als nur unerheblich beeinträchtigt ist. Die Planung und Vorbere i- tung einer Tat, die jedenfalls im Hinbl ick auf das Vorgehen am 30. Juni 2015 wenig professionell erscheint und angesichts ihrer Durchführung in der Öffen t- lichkeit eine große Gefahr der Entdeckung birgt, lassen ohne nähere Erkenn t- nisse, wann der Angeklagte sich zur Tat entschlossen und welche An strengu n- gen er zu ihrer Durchführung unternommen hat, keinen vernünftigen Rüc k- schluss auf den Grad der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzei t- punkt zu. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine erhebliche Ei n- schränkung der Steuerungsfähig kommt. d) Der Rechtsfehler lässt den Sch uldspruch unberührt; der Senat kann ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der T a- ten vollständig aufgehoben war. Er führt aber zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs; es liegt bei Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit nahe, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier eigener Würdigung zur Annahme einer 9 - 6 - erheblich verminderten Schuldfähigkeit gelangt wäre. Die Sache bedarf ins o- weit, naheliege nder Weise unter Heranziehung eines anderen Sachverständ i- gen, neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer RiBGH Dr. Appl ist Krehl an der Unterschrift gehindert. Fischer Eschelbach Bartel
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