BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 224/00 vom 28. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 2000 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafve r - folgung in den Fällen II, 8 und 9 sowie 11-13 auf die Verbr e - chen des schweren Raubes und im Fall II, 10 der schweren räuberischen Erpressung beschränkt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Köln vom 29. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren Raubes in sieben Fällen und der schweren räuberischen E r - pressung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagen wegen schweren Raubes in zwei Fällen, schweren Raubes in Tateinheit mit "Verstoß gegen das Waffengesetz" in fünf Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit "Verstoß gegen das Waffengesetz" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Ja h - ren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu der aus der Beschlu ß - formel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nac h - - 3 - prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafau s - spruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht den Angeklagten milder bestraft hätte, wenn es seiner Strafzumessung von vor n - herein den beschränkten Schuldumfang zugrunde gelegt hätte. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
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