BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 224/01 vom 19. September 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem- ber 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Prof. Dr. Tolksdorf, Rothfuß, Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin de r Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2001 a) im Schuldspruch dahin gendert, daß der Ang e - klagte im Fall II. 10 des schweren Raubs gemß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist; b) im Ausspruch ber die in diesem Fall verhngte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und im G e - samtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fes t - stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafka m - mer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) und anderer Straftaten zu der Gesamtfreiheit s - strafe von fnf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf den Fall II. 10 beschrnkte Revision mit der Sachrge begrndet und erstrebt fr diese Tat eine Verurteilung wegen schweren Raubs gemß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. - 4 - 1. Zu der Tat II. 10 hat das Landgericht aufgrund des Gestndnisses des Angeklagten im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte und sein Mittter G. wollten den HL-Markt in O. berfa l - len. Entsprechend ihrem Tatplan fuhren sie mit einem gestohlenen Pkw zum Tatort. Sie hatten Motorradmasken sowie eine geladene Schreckschuûpistole dabei, wollten aber niemanden gefhrden. Da im HL-Markt zu viele Kunden waren, entschlossen sie sich, den angrenzenden Getrnkemarkt zu berfallen. Dort berieten sie, ob sie die Tat ausfhren sollten. Schlieûlich zog G. die M o - torradmaske ber sein Gesicht, und der Angeklagte folgte seinem Beispiel. G. nahm die Schreckschuûpistole in die Hand und sagte aus ca. 8 m Entfernung zu dem Kassierer: "Ok Kumpel, Überfall!" Da der Kassierer nicht reagierte, hielt ihm G. die Pistole an den Kopf und forderte ihn auf, die Kasse zu öffnen. Das Landgericht meinte, nicht zweifelsfrei feststellen zu können, daû der Ang e - klagte damit einverstanden war, daû dem Kassierer die Pistole auch an den Kopf gehalten wrde. Aus Angst schloû der Kassierer die Kasse auf. Darauf griffen beide Tter in die Kasse und nahmen alles Papiergeld (540 DM) an sich. Der Angeklagte forderte sodann den Kassierer auf, auch die weitere Ka s - se zu öffnen. Als er erklrte, dies sei die Leergutkasse, in der sich kein Geld befinde, flchteten der Angeklagte und G. mit dem erbeuteten Geld. 2. Der Angeklagte hat durch seine Mitwirkung an dem Überfall den Ta t - bestand des schweren Raubs gemû § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfllt und nicht nur - wie das Landgericht meint - die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB. - 5 - Der Mittter G. hat bei der Begehung des Raubs das Tatopfer mit der geladenen und aufgesetzten Schreckschuûpistole bedroht. Eine solche Pistole, die dem Tatopfer an den Krper gehalten wird, ist ein objektiv gefhrlicher G e - genstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Krperverletzungen zuzuf - gen. Er ist damit als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen (vgl. BGHSt 44, 103; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2 = StV 1999, 92 jew. m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluû vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98). Zur Erfllung des Tatbestands reicht es aus, wenn der Tter die Waffe als Drohmittel einsetzt. Die Absicht, das Opfer auch auf diese Weise zu verletzen, ist nicht erforderlich (BGHR aaO). Die Verwendung dieser Waffe durch G. ist dem Angeklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts auch zuzurechnen. Das Landgericht hat zwar nicht feststellen knnen, daû der Angeklagte von vornherein die Bedrohung des Kassierers mit der aufgesetzten Schreckschuûpistole wollte oder billigend in Kauf nahm und meint, auch nachtrglich sei ein dahingehendes Einve r - stndnis nicht hergestellt worden. Diese Beurteilung hlt aber der rechtlichen Prfung nicht stand. Denn auch nachdem G. dem Kassierer die Schreckschu û - pistole direkt an den Kopf hielt, hat sich der Angeklagte weiter aktiv an der Ta t - vollendung beteiligt, indem er zusammen mit G. die Geldscheine aus der Ka s - se nahm und den Kassierer aufforderte, noch eine weitere Kasse zu ffnen. Dabei ist dem Angeklagten unter den gegebenen Umstnden die Bedrohung des Kassierers mit der aufgesetzten Waffe nicht entgangen. Das Aufsetzen der Waffe ging zwar nach den Feststellungen des Landgerichts ber den zunchst gefaûten Tatplan hinaus, der Angeklagte hat sich aber diese Art der Bedr o - hung fr seinen eigenen Tatbeitrag zu eigen gemacht, indem er auch nach - 6 - Kenntnis dieses Umstands an der Vollendung der Tat weiter mitwirkte. Hierin liegt das vom Landgericht vermiûte Einverstndnis mit der qualifizierten Bedr o - hung des Tatopfers. Somit ist er auch fr diese Bedrohung als Mittter veran t - wortlich. Der Senat hat daher den Schuldspruch im Fall II. 10 - entsprechend dem Anklagevorwurf - dahin gendert, daû der Angeklagte des schweren Raubs gemû § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist. Damit entfllt die Grundlage fr die zugehrige Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie fr die Gesamtfreiheitsstrafe. 3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurckverwiesen (BGHSt 35, 267). Jhnke Bode Tolksdorf Rothfuû Fischer
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