BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 224/12 vom 30. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Ge neral - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Fe ststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet ve rworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (2.445 k g Her o i ng e- misch) in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- b u ngsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Ein ziehungsanordnung getroffen. Die R e- vision des Angeklagten ist unbegründet im Si n ne von § 349 Abs. 2 StPO, s o- weit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hält der Stra f- ausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand. 1 - 3 - 1. Die Erwägungen des Landgerichts zur Anwendung des geminderten Strafrahmens des § 30 Abs. 2 Bt M G beschränken sich auf einen Satz (UA 19), der sich neben dem Angeklagten M . auch auf den Mitangeklagten D . bezieht; dieser ist wegen (täterschaftlicher) Einfuhr von Betäubung s- mittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben d a- mit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt w o r- den. Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht bei seinem Hinweis, ein minderschwerer Fall scheide für beide Angeklagte wegen der erheblichen Her o- inmenge aus, bedacht hat, dass bei dem Angeklagten M . der verty p- te Strafmilderungsgru nd des § 27 StGB vorlag und daher zu prüfen war, ob dieser Umstand, allein oder zusammen mit anderen Strafmilderungsgründen, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigte. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist zugunsten des Angekla g- ten ausge führt, er sei geständig gewesen und nicht vorbestraft, die Handlungen des Angeklagten sei e n polizeilich überwacht, das Ra u schgift sichergestellt wo r- den. Als bl oßer Beifahrer des Haupttäters C . , der in einem Begleitfah r- zeug den einführenden Mitang eklagten D . absicherte, habe der Ang e- klagte den Haupttäter psychisch bestärkt. Er habe lediglich die Reduktion se i- ner Schulden bei C . erhofft. Das Gewicht seiner Handlungen sei " am u n- teren Rand der denkbaren Beihilfehandlungen" einzuord nen. Als gegen den Angeklagten sprechender Umstand ist lediglich darauf hingewiesen, es sei eine erhebliche Menge Heroin eingeführt worden, auf die es dem Angeklagten zwar nicht angekommen sei, die er aber in Kauf geno m- men habe. 2 3 4 5 - 4 - Umfang und Gewicht d ieser allgemeinen Milderungsgründe mussten es nahe legen, die Anwendung des Strafrahmens eines minderschweren Falles für den Angeklagten M . gesondert und sorgfältig zu prüfen. 2. Selbst wenn das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei zur An we n- dung des Normalstrafrahmens gelangt wäre, ist im H inblick auf den oben da r- g e legten Gesamtzusammenhang die Verhängung der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten nicht hinreichend begründet. Es erschließt sich in s- besondere nicht, warum die "am u nteren Rand denkbarer Beihilfehandlungen" angesiedelte Tat mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden war, die sich der Mitte des angenommenen Strafrahmens nähert. Das gilt hier - mangels gravierender sonstiger Unterschiede in den festgestellten strafzumessungsre levanten Tats a- chen - nicht zuletzt auch im Vergleich zu der nur wenig höheren Freiheitsstrafe, die gegen den täterschaftlich einführenden Mitangeklagten D . verhängt worden ist. Herr VRiBGH Becker Fischer Berger ist wegen Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Eschelbach 6 7
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