ECLI:DE:BGH:2018:100718B2STR224.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 224/18 vom 10. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2. auf dessen Antrag am 10. Juli 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 25. Januar 2018 im Strafausspruch au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den im Tatzeitr aum 16 bzw. 17 Jahre alten Ang e- klagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und V erbre i- tens pornographischer Schriften zu einer Jugendstrafe von drei Jahren veru r- teilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und mat e- riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offe n- sichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antra gsschrift des Gen e- ralbundesanwalts unzulässig . 1 2 - 3 - 2. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld spruch und der Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht rechts fehlerfrei darg e- legt, dass die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Die Erwägun gen des Landgerichts zur Höhe der verhängten Jugendstrafe ha l- ten hingegen revisi onsrechtliche r Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht durfte der J ugendstrafe nicht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde legen. Das Mindestmaß der Jugendstrafe bei Jugendlichen beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Ja h- re ( § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG ). Nur wenn es sich bei der Tat um ein Verbrech en handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt das Höchstmaß zehn Ja h- re ( § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG ). Da der Angeklagte zur Tatzeit nicht volljährig war , liegen die Vorausse tzungen eines Verbrechen s nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht vor . Deshalb hat die Jugendkammer zutreffend nur ein Vergehen gemäß § 176 Abs. 1 StGB angenommen , für das jedoch lediglich der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG eröffnet ist . Der Senat k ann nicht ausschließen, dass die Zumessung der Jugen d- strafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betro f- fen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatg e- richt ist nicht gehi ndert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass d as Landgericht bei der Bemessung der Ju gendstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksich tigt hat, da ss dieser sich das gegen ihn geführte Ermitt lungsverfa h- 3 4 5 6 7 - 4 - ren nicht habe zur Warnung dienen lassen , ohne dass die Feststellungen bel e- gen, wann diese Ermit tlungen geführt wurden und seit wann d em Angeklagten die se bekannt waren . Zwar kann dem Umstand, dass ein Angeklagter trotz eines gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens weitere Straftaten begeht, Indizwirkung für seine fehlende Rechtstreue beigemessen werden (Senat, Beschluss vom 11. November 2015 2 StR 272/15, NStZ - RR 2016, 7, 8 mwN). Der notwendige Rückschluss auf die Täterpersönlichkeit ist jedoch erst dann eröffnet , wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der weiteren Taten Kenntnis von den gegen ihn laufenden Ermittlungen hatte (BGH, Urteil vom 4. November 2014 1 StR 233/14, juris Rn. 4 ). Schäfer RiB GH Dr. Appl befindet Krehl sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Zeng Schmidt
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