BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 225/00 vom 23. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts am 23. Juni 2000 einstimmig b e - schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Kassel vom 6. Januar 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu e i - ner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet gemäß § 349 Abs.2 StPO. Der Stra f - ausspruch kann aber keinen Bestand haben. Die Strafrahmenwahl selbst weist keinen den Angeklagten beschwere n - den Rechtsfehler auf. Das Landgericht geht zwar zu Unrecht davon aus, daß dieser durch die Verwendung der Scheinwaffe den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht habe. Die Feststellungen belegen nur - 3 - die Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 242, 243; für die entsprechende Vorschrift des § 250 Abs.1 Nr. 1 b StGB: BGHSt 44, 103, 107; BGH NJW 1998, 2914; vgl. auch Boetticher/Sander NStZ 1999, 292, 294/295). Da der Strafzumessung aber der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 5 StGB zugrundegelegt ist, der für Abs. 3 und Abs. 4 des § 177 StGB gleich ist, und auf die schärfere Qualifikationsnorm des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB weder innerhalb der Strafrahmenwahl noch der Strafzume s - sung selbst zu Lasten des Angeklagten abgestellt ist, kann auf diesem Rechtsfehler der Strafausspruch nicht beruhen. Einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdefü h - rers weist aber die eigentliche Strafzumessung auf. Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte diesmal plante, den von ihm begehrten Geschlechtsverkehr bei erneuter Ve r - weigerung durch die Verwendung einer Waffe zu erzwingen (UA S. 10). Der Angeklagte hat aber, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, von der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs freiwillig Abstand genommen. Er hat somit das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB (Vergewaltigung) nicht verwir k - licht. Das Rücktrittsprivileg bewirkt, daß der auf die versuchte Straftat geric h - tete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tathandlungen nicht stra f - schärfend berücksichtigt werden dürfen (BGH NStZ 1989, 114; 1996, 491; StV 1996, 263; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 30; BGH Beschl. v. 4.7.1997 - 2 StR 273/97). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn - wie hier - von der Verwirklichung eines Regelbeispiels freiwillig Abstand genommen wurde. De m - zufolge darf der - zunächst - auf eine Vergewaltigung abzielende Vorsatz des Angeklagten nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Die Ausführungen des - 4 - Urteils lassen besorgen, daß dies aber geschehen ist. Die Strafe kann somit schon deshalb keinen Bestand haben, so daß es keiner Erörterung bedarf, ob bei der Frage der Schuldangemessenheit der Strafe ausreichend die Folgen für das künftige Leben des Angeklagten gewürdigt sind (vgl. dazu BGH StV 1991, 207; 1993, 25 f.; 1995, 296 f.). Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
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