BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 225/01 vom 27. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 b e - schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Kassel vom 16. Januar 2001 a) im Schuldspruch geändert: Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, des unerlaubten Ha n - deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und der unerlaubten Abgabe von Betäubung s - mitteln in 24 Fällen b) in den Einzelstrafaussprüchen in den 20 Fällen des Verkaufs von Heroin an E. und im Gesamtstrafenau s - spruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen, Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Abgabe von Betäubungsmi t - teln in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s - mitteln in 20 Fällen durch den Verkauf von Heroin an die Zeugin E. zwischen 19. November und Mitte Dezember 1999 kann nicht best e - hen bleiben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft 20 tatmehrheitlich begang e - ne Taten angenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Ve r - kaufsvorgänge durch den Erwerb der hierzu bestimmten Gesamtmenge zu e i - ner Bewertungseinheit verbunden, weil sie im Rahmen desselben Güterumsa t - zes erfolgen (BGHSt 30, 28 ff.; BGHR BtMG § 29 - Bewertungseinheit 1 ff.). Die Annahme einer solchen Bewertungseinheit ist geboten, wenn konkrete A n - haltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen können, bestimmte Einzelverkäufe einer vom Angeklagten erworbenen Gesamtmenge zuzurechnen (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 6, 8, 11, 12, 13). Nach den Urteilsfeststellungen sta m - men die an die Zeugin verkauften 20 Portionen Heroin aus einer einheitlich zum Zwecke der Veräußerung erworbenen Gesamtmenge (UA S. 13). Es liegt deshalb nur eine Tat im Rechtssinne vor. - 4 - Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. Dies führt zur Aufhebung der insoweit verhängten 20 Einzelstrafen (je 6 Monate Freiheit s - strafe) und der Gesamtstrafe, da nicht sicher auszuschließen ist, daß diese bei Zugrundelegung des neuen Schuldspruchs geringer ausgefallen wären. Bode Detter Otten Fischer Elf
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