BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 225/02 vom 17. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Darmstadt vom 4. März 2002 mit den Feststellungen aufg e - hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in T a - teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Sachbeschwerde des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. Die Annahme des Landgerichts, dieser habe sich des vollendeten schweren Raubs schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand: Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in die Wohnung der Zeugin R. ein, um gewaltsam an deren Schmuck und Geld zu gelangen. Er b e - drohte sie mit einem ca. 15 cm langen Sprungmesser und drückte es ihr mit der stumpfen Seite an den Hals. Als sie erklärte, sie habe weder Schmuck noch Geld, wollte er ihr ein Schlafmittel einflößen. Da dies mißlang, drückte er der am Boden liegenden Frau zweimal ein Kissen fest auf das Gesicht, anschli e - ßend fesselte er sie. In ihrer Todesangst erklärte sie dem Angeklagten dann, - 3 - das Geld befnde sich im Keller, den Schlssel dafr verwahre eine Nachbarin. Daraufhin lieû der Angeklagte die Zeugin aus der Wohnung gehen und ve r - folgte sie bis in die Nhe der Wohnung der Nachbarin W. Diese lieû das T a - topfer ein und alarmierte die Polizei. Whrend des Tatgeschehens oder u n - mittelbar, nachdem die Geschdigte die Wohnung verlassen hatte, entnahm der Angeklagte ca. 80 DM aus einem Geldbeutel und ca. 400 DM aus einer Mappe. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten schw e - ren Raubs nicht. Aus ihnen lût sich nicht ausreichend entnehmen, daû der Angeklagte Gewalt als Mittel zur Wegnahme des Geldes angewendet hat. Der Tatbestand des Raubs setzt voraus, daû der Tter zum Zweck der Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwrtiger G e - fahr fr Leib oder Leben droht. Nicht ausreichend ist, daû die Wegnahme der Gewalt zeitlich nachfolgt, ohne daû eine finale Verknpfung besteht. Eine so l - che Verknpfung kann in Betracht kommen, wenn die zuvor ausgebte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkt. Erfolgt die We g - nahme dagegen nur "gelegentlich" der Ntigungshandlung oder folgt sie der Ntigung nur zeitlich nach, ohne daû eine finale Verknpfung besteht, kommt ein Schuldspruch wegen vollendeten Raubs nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1999, 510; NStZ-RR 1997, 298; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5 und 7; BGH, Beschl. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 738/94 - und vom 20. Juni 2001 - 3 StR 176/01). Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschlieûen, daû der Angeklagte das Geld erst wegnahm, als das Tatopfer die Wohnung bereits - 4 - verlassen hatte. Daû in diesem Zeitpunkt die Gewalteinwirkung fortgewirkt hat, belegen die Urteilsgrnde nicht, zumal es dem Willen der Zeugin R. entsprach, die Wohnung zu verlassen. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, daû der Angeklagte die Zeugin R. zum Verlassen der Wohnung gezwungen hat, um das Geld an sich nehmen zu knnen. Der ursprnglich geplante Raub von Schmuck und Geld war vielmehr nach der Flucht des Tatopfers gescheitert. Neben dem somit nur versuchten schweren Raub kann die Wegnahmehan d - lung nur noch als Diebstahl bewertet werden. Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubs kann daher ke i - nen Bestand haben. Das fhrt auch zur Aufhebung des an sich rechtsfehle r - freien Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener gefhrlicher Krperve r - letzung. Da nicht ausgeschlossen erscheint, daû weitere Feststellungen g e - troffen werden knnen, kommt eine Umstellung des Schuldspruchs nicht in B e - tracht; die Sache bedarf insgesamt e r neuter Verhandlung und Entscheidung. Vors. Richterin am BGH Detter Bode Dr. Rissing-van Saan und Richterin am BGH Elf sind wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Detter Otten
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