BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 225/03 vom9. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMeiningen vom 3. März 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Die Urteilsformel wird jedoch wie folgt klargestellt:Zum Ausgleich für die Geldbeträge, die der Angeklagte in Erfül-lung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des LandgerichtsMeiningen vom 15.11.2000 (455 Js 3948/00 a KLs) bezahlt hat,sind sechs Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Ge- - 3 -samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten anzurech-nen (vgl. BGHSt 36, 378 ff.; Beschlüsse des Senats vom13.11.2002 - 2 StR 391/02 und vom 12.7.2002 - 2 StR 200/02).Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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