BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 225/06 vom 2. August 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 2006, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als Vorsitzende und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2006 wird verwor-fen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von f374nf Jahren verurteilt und die Einziehung von 406 Gramm Opium nebst Verpackungsmaterial sowie von sechs Mobiltelefonen angeordnet. Seine auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revision ist unbegr374ndet. 1 1. Die Verfahrensr374gen sind, soweit sie zul344ssig erhoben sind, aus den von der Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegten Gr374nden unbegr374ndet. 2 2. Die Pr374fung des Schuldspruchs auf Grund der Sachr374ge hat einen Rechtsfehler nicht ergeben. Insbesondere h344lt auch die Beweisw374rdigung, so-weit sie sich auf die Verwertung der Aussagen der als Zeuge gesperrten Ver-trauensperson der Polizei st374tzt, rechtlicher Pr374fung stand. Das Landgericht hat die Anforderungen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den Nachweis von durch Zeugen vom H366rensagen eingef374hrten Tatsachen 3 - 4 - zu stellen sind, gesehen und im Einzelnen er366rtert (UA S. 11 ff.). Hiergegen ist, wie auch die Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, nichts zu erinnern. 3. Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Das gilt, entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft, auch f374r die Einzelstrafe im Fall 3 der Ur-teilsgr374nde. Hier hatte nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklag-te auf seine Initiative hin der Vertrauensperson 2 kg Opium und mindestens 50 Gramm Kokain angeboten; er verf374gte zu diesem Zeitpunkt 374ber etwa 2.800 Gramm Opium mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und 374ber 50 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 %. Das Landge-richt hat die Einzelstrafe von vier Jahren wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge in diesem Fall auch darauf gest374tzt, dass die Tat sich auf eine erhebli-che Menge Rauschgift bezogen und die angebotene Menge Opium die Grenze der nicht geringen Menge um mehr als das Drei337igfache 374berschritten habe. Die Bundesanwaltschaft hat dies in ihrer Zuschrift an den Senat f374r rechtsfeh-lerhaft gehalten, weil die Feststellung der Mengenangabe allein auf der durch H366rensagen eingef374hrten Angabe der Vertrauensperson beruhe und es an An-haltspunkten daf374r fehle, dass der Angeklagte 374ber entsprechende Mengen tats344chlich habe verf374gen k366nnen. 4 Der Senat teilt diese zun344chst erhobenen Bedenken nicht. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es, wenn die Feststellungen zu einer letztlich nicht umgesetzten gro337en Menge von Rauschgift auf die durch die Aussage eines Zeugen vom H366rensagen eingef374hrten Angaben einer gesperr-ten Vertrauensperson der Polizei gest374tzt sind, einer Best344tigung durch andere wichtige Beweisanzeichen auch hinsichtlich der den Schuldumfang mitpr344gen-den Mengenangaben der Vertrauensperson bedarf (vgl. BGH NStZ 1994, 502; NStZ-RR 2002, 176 im Anschluss an BGHSt 17, 382, 385 f.; 33, 83, 88 f.; 36, 159, 166 f.; 39, 141, 145 f.; 42, 15, 25; vgl. auch BGH StV 1994, 638; NJW 5 - 5 - 2000, 1661). Hieraus ist aber nicht zu schlie337en, dass jedes Detail der Angaben einer gesperrten Vertrauensperson der Best344tigung durch weitere, au337erhalb der Aussage selbst liegende Beweisergebnisse bedarf. Die Frage, ob die der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 20. Juni 1994 - 5 StR 283/94 (NStZ 1994, 502) zu Grunde gelegten Anforderungen zu weit gehend formuliert sind und einer Einschr344nkung bed374rfen, kann hier offen bleiben, denn die genannte Rechtsprechung, die sich jeweils auf eine "gro337e Menge" Rauschgift bezog, ist hier nicht ohne Weiteres anwendbar. Aus dem dortigen Zusammenhang ergibt sich, dass die von der nicht identifizierten Vertrauensperson beschriebenen nicht anderweitig bewiesenen Gesch344fte eine gegen374ber fr374heren Gesch344ften ganz andere Gr366337enordnung aufwiesen (vgl. etwa BGH NStZ 1994, 502). Die Angabe, ein Kleindealer, der bislang stets im Gramm-Bereich Handel getrieben hatte, habe eine Lieferung von einem oder mehreren Kilogramm Heroin oder Kokain vereinbart, legt schon f374r sich eine genaue 334berpr374fung nahe. Um einen solchen Fall der pl366tzlichen Steigerung in eine andere Gr366337enordnung handelt es sich vorliegend nicht. Die 334berzeugung des Tatrichters von der Richtigkeit der durch die Aus-sage eines Polizeibeamten eingef374hrten Angaben der Vertrauensperson konnte sich hier auf eine Vielzahl auch das konkrete Rauschgiftgesch344ft betreffender sonstiger Beweisanzeichen st374tzen, namentlich auch auf die Ergebnisse der Telefon374berwachung sowie auf den Umstand, dass Einlassungen des Ange-klagten zu dem Treffen mit der Vertrauensperson sich als widerspr374chlich und unzutreffend erwiesen hatten. Heranzuziehen war aber auch, dass die Angaben der Vertrauensperson zu den beiden ersten Gesch344ften sich als zuverl344ssig erwiesen hatten. Entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft fehlte es schlie337lich auch nicht an Anhaltspunkten daf374r, dass der Angeklagte Zugang zu Rauschgiftmengen haben konnte, wie sie im Fall 3 festgestellt worden sind. Der Angeklagte ist unter anderem wegen Handeltreibens mit 2,5 kg Heroin vorbe- 6 - 6 - straft (UA S. 3/4); der Vertrauensperson teilte er schon anl344sslich des ersten Kontakts mit, er handele nicht im Gramm-Bereich, sondern "arbeite im LKW-Bereich" (UA S. 6); bereits die Tat 2, bei welcher schlie337lich ca. 228 Gramm Opium geliefert wurden, bezog sich urspr374nglich auf die Lieferung von 700 bis 800 Gramm Opium durch den Angeklagten. Angesichts dieser Umst344nde be-gegnet die Feststellung des Landgerichts zu der dem Angeklagten im Fall 3 zur Verf374gung stehenden Menge von 2,8 kg Opium keinen Bedenken. Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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