BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 225/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 27. November 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichts-kammer des Landgerichts Erfurt zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision f374hrt mit der Sachr374-ge zur Aufhebung des Urteils. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der heroinabh344ngige Angeklagte im Jahr 2000 in einer Gemeinschaftsunterkunft f374r Asylbewerber in Ka. . Dort waren auch das sp344tere Tatopfer R., der in einem gesonderten Verfahren von derselben Schwurgerichtskammer als Hauptt344ter abgeurteilte M. sowie die wegen Beteiligung gesondert verfolgten T. und K. untergebracht. R., M. und T. handelten mit Drogen oder beabsichtigten dies. 2 Am 22. September 2000 kam es gegen 22.00 Uhr in der Unterkunft zu einer Schl344gerei, weil ein Afrikaner dem R. schlechtes Heroin verkauft hatte. R., 3 - 3 - M., der Angeklagte sowie zwei weitere unbekannte Personen verlie337en das Heim, bevor die benachrichtigte Polizei eintraf. Nun entschloss sich M., den R. zu t366ten und seinen Tod als Unfall durch Heroin-334berdosierung darzustellen. T366tungsmotiv war nach den Feststellungen des Landgerichts, dass M. den R. nicht an zuk374nftigen Drogengesch344ften beteiligen wollte und zudem bef374rchte-te, R. k366nne ihn an Dritte verraten. Der Angeklagte sagte dem M. in Kenntnis dieses Motivs seine Mithilfe bei Vertuschungshandlungen zu. Sein eigenes Mo-tiv war die Hoffnung, "erleichterten Zugang zu Heroin zu erhalten, um seine ei-gene Drogensucht ungehemmt befriedigen zu k366nnen" (UA S. 6). K. sagte aus unbekannten Motiven ebenfalls seine Mithilfe zu. An einem unbekannten Ort wurde R. durch Stromst366337e im Gesicht, die ihm mittels eines Stromkabels beigebracht wurden, bewusstlos und handlungs-unf344hig gemacht. Sodann verabreichten ihm M. oder K. in T366tungsabsicht vier intraven366se Injektionen mit Heroin in den Handr374cken und zwei Injektionen in den rechten Fu337. R. verstarb kurz darauf an der ihm verabreichten Heroin374ber-dosis. Der Angeklagte f374gte ihm nun oberfl344chliche Schnittverletzungen am Arm zu, um einen Rettungsversuch vorzut344uschen. Dann fuhr man den Toten mit seinem Pkw vor das Eingangstor des Asylbewerberheims, legte ihn auf die R374cksitzbank und seinen entbl366337ten rechten Fu337 auf den Beifahrersitz, depo-nierte eine Heroinspritze und einen L366ffel auf Zweigen nahe stehender B344ume und alarmierte gegen 2.15 Uhr die Aufsicht des Heims. Der Angeklagte f374hrte zum Schein eine Herz-Druck-Massage an dem Verstorbenen durch. 4 2. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt sachlich-rechtlicher Pr374-fung nicht stand. Zwar ist die Beweisw374rdigung grunds344tzlich allein Aufgabe des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nicht eigene W374rdigungen an die Stelle von dessen Bewertungen setzen, wenn diese Rechtsfehler nicht erken-nen lassen. Solche Rechtsfehler liegen aber vor, wenn die in den Urteilsgr374n- 5 - 4 - den wiedergegebene Beweisw374rdigung des Tatrichters l374ckenhaft, unklar, wi-derspr374chlich oder mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungss344tze st374tzt oder sich in ihren Schlussfolgerungen so weit von einer gesicherten Tatsachengrundlage entfernt, dass die Ergebnis-se sich letztlich als blo337e Vermutungen darstellen (vgl. Schoreit in KK-StPO 5. Aufl. 247 261 Rdn. 51; Stuckenberg in KMR 247 261 Rdn. 146; 162 ff.; jew. m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Feststellungen zum Geschehens-ablauf und zur Tatbeteiligung des Angeklagten beruhen letztlich auf blo337en Vermutungen des Landgerichts, die teils spekulativen Charakter haben, teils sich auf zumindest zweifelhafte oder unklar bleibende Erfahrungss344tze st374tzen. 6 a) Das gilt etwa f374r die Erw344gung, hinsichtlich der Alibi-Einlassung des Angeklagten "(widerspreche) es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein an der T366-tung eines anderen Menschen wirklich Unschuldiger eine derartige Erkl344rung, wenn sie denn wahr gewesen w344re, (205) erst nach ca. zwei Jahren Ausliefe-rungs- und Untersuchungshaft abgibt" (UA S. 64); ebenso f374r die Erw344gung "Wenn es um die Aufkl344rung der Todesumst344nde eines get366teten Menschen geht, l374gt nur derjenige, der als T344ter oder Gehilfe etwas zu verbergen hat oder der als so genannter Unbeteiligter ein plausibles Motiv hat, den bzw. die eigent-lichen T344ter zu decken" (UA S. 72). Zweifelhaft ist auch die Erw344gung, der An-geklagte sei "als so genannter 'zuf344lliger Finder' der Leiche des Get366teten ein hohes pers366nliches Risiko eingegangen, wegen der T366tung (205) strafrechtlich verfolgt zu werden. Ein derart hohes Risiko geht (205) ein blo337er 'unbeteiligter Zuschauer' eines T366tungsverbrechens jedoch nur dann ein, wenn er daf374r schwerwiegende besondere Gr374nde hat, z. B. Verwandtschaft (205)" (UA S. 76). Auch die Annahme, wer einem anderen einen "Denkzettel" verpassen wolle, tue dies nicht mittels eines Stromsto337es, sondern durch Verpr374geln (vgl. UA S. 47), ist kaum geeignet, die Feststellung eines von vornherein gefassten T366tungs- 7 - 5 - plans zu st374tzen. Die genannten Erfahrungsregeln sind, wenn sie - einge-schr344nkt - 374berhaupt zutreffen, jedenfalls so vage, dass sie die weit reichenden Schlussfolgerungen des Landgerichts nicht tragen. b) Andere vom Landgericht angewendete Erfahrungss344tze beruhen auf unzutreffenden Grundlagen. Das gilt etwa f374r die Auslegung einer 304u337erung des M. gegen374ber einem Zellengenossen, wonach die Polizeibeamten ihn bei einer Vernehmung durch Vorhalte von Ermittlungsergebnissen "gefickt" h344tten. Hierzu f374hrt das Landgericht aus: "'Gefickt', d. h. 374berf374hrt f374hlt sich nur ein T344-ter, nicht aber ein Unschuldiger" (UA S. 52). Auch dieser Satz trifft selbst in der vom Landgericht angenommenen Deutung in dieser Allgemeinheit kaum zu; unzutreffend ist aber schon die zugrunde liegende Auslegung, denn der zitierte Begriff d374rfte im vorliegenden Zusammenhang in den betroffenen sozialen Krei-sen in der Regel im Sinne von "Hereinlegen", "Betr374gen", "Aufs-Glatteis-F374hren", nicht aber im Sinne von "334berf374hren" gebraucht werden. 8 c) Andere Schlussfolgerungen sind widerspr374chlich: So hat das Landge-richt etwa daraus, dass Faserspuren von der Kleidung des M. nur am Fahrersitz des Pkw gefunden wurden, als zwingend geschlossen, dass M. auf keinem an-deren Platz gesessen haben k366nne (UA S. 40). Bei der Er366rterung der Anwe-senheit des K. im Fahrzeug, die f374r den festgestellten Ablauf von Bedeutung ist, erw344hnt das Landgericht sodann, Faserspuren von der Kleidung des K. h344tten an keinem Sitz festgestellt werden k366nnen. Das "(schlie337e) es aber keineswegs aus, dass K. in dem Auto 205 gesessen hat" (UA S. 68). Diese W374rdigungen sind nicht miteinander vereinbar. 9 d) Mehrfach hebt das Landgericht zu Unrecht hervor, die von ihm gezo-genen Schl374sse seien "zwingend" oder "die einzige M366glichkeit". Das gilt etwa f374r die Erw344gung: "Einzig denkbares Motiv des M. f374r die T366tung des (R.) sind 10 - 6 - Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rauschgiftgesch344ften" (UA S. 54); ebenso f374r die Ausf374hrung: "Dass die vordere linke Au337entasche des Get366teten nach au337en gest374lpt leer (war), l344sst (205) zwingend den Schluss zu, dass in der Ho-sentasche etwas gesucht worden ist, was dringend ben366tigt worden war. Hier-bei kann es sich nur um die Fahrzeugschl374ssel des Pkw des Get366teten gehan-delt haben" (UA S. 68); weiterhin f374r die Erw344gung: "Das einzig denkbare Motiv des Angeklagten, an der T366tung 205 mitzuwirken, ist nach 334berzeugung der Kammer dessen Streben gewesen, die eigene Drogensucht zu befriedigen" (UA S. 77). Die genannten Schlussfolgerungen waren aber ersichtlich nicht "zwin-gend" oder "einzig denkbar"; vielmehr war die Beweislage in den genannten Fragen sogar besonders unklar. Die blo337e nachdr374ckliche Betonung der tatrich-terlichen 334berzeugung vermag eine hinreichende Tatsachengrundlage nicht zu ersetzen. Einzelne Erw344gungen des Landgerichts liegen 374berdies zumindest am Rande eines unzul344ssigen Zirkelschlusses; so etwa die Erw344gung, mit wel-cher das Landgericht den Angeklagten nicht als Mitt344ter, sondern (nur) als Teil-nehmer angesehen hat: "Jemand, der bei der Aufkl344rung eines T366tungsverbre-chens l374gt, kann zwar T344ter sein, zwingend ist dies jedoch nicht. Auch derjeni-ge, der weniger strafrechtlich Relevantes zur T366tung 205 beigetragen hat, hat ein triftiges Motiv 205 zu l374gen (UA S. 74). e) Die beispielhaft hervorgehobenen, rechtlich bedenklichen Erw344gungen sind vor dem Hintergrund zu bewerten, dass die breite Beweisw374rdigung des Landgerichts zum Tatanlass und Tatablauf sowie zur Motivation der Beteiligten sich in zentralen Fragen letztlich eher auf Plausibilit344tserw344gungen und Vermu-tungen st374tzt. Das betrifft insbesondere auch Zeitpunkt, Art und Motiv der Teil-nahmehandlungen des Angeklagten. In diesem Zusammenhang fehlt es, in An-betracht des Umstands, dass andere Geschehensabl344ufe jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden k366nnen, auch an einer in sich geschlosse-nen, abw344genden Gesamtw374rdigung der f374r und gegen die festgestellte Tatbe- 11 - 7 - teiligung des Angeklagten sprechenden Umst344nde. Schon das vom Landgericht festgestellte Motiv f374r die Haupttat, den R. von der Beteiligung an zuk374nftigen, noch gar nicht konkret geplanten Rauschgiftgesch344ften auszuschlie337en und sich im Hinblick auf m366gliche zuk374nftige Taten vor seiner "Geschw344tzigkeit" zu sch374tzen, ist ungew366hnlich und bedarf genauerer Er366rterung. So fehlt etwa je-der Hinweis darauf, ob und gegebenenfalls wie der R. seine Erwartung, an zu-k374nftigen Rauschgiftgesch344ften beteiligt zu werden, h344tte durchsetzen wollen. Dasselbe gilt erst recht f374r das vom Landgericht angenommene Tatmotiv des Angeklagten. Die Annahme, "einzig denkbares" Motiv (und nach Ansicht des Landgerichts Mordmerkmal im Sinne eines "niedrigen Beweggrunds") f374r eine psychische Beihilfe des Angeklagten durch vorherige Zusage, an der Ver-schleierung der Haupttat mitzuwirken, sei der Wunsch nach "leichterem Zu-gang" zu Rauschgift, ist angesichts des Fehlens sonstiger Feststellungen hierzu eher spekulativ. Warum dasselbe Motiv nicht auch einer nur nachtr344glichen Strafvereitelungshandlung zugrunde liegen k366nnte, ist nicht er366rtert und auch nicht ersichtlich. 12 3. Wegen der Fehlerhaftigkeit der Beweisw374rdigung war das Urteil ins-gesamt aufzuheben. Der neue Tatrichter wird sowohl die - durch das selbst344n-dige Verfahren gegen M. nicht ausgeschlossene - M366glichkeit der Feststellung eines anderen Ablaufs der Haupttat als auch die nicht fern liegenden M366glich-keiten einer abweichenden Mitwirkung des Angeklagten - sei es als Mitt344ter, Teilnehmer oder nur als T344ter einer Anschlusstat nach 247 258 StGB - umfas- 13 - 8 - send neu zu pr374fen haben. Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Erfurt zur374ckverwiesen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck RiBGH Cierniak Schmitt ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan
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