BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 225/09 vom 30. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 gem344337 247 356 a Satz 1 StPO entschieden: Der Antrag des Angeklagten auf nachtr344gliche Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs wird auf Kosten des Antragstellers als unbe-gr374ndet verworfen. Gr374nde: Der gegen den Senatsbeschluss vom 26. August 2009 gerichtete Antrag ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. 1 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wies-baden vom 11. November 2008 ist vom Verteidiger des Angeklagten mit der nicht ausgef374hrten Verfahrensr374ge und der allgemeinen Sachr374ge begr374ndet worden. Ein vom Angeklagten pers366nlich abgefasster und daher formunwirk-samer Schriftsatz ist dem Senat nach Eingang des Antrags des Generalbun-desanwalts am 8. Juli 2009 zugegangen. Der Senat war nicht gehalten, sich mit diesem formunwirksamen Schreiben in den Gr374nden des Beschlusses vom 26. August 2009 auseinanderzusetzen. 2 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Umst344nde verwertet, zu welchen der Antragsteller nicht geh366rt wurde. Auch aus dem Antrag ergeben sich solche Umst344nde nicht. 3 Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Cierniak
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