BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 225/13 vom 15. August 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 15. August 2013 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Januar 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abges e- hen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ve r- gewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheit s- strafe von acht Jahren verurteilt. Hiergeg en richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht eine Alkoholabh ä n- gigkeit des Angeklagten. Die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt hat die Strafkammer mit der nicht erläuterten Annahme abgelehnt, 1 2 - 3 - es fehle an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tatbeg e- hung und der Alkoholabhängigkeit. Dies reicht zur Begründung der Entsche i- dung nicht aus, zumal der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, die Wi r- kung des Alkoholkonsums sei geeignet gewesen, die ohnehin eingeschränkten Hemmungen des Angeklagten zu verringern. Danach ist jedenfalls ei ne Mitu r- sächlichkeit des Hangs zum Alkoholkonsum im Übermaß für die Tatbegehung gegeben , die zur Bejahung der Maßregelvoraussetzung eines symptomatischen Zusammenhang s genügt (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 2 StR 605/11, NStZ - RR 2013, 54, 55). Die Tatsache, dass auch eine Persö n- lichkeitsakzentuierung des Angeklagten festgestellt wurde, die ebenfalls für die Tatbegehung von Bedeutung gewesen ist, steht der Maßregelanordnung nicht entgegen. Die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel liegt nahe, so dass der Senat nicht ausschließen kann, dass deren Ablehnung auf dem Begründungsmangel beruht. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich der Rechtsfehler auf den Stra f- ausspruch ausgewirkt hat. Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng 3
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