BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 226/03 vom11. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handetreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2003 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHanau vom 4. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitttels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Ange-klagte (wie auch sein Verteidiger, der Staatsanwalt, der Nebenkläger und derNebenklägervertreter) erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmit-tels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und genehmigte Erklärungnimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründenkönnten, sind nicht ersichtlich. Die Erklärung des Angeklagten, er sei aufGrund eines Schockzustandes bei der Urteilsverkündung sich der Tragweiteseiner Verzichtserklärung nicht bewußt gewesen, begründet keine Zweifel anseiner Verhandlungsfähigkeit. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch - 3 -schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen, für die hier keineAnhaltspunkte vorliegen. Hinzukommt, daß bereits der Staatsanwalt eine Ge-samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren beantragt hatte und der Rechtsmittelver-zicht erst erklärt wurde, nachdem dem Angeklagten nach der Urteilsverkün-dung mündlich Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war. Daß der Angeklagteanderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf die Durchführung der Re-vision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzichtweder widerrufen noch zurückgenommen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHSt45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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