BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 226/06 vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aa-chen vom 11. Februar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin erg344nzt, dass die in diesem Verfahren in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1:1 auf die verh344ngte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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