BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 226/07 vom 6. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. M344rz 2007 wird als unzul344ssig verwor-fen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt eine in der Hauptverhandlung protokollierte Absprache zugrunde, nach der die Strafkammer dem Angeklagten im Falle eines glaubhaften Gest344ndnisses eine Strafobergrenze von zwei Jahren und sechs Monaten zugesichert hat. Ein Rechtsmittelverzicht war nicht Gegenstand der protokollierten Absprache. Nach Urteilsverk374ndung wurde eine Rechtsmittelbelehrung m374ndlich und schriftlich erteilt. Laut Protokoll wurde der Angeklagte ausdr374cklich dahin belehrt, 204dass er ungeachtet der Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlung der 374brigen Verfahrensbeteiligten, auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist, das Rechtsmittel der Revision einzulegen223. Der Angeklagte ist weiter darauf hingewiesen worden, dass ihn eine 226 etwa im Rahmen der Urteilsabsprache abgegebene 226 Ank374ndigung, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen, nicht binde, 1 - 3 - dass er also nach wie vor frei sei, gleichwohl Rechtsmittel einzulegen. Der Ver-teidiger hat danach nach R374cksprache mit dem Angeklagten einen Rechtsmit-telsverzicht zu Protokoll erkl344rt. Der Angeklagte hat innerhalb der Wochenfrist selbst Revision eingelegt, mit der er die Tatvorw374rfe bestreitet. Die Revision ist unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO), weil ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt. 2 Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen nicht. Die dem Angeklagten erteilte Belehrung entspricht den Vorgaben der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs f374r eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nach Urteilsabsprachen (BGH NJW 2005, 1440 = BGHSt 50, 40). Anhaltspunkte f374r die Annahme eines rechtser-heblichen Willensmangels des Angeklagten bei der Abgabe des Rechtsmittel-verzichts oder sonstige Gr374nde, die gegen dessen Wirksamkeit sprechen k366nn-ten, sind nicht ersichtlich. 3 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy