BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 226/08 vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. Juni 2008 gem344337 247 206 a Abs. 1, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 1. Februar 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 32. wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 31 F344llen und des r344uberischen Diebstahls schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 31 F344llen, wegen Hehlerei und wegen r344uberischen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Seligenstadt vom 19. September 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt und einen sichergestellten Hammer eingezogen. Die auf die Sachr374ge ge- 1 - 3 - st374tzte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung im Fall II. 32. der Urteilsgr374nde hat keinen Bestand, weil es f374r diese Tat an einer Anklage fehlt. Angesichts der unterschiedlichen Tathandlungen und des zwischen ihnen liegenden zeitlichen Abstands von etwa einer Woche vermag der Senat in diesem konkreten Einzelfall ein einheitliches historisches Geschehen nicht zu bejahen (vgl. BGHSt 35, 60 und 80; BGH BGHR 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 9; BGH NStZ 1999, 363). 2 Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren f374r den r344uberischen Dieb-stahl sowie der verbleibenden Strafen f374r die Diebst344hle von drei337ig Mal einem Jahr und einmal sechs Monaten kann der Senat ausschlie337en, dass der Tat-richter ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von sechs Monaten f374r die Hehle-rei eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt h344tte. 3 2. Durch die Verneinung einer erheblich verminderten Steuerungsf344hig-keit in den F344llen 26 und 28 (und 33), in denen der Angeklagte die Taten am selben Tag wie im Fall 27 begangen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Es kann dahinstehen, ob die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten am 23. Juli 2007 374berhaupt erheblich vermindert war, was nach dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgr374nde nicht nahe liegt. Der Angeklagte hat einger344umt, dass er jeweils vor den einzelnen Taten Heroin konsumiert hat, um seine Angst zu ver-lieren. Eine Einschr344nkung der Verantwortlichkeit zur Tatzeit w344re jedenfalls nach den Grunds344tzen der actio libera in causa (vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. 247 20 Rdn. 49 ff.) ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ 1999, 448; 2000, 584; 2002, 31; 2003, 535). 4 - 4 - 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten. 5 Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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