BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 226/09 vom 12. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Nebenkl344gers wird das Urteil des Landge-richts Marburg vom 28. Januar 2009 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wissentlich schwerer K366r-perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Neben-kl344gers erstrebt mit der Sachr374ge eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Nebenkl344ger am 25. Januar 2008 gegen 0.30 Uhr in die Wohnung des gesondert Verfolgten C. , nachdem ihn seine Freundin R. und deren Bekannte H. telefonisch dazu aufgefordert hatten. Dort schlugen die beiden Frauen unvermittelt auf den Nebenkl344ger ein, der sich nicht dagegen wehrte. Der An-geklagte versuchte zun344chst, die beiden vom Nebenkl344ger wegzuziehen, was 2 - 4 - ihm aber nur f374r einen kurzen Moment gelang. Dann schleppte er gemeinsam mit H. und C. den Nebenkl344ger ins Bad, wo jener sich er-brach. Dort schlugen sie zu dritt auf ihn ein und traten den zu Boden gegange-nen mehrfach gegen den Kopf. C. und der Angeklagte schleppten den Nebenkl344ger dann wieder in das Wohnzimmer, setzten ihn auf einen Stuhl und schlugen ihn abwechselnd heftig mit der Faust an den Kopf, so dass er jedes Mal vom Stuhl fiel. Jedes Mal wurde er wieder auf diesen gesetzt. Dazwischen, wenn er am Boden lag, traten beide gegen seinen Kopf und K366rper. Der Ne-benkl344ger kroch schlie337lich in die K374che, wohin ihm H. , C. und der Angeklagte folgten und weiter auf ihn einschlugen; H. schlug ihm zudem eine leere Bierflasche auf den Kopf. Sie brachten den nahezu bewusst-losen Nebenkl344ger wieder ins Wohnzimmer und setzten ihn erneut auf den Stuhl. Alle vier traten und schlugen ihn nun vom Stuhl herunter zu Boden und traten dann weiter gegen den Kopf, den K366rper und die Genitalien. Durch die vom Angeklagten selbst oder in seinem Beisein mit seiner Billigung abgegebe-nen Schl344ge und Tritte, bei denen der Kopf des Nebenkl344gers nicht auf dem Boden auflag, erlitt dieser subdurale Hirnblutungen und Hirnquetschungen, die ohne 344rztliche Behandlung t366dlich gewesen w344ren. W344hrend der Angeklagte sodann in der K374che mit seiner Freundin tele-fonierte, trat C. mit Wucht mit der Innenseite seines Fu337es gegen den Kopf des am Boden liegenden Nebenkl344gers. H. und R. taten es ihm nach. Ob der Angeklagte dies bemerkte, konnte nicht festgestellt werden. Alle vier standen dann um den bewusstlosen Nebenkl344ger herum, der, wie der An-geklagte erkannte, 204komisch atmete223. Er sagte daraufhin, er m374sse jetzt schnell fort und ging. Nachdem er gegangen war, sprang C. mit beiden F374337en auf den Kopf des Nebenkl344gers, auch dies machten ihm H. und R. nach. C. trug den Nebenkl344ger dann aus seiner Wohnung und legte ihn neben einen Abfallcontainer. Um 2.36 Uhr rief er die Notrufzentrale an. Der Ne- 3 - 5 - benkl344ger wurde ins Krankenhaus gebracht und notfallm344337ig operiert. Die Ver-letzungen haben bewirkt, dass erhebliche Teile des Gehirns irreparabel verloren gegangen sind. Dadurch ist er linksseitig dauerhaft gel344hmt, auch die rechte K366rperh344lfte kann er nur sehr eingeschr344nkt und unter erheblichen Schmerzen bewegen. Er kann nur noch einzelne Worte von sich geben und ist vollst344ndig auf Pflege angewiesen; die 334berlebenschancen sind auf l344ngere Sicht gesehen ung374nstig. 2. Das Landgericht hat einen bedingten T366tungsvorsatz des Angeklagten verneint. Zwar habe er sich 374ber l344ngere Zeit mit Schl344gen und Tritten gegen das Opfer an der Qu344lerei beteiligt, bei den besonders schwerwiegenden, un-mittelbar die Gefahr des Todeseintritts besonders nahe liegend erscheinen las-senden Verletzungshandlungen sei er jedoch nicht anwesend gewesen. Hinge-gen hatte die Strafkammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte angesichts der Dauer der Tat und der fortw344hrenden heftigen Schl344ge und Tritte gegen den Kopf des Nebenkl344gers, auch als dieser schon nahezu bewusstlos war, das Siechtum des Nebenkl344gers als sichere Folge der Verletzungshandlungen vo-rausgesehen hat. 4 II. Die Beweisw374rdigung zur subjektiven Tatseite h344lt rechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. 5 Die Beweisw374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Sie ist et-wa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie l374ckenhaft ist, namentlich wesentliche Fest-stellungen nicht er366rtert, widerspr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurtei-lung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen nahe liegende Schluss- 6 - 6 - folgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gr374nde angef374hrt sind, die dieses Ergebnis st374tzen k366nnen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.). 1. Die Beweisw374rdigung zum T366tungsvorsatz ist l374ckenhaft. Nach den Feststellungen waren es gerade die Faustschl344ge und Tritte gegen den nicht am Boden aufliegenden Kopf, an denen der Angeklagte beteiligt war, durch die dem Nebenkl344ger die lebensgef344hrlichen Verletzungen beigebracht wurden, nicht die sp344teren Tritte und Spr374nge der anderen drei auf den Kopf des am Boden liegenden Opfers. Die Kammer h344tte deshalb ausdr374cklich pr374fen m374s-sen, ob bei diesen unter Beteiligung des Angeklagten angebrachten lebensge-f344hrlichen Schl344gen und Tritten dieser einen wenigstens bedingten T366tungsvor-satz hatte. 7 304u337erst gef344hrliche Gewalthandlungen legen trotz der hohen Hemm-schwelle hinsichtlich der T366tung eines Menschen die Annahme von zumindest bedingtem T366tungsvorsatz nahe (st. Rspr., BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 3, 33, 38 jeweils m.w.N.). Der T344ter handelt bereits dann mit beding-tem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als nur m366glich und nicht ganz fern lie-gend erkennt, gleichwohl sein gef344hrliches Handeln fortsetzt und einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt oder ihm der m366gliche Eintritt des Todes zumin-dest gleichg374ltig ist. Das gef344hrliche Handeln des Angeklagten, n344mlich das st344ndige Einschlagen und Eintreten auf den Kopf des wehrlosen, sp344ter nahezu bewusstlosen Opfers, ist hier ein gewichtiges Beweisanzeichen f374r einen be-dingten T366tungsvorsatz. Das eilige Sichentfernen nachdem er erkannt hatte, dass das Opfer 204komisch atmete223, legt es nahe, dass ihm die Folgen seiner Tat - der m366gliche Tod des Opfers 226 die ganze Zeit 374ber gleichg374ltig waren. Ein 8 - 7 - weiteres Indiz f374r den T366tungsvorsatz k366nnte sein, dass der Angeklagte und C. fr374her am Abend auf dem Mobiltelefon geschriebene Texte ausge-tauscht hatten, in denen sie einander fragten, ob man den Nebenkl344ger 204platt-machen223 oder 204abmurksen223 solle. Auch wenn dies zu diesem Zeitpunkt 204nicht w366rtlich gemeint223 war, was das Landgericht nicht n344her belegt, k366nnte diesem Umstand ein Beweiswert f374r die subjektive Tatseite bei der sp344teren Tat zu-kommen. 2. Die Beweisw374rdigung ist auch widerspr374chlich. Die Strafkammer hat eine wissentliche schwere K366rperverletzung bejaht. Sie geht davon aus, dass der Angeklagte das Siechtum des Nebenkl344gers als sichere Folge seiner Tat vorhergesehen hat. Unter diesen Umst344nden h344tte sie er366rtern m374ssen, warum der Angeklagte nicht auch die sich aufdr344ngende Lebensgef344hrlichkeit der f374r ihn erkennbar zu Siechtum f374hrenden Verletzungshandlungen realisiert hat. Dass ein Mensch durch schwere Schl344ge und Tritte gegen den Kopf t366dlich ver-letzt wird, liegt zumindest genauso nahe wie der wissentlich herbeigef374hrte Ein-tritt dauerhaften Siechtums infolge der Hirnverletzungen. Tragf344hige Anhalts-punkte daf374r, dass der Angeklagte dennoch darauf vertrauen konnte, der 9 - 8 - Nebenkl344ger werde nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festge-stellt. Rissing-van Saan RiBGH Rothfu337 ist Fischer urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan Roggenbuck Schmitt
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