BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 226/10 vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der gef344hrlichen K366rper-verletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden F344llen schuldig ist. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Schmitt Krehl
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