BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 226/13 vom 12. September 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlosse n: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 15. November 2012 , soweit es ihn b e- trifft, a) im Strafausspruch zu II.2 der Urteilsgründe b) im Gesamtstrafenauss pruch sowie c) hinsichtlich der Kompensationsentscheidung zum Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit schwerer Körperverletzung und mit Beteiligung an eine r Schlägerei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und drei Monate der Strafe als vol l- 1 - 3 - streckt erklärt. Seine auf die Verletzung mater iellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie u n- begründet. 1. Der Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe begegnet durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat es nicht nur v ersäumt, einen minderschweren Fall nach § 226 Abs. 3 StGB zu prüfen. Es hat vor allem bei der konkreten Straffestsetzung bestimmende Umstände unerwähnt gelassen, die zu Gunsten des Angeklagten hätten berücksichtigt werden müssen. Der Angeklagte war zusamme n mit drei weiteren Personen an einer Schlägerei b e- teiligt, bei der es durch mit großer Brutalität gegen Kopf und Körper geführte Tritte zu schweren Verletzungen eines Tatopfers gekommen ist. Zu Recht hat zwar das Landgericht dem Angeklagten diese nicht vo n ihm begangenen Ta t- handlungen im Wege der Mittäterschaft zugerechnet; es hätte im Rahmen der Strafzumessung allerdings - wie bei der Strafzumessung im Fall II.1, bei dem die Strafkammer berücksichtigt hat, dass der Tatbeitrag des Angeklagten geri n- ger gewe sen sei als derjenige des Mittäters - in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte selbst an diesen Tathandlungen nicht konkret beteiligt war, sein Beitrag sich vielmehr im Wesentlichen in einem folgenlos gebliebenen A n- griff auf ein anderes Mitglied der fr e mden Gruppe und in weiterer, nicht näher erläuterter Beteiligung an der folgenden Schlägerei erschöpfte. Soweit die Kammer darüber hinaus die erheblichen Verletzungen des Tatopfers zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, die Ausdruck eines besond eren Maßes an Brutalität seien, die das Gesamtgeschehen geprägt hätten, lässt sie damit a u- ßer Acht, dass diese Brutalität gerade nicht unmittelbarer Ausdruck des von dem Angeklagten gezeigten Verhaltens ist. Der Senat kann - schon angesichts einer im Vergl eich zum mitangeklagten Anführer der Gruppe Y . h o- hen Freiheitsstrafe - nicht ausschließen, dass eine sachgerechte Einordnung 2 - 4 - des Angeklagten und seines Verhaltens in das Tatgeschehen zu einer niedrig e- ren Freiheitsstrafe geführt hätte. 2 . Der Wegfall des Strafausspruchs im Fall II.2 der Urteilsgründe führt ohne Weiteres zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. 3. Auch der Ausspruch über die Kompensation für eine rechtsstaatswi d- rige Verfahrensverzögerung hat keinen Bestand. Die Kammer legt den Umfang der von ihr angenommenen Verfahrensverzögerung nicht dar, so dass der S e- nat nicht prüfen kann, ob die angeordnete Kompensation dem angenommenen Konventionsverstoß gegen Art. 6 I EMRK angemessen Rechnung trägt. Bei der Prüfung wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu berücksicht i- gen haben, dass einer Kompensation in geringerem Umfang als bisher das Verbot der reformatio in peius entgegensteh en würde . Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 3 4
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