ECLI:DE:BGH:2015:1111 15B2STR226.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 226/15 vom 11. November 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 11. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 12. Februar 2015 a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Ang e- klagte im Fall II.2 der Urteilsg ründe der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine ande re Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, schwerer rä u- berischer Erpressung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch, der im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten aufweist, war im Fall II.2 der Urteilsgründe entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts klarzustellen. 2. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer eine erheblich verminderte Schuldfähig keit des Angekla g- ten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine Alkoholabhängigkeit bestehen. Es hat angenommen, dass sich das bei ihm vor liegende Vollbild dieser Persö n- lichkeitsstörung bei den abgeurteilten Taten nicht auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt habe und es auch keine Hinweise für eine relevante Alkoholisierung gebe. Zur Begründung hat die Strafkammer angeführt, der Angeklagte s ei j e- weils planmäßig und zielgerichtet vorgegangen, indem er Drohungen und Ei n- schüchterungen genutzt habe, um zu seinem Ziel zu gelangen. Eine der vorg e- worfenen Taten scheine er sogar geplant zu haben, er habe auch warten kö n- nen, um sein u finden. Alle Delikte seien aus einer rein diss o- zialen Verhaltensbereitschaft hervorgegangen. Eine krankheitsbedingte erhebl i- che Verminderung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit habe bei keinem der vorgeworfenen Delikte vorgelegen. b) Diese Begründun g hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Angesichts des Umstands, dass diagnostisch verwertbare Angaben zu seinen Alkoholkonsumgewohnheiten von dem Angeklagten nicht zu erlangen waren, hat das Landgericht zu Recht auf eine Würdigung so genannte r psychodiagno s- tischer Kriterien abgestellt, die grundsätzlich einen Rückschluss auf das Vorli e- gen einer alkoholbedingten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit erlauben. Die vom Landgericht insoweit vorgenommene Wertung erweist sich allerdings 2 3 4 5 - 4 - als nicht tr agfähig. Die Strafkammer hat zum einen Umstände außer Betracht gelassen, die gegen die Annahme voll erhaltener Schuldfähigkeit sprechen. Zum anderen hat sie für volle Schuldfähigkeit sprechende Beurteilungskriterien in ihre Würdigung eingestellt, denen ein e solche Bedeutung nicht oder nur in eingeschränktem Umfang zukommen. aa) Nach Angaben des Tatopfers war der Angeklagte bei den Taten II.1 und II.3 der Urteilsgründe sehr stark alkoholisiert, roch nicht nur stark nach A l- kohol, sondern torkelte auch heru m und machte komische Stimmen nach (UA S. 16, 20). Hinsichtlich der Tat II.2 der Urteilsgründe gab die Zeugin an, sie h a- be bei ihm - wie immer - Alkoholgeruch wahrgenommen, er habe glasige Augen gehabt. Diese Einschätzung der Tatzeugin weist auf alkoholbed ingte Ausfall - und Begleiterscheinungen hin, denen in der erforderlichen Gesamtwürdigung Beachtung zu schenken ist. bb) Als gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit spr e- chende psychodiagnostische Beurteilungskriterien kommen nur solche U m- stände in Betracht, die verlässliche Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz einer erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1997 - 3 StR 144/97, NStZ 1997, 592). Dass der Angekla gte planmäßig und zielgerichtet vorgegangen sei, indem er Drohungen oder Einschüchterungen genutzt habe, um zu seinem Ziel zu gelangen, stellt sich insoweit lediglich als bloße Verwirklichung des Tatvo r- satzes dar, von der Zeugin Geld zu erlangen; daraus la ssen sich regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse in bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Täters gewinnen (Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15). Auch der vom Landgericht hinsichtlich des Falles II.3 der Urteilsgründe angeführte Umstand, der Ang h- ne nähere Mitteilung der konkreten Tatumstände für die Frage der Steuerung s- 6 7 - 5 - fähigkeit ohne Aussagekraft. Auch das Landgericht ist insoweit nicht davon ausgegangen, dass er die vorgeworfen t- nimmt lediglich dem Umstand, dass der Angeklagte nach dem Tatopfer gefragt Augenblick bereits den Vorsatz gefasst hatte, der Zeugin Geld we gzunehmen, hat sich das Landgericht offenbar nicht überzeugen können. Im Übrigen lässt der Umstand, dass ein Täter einen bestimmt gefassten Tatentschluss zurüc k- stellt, allenfalls einen zuverlässigen Rückschluss darauf zu, dass die Steu e- rungsfähigkeit zu di esem Zeitpunkt nicht vollständig aufgehoben war. Dass das Hemmungsvermögen zum Zeitpunkt der späteren Tatbegehung nicht erheblich eingeschränkt war, lässt sich daraus, insbesondere mit Blick auf einen Täter, der - ohne dass zwischenzeitlich komplexe gedank liche oder motivatorische Anpassungsleistung en erforderlich geworden wären - lediglich auf einen günst i- gen Zeitpunkt zur Tatbegehung (etwa bis zum Erscheinen des ins Auge gefas s- ten Tatopfers) wartet, nicht entnehmen (vgl. auch Fisc her, StGB, 62. Aufl. 2015 , § 20 Rn. 25). 3. Die Sache bedarf daher im Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird sich der zur Entscheidung berufene neue Tatrichter, zweckmäßigerweise unter Einschaltung eines anderen Sachverständigen, auch näher mit der Frage zu befassen haben, ob bei dem Angeklagten aufgrund des jahrelangen Alkoholkonsums eine hirnorganische Schädigung eingetreten ist, die zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Die insoweit getroffenen bisherigen Feststellungen der Strafkammer, die einer - 8 - 6 - seits von einer möglichen hirnorganischen Schädigung ausgegangen ist, and e- rerseits aber mitgeteilt hat, eine Computertomographie sei ohne pathologischen Befund geblieben, lassen dies jedenfalls nicht als ausgeschlossen erschein en. Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel
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