BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 227/09 vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Meiningen vom 27. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung eines fr374heren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-len Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, so-weit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch hin-gegen h344lt auf die Sachr374ge hin rechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 1. Das Landgericht hat u. a. festgestellt: 3 - 3 - Der 19-j344hrige B. begann bereits im Alter von 12 Jahren mit dem Konsum von Alkohol. Unter der Wirkung von Alkohol f374hlte er sich ausgegliche-ner und besser, was dazu f374hrte, dass er regelm344337ig Alkohol konsumierte. Im Zeitraum von Januar bis Mitte Februar 2008 befand er sich erstmals in dem 326kumenischen Hainich Klinikum zu einer Entgiftung. Von den behandelnden 304rzten wurde ihm die Aufnahme einer Alkoholtherapie empfohlen. Obgleich ihm ein Therapieplatz in R366mhild in Aussicht gestellt wurde, hat er diese M366glichkeit nicht genutzt. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Alkohol ihn zu diesem Zeitpunkt unter Kontrolle. Zuletzt trank der Angeklagte fast t344glich nach der Ar-beit mit Freunden einen Kasten Bier und zus344tzlich zwei Flaschen Schnaps. Er litt unter Entzugssymptomen in Form eines leichten Zitterns sowie Unruhe. Nach dem Konsum von Alkohol wird er regelm344337ig aggressiv und sucht den Streit mit anderen Menschen. So hat er bereits im Juli 2007 unter Alkoholein-fluss eine gef344hrliche K366rperverletzung begangen. Bei dem Angeklagten liegt ein Alkoholabh344ngigkeitssyndrom im Anfangsstadium (ICD-10 F 10.2) vor. Die abgeurteilte Tat hat er aufgrund erheblicher Alkoholisierung (max. BAK von 2,55 211) in aggressiver Grundstimmung begangen, weshalb die Jugendkammer von einer erheblich verminderten Schuldf344higkeit gem344337 247 21 StGB ausgegan-gen ist. 4 2. Bei dieser Sachlage h344tte die Jugendkammer ausdr374cklich er366rtern m374ssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB in Betracht kommt. Die festgestellten Umst344nde legen nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgeht, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Dass keine hinreichend konkrete Aussicht be-steht, den Angeklagten zu heilen oder doch 374ber eine gewisse Zeitspanne vor dem R374ckfall in die Sucht zu bewahren, ist nicht ersichtlich. 5 - 4 - 3. Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass 247 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Pr374fung des 247 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tats344chlich aus374ben und die Ermessensentscheidung f374r das Revisi-onsgericht nachpr374fbar machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). 6 4. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt im Hinblick auf 247 5 Abs. 3 JGG (BGHR JGG 247 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; Senatsbeschluss vom 20. Januar 1999 - 2 StR 627/98), dessen Anwendung hier allerdings fernliegt, zur Aufhe-bung des Rechtsfolgenausspruchs. Dar374ber hinaus hat die Jugendkammer hier die H366he der verh344ngten Jugendstrafe u. a. mit dem zur nachhaltigen 334berwin-dung der beginnenden Alkoholabh344ngigkeit erforderlichen l344ngeren Erzie-hungsbedarf begr374ndet. 7 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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