ECLI:DE:BGH:2016:110816B2STR227.16. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 227/16 vom 11. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Besch werd eführer in am 11. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gera vom 21. März 2016 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren sexuel len Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefo h- lenen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihre dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verl etzung prozessualen und materiellen Rechts gestützte Revis i- on hat auf die Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich ihr am 18. April 2002 g eborener Sohn J . , der ansonsten in einem Kinderheim lebt, im Ra h- men einer Beurlaubung vom 18. b is 31. August 2014 bei der Angeklagten. An einem dieser Tage begab sich der Junge in das Schlafzimmer der Angeklagten, in dem sich auch deren Lebensgefährti n B. aufhielt. Im Bett kuschelte er zunächst mit der Angeklagten, bis er einen Dildo vorfand. Die Angeklagte e r- klärte ihm die Wirkungs - und Bedienungsweise des Dildo's. Hierzu entblößte sie zunächst ihren Unterleib und führte sich in Gegenwart des K indes den Dildo ein. Dann gab sie dem Jungen den Dildo in die Hand und ließ sich diesen in ihr Geschlechtsteil einführen und sich befriedigen. B. saß hierbei am Bettrand. II. 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Gen e- ralbu ndesanwalts ohne Erfolg. 2. Die durch die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil de r Angeklagten aufgedeckt; jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Einen minder schweren Fall des schwere n sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 4 StGB hat das Landgericht mit der Erwägung ausgeschlossen, die Angeklagte habe die ihr angelastete sexuelle Handlung nicht nur vor dem Geschädigten vorgenommen, sondern auch von dem Geschädigten an sich durchführen lassen. Damit stellt es jedoch die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB fest. Dass die Angeklagte diesen Tatbestand und nicht den des milderen 2 3 4 - 4 - § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, konnte bei der Strafzumessun g nicht zu ihren Lasten ins Gewicht fallen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre und e i- ne niedrigere Strafe verhängt hätte. Da es sich insoweit nur um e inen Wertungsfehler handelt, können die g e- troffenen Feststellungen bestehen bleiben. Neue, nicht widersprechende Fes t- stellungen sind möglich. Fischer RiBGH Dr. Appl ist Eschelbach wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Fischer Ott Bartel 5 6
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