BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 228/06 vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts K366ln vom 6. Januar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag der Nebenkl344gerin vom 22. Mai 2006 ist gegen-standslos. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes r374gt, bleibt im Ergebnis erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. 2 Der Strafausspruch begegnet jedoch rechtlichen Bedenken. 3 - 3 - a) Die Urteilsausf374hrungen auf UA S. 36 lassen besorgen, dass das Landgericht den Zweifelssatz auch auf die Rechtsfrage, ob die nach seiner Auf-fassung vorliegende Beeintr344chtigung des Angeklagten im Sinne von 247 21 StGB "erheblich" ist, angewendet hat. Eine Rechtsfrage kann aber nicht auf der Grundlage des Zweifelssatzes beantwortet werden (vgl. u. a. BGH, Urt. vom 15. September 2005 - 4 StR 216/05 m.w.N.). 4 Der Angeklagte ist durch die Bejahung der Voraussetzungen des 247 21 StGB aber nicht beschwert. 5 b) Der Tatrichter hat strafsch344rfend gewertet, dass der Angeklagte mit gro337er Intensit344t und Brutalit344t auf sein Opfer eingewirkt hat. Die Urteilsgr374nde verdeutlichen nicht, dass dem Landgericht bewusst war, dass die Art der Tat-ausf374hrung ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsver-m366gens des Angeklagten gehabt haben kann und deshalb diesem Umstand kein zu gro337es Gewicht beigemessen werden darf (vgl. u. a. BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Schuldausgleich 1, 4 m.w.N.). 6 c) Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten ber374cksichtigt, dass er sich im Rahmen des T344ter-Opfer-Ausgleichs verpflichtet hat, 10.000 200 zu zahlen, von denen er bereits 8.000 200 beglichen hat. Der Tatrichter hat aber nicht klargestellt, ob er die Voraussetzungen des 247 46 a StGB angenommen hat, welcher einen vertypten Milderungsgrund darstellt. 7 d) Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags (247 213 StGB) angenommen und hierzu die vertypten Milderungsgr374nde des 247 21 StGB und des 247 23 StGB verwendet und den T344ter-Opfer-Ausgleich in die 334berlegungen einbezogen. Es hat aber nicht - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - er366rtert, ob der gegebenenfalls mehrfach gemilderte Straf-rahmen des 247 212 StGB f374r den Angeklagten g374nstiger gewesen w344re. 8 - 4 - e) Auch die Erw344gung des Landgerichts, dass eine Strafe "374ber der rechnerischen Mitte des zur Verf374gung stehenden Strafrahmens zu verh344ngen war" (UA S. 41) ist rechtlich zu beanstanden. Derartige Mathematisierungen sind dem Wesen der Strafzumessung grunds344tzlich fremd (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 m.w.N.). 9 f) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass auf diesen Rechtsfehlern der Strafausspruch beruht. Gleichwohl kann die verh344ngte Strafe bestehen bleiben, weil sie der Senat - insbesondere im Hinblick auf die schweren Verletzungen des Opfers mit bleibenden Entstellungen - f374r angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a StPO erachtet. 10 2. Der Antrag der Nebenkl344gerin, f374r das Revisionsverfahren Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanw344ltin H. zu gew344hren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gem344337 247 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung dar374ber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanw344ltin H. bereits durch Beschluss des Landgerichts K366ln vom 3. November 2005 gem344337 247 397 a Abs. 1 StPO als Nebenklagevertreterin bei-geordnet worden ist. Die Beistandsbestellung nach 247 397 a Abs. 1 StPO wirkt 11 - 5 - 374ber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfah-rens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschlie337lich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552). VRiinBGH Dr. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert, zu unter- schreiben. Otten Fischer Appl
Full & Egal Universal Law Academy